Benutzer:Skl8em/Satzung/Kreis Muenster

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Tango-dialog-warning.svg Dieser Artikel ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei; die Idee ist von Benjamin Claverie

Wenn du meinst diese Idee erweitern zu können, tu es. Diskutiert ihr zu mehreren an der Idee, könnt ihr auch die Vorlage:Diskussion setzen.

Satzung des Kreisverbandes Piratenpartei/ Münster (Stand November 2009)

Name und Sitz

  1. Die Piratenpartei Münster ist der Kreisverband (KV) der Bundespartei Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen.
  2. Die Piratenpartei Münster umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster.
  3. Sitz ist Münster/Westfalen.

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in Münster. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz in Münster nach schriftlichen Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden.
  2. Die Beitrittserklärung soll schriftlich oder elektronisch erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und auf die vorgesehenen Widerspruchsverfahren hinzuweisen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung (MV) und/oder bei dem Landesvorstand Einspruch eingelegt werden. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums.
  4. Mitglieder leisten Beiträge gemäß den Beschlüssen der Bundesatzung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. schriftlichen Austritt,
    2. Ausschluss entweder durch ein Kreisschiedsgericht oder gemäß der Landes oder Bundessatzung,
    3. Rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    4. Tod.
  6. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen oder keinen den Beschlüssen der MV entsprechenden Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
  7. Hier könnte ein Zusatzmodul zur dualen Struktur kommen

Organe und Öffentlichkeit

Organe des KV sind:

  1. Gründungsversammlung. Die Gründungsversammlung tagt nur ein mal und zwar am ??.??.09
  2. Die Mitgliederversammlung (MV). Die MV tagt öffentlich, zwei Drittel der anwesenden Mitglieder können den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
  3. Der Vorstand: Der Vorstand tagt allgemein öffentlich. Er kann nach begründung die Mitgliederöffentlichkeit herstellen.
  4. FachsprecherInnen. FachsprecherInnen werden vom Vorstand ernannt und sprechen für die Piratenpartei Münster zu fachspezifischen Themen der Lokalpolitik.
  • Das halte ich nicht gerade für basisdemokratisch. Könnte man die FachsprecherINNen nicht auch durch halbgeheime (online-Umfragen unter den Mirgliedern) wählen? --Wastl 08:08, 4. Nov. 2009 (CET)
  1. Die Crews: Crews tagen öffentlich, Tätigkeiten der Crews werden von der Landessatzung näher bestimmt.

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes beschlussfassendes Organ des KV
  2. Die Mitgliederversammlung muss mindesten ein mal jährlich einberufen werden.
  3. Die Einberufung der MV erfolgt zwei Wochen vorher Einladung an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte. In dringenden Fällen kann die Ladefrist bis auf drei Tage verkürzt werden oder die Tagesordnung einer bereits einberufenen MV geändert werden.
    1. Einladung erfolgt so fern nicht anders beantragt, elektronisch. Jedes Mitglied kann beantragen seine Einladung schriftlich per Post zu bekommen.
    2. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder eine MV einzuberufen.
  4. Hier könnte ein § zu online Versammlungen kommen
  5. Zu den Aufgaben der MV gehören:
    1. die Wahl des Vorstands und seine Entlastung
    2. die Wahl aller KandidatInnen und der VertreterInnen sowie die der Mitglieder des Schiedsgerichtes.
    3. Die Enthebung von Ämtern.
    4. Beschlussfassung über Satzung und Kreisschiedsgerichtsordnung mit Zweidrittelmehrheit.
    5. Beschlussfassung über das Programm mit einfacher Mehrheit
    6. Wahl eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin (4b) findet sinngemäß Anwendung.
  6. Die Ergebnisse der MV werden schriftlich festgehalten.
  7. Auf der MV haben alle Teilnehmer Stimmrecht. Mitglieder des KV können bei einfacher Mehrheit den anderen Teilnehmer das Stimmrecht entziehen.
  8. Bei Personenwahlen wird, außer das Gegenteil wird explizit geschrieben, immer das Instant-Runoff Voting Verfahren benutzt. Bei gleichstand werden beide letzten disqualifiziert.
  • Kann man das Verfahren vielleicht genauer erklären oder zumindest die deutsche Übersetzung (Rangfolgewahl) nehmen? Plaetzchen

Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist der MV gegenüber rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.
  2. Er vertritt die Partei nach außen und leistet Koordinierungsarbeit. In aktuellen politischen Fragen setzt der Vorstand seine und die Initiative der Mitglieder um, bis die MV ihm durch ihre Beschlüsse jeweils Richtlinien gibt.
  3. Der Vorstand besteht aus zwei Vorstandssprecher/innen, dem/der Kassierer/in und mindestens zwei und höchstens fünf weiteren Mitgliedern (BeisitzerInnen). Die beiden SprecherInnen sind für die Außendarstellung des KV verantwortlich. Sie werden in ihrer Funktion als Sprecher/in von der MV gewählt. Der Vorstand bestimmt darüber hinaus nach Bedarf fachpolitische SprecherInnen. Rechtsgeschäftlich vertreten wird der Vorstand durch zwei Mitglieder, darunter ein/e Sprecher/in.
  4. Die Führung der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  5. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen ihre / seine Funktionen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Ferner ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss einer Beisitzerin / einem Beisitzer die Aufgaben eines abgetretenen Vorstandsmitgliedes zu übertragen.

Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der MV auf eine Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wahl wird schriftlich und geheim durchgeführt.
  2. Jedes einzelne Mitglied des Vorstands oder auch der gesamte Vorstand kann jederzeit durch eine satzungsgemäß einberufene MV abgewählt werden.
  3. Die Wal findet im Instant-runnoff-Voting verfahren statt.
  4. Nach Ende der Amtszeit bleibt der alte Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Geschäfftsordnung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten, deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

Initiativrecht

  1. Jedes Mitglied kann dem Vorstand gegenüber eine bestimmte politische Stellungnahme oder Entscheidung beantragen.
  2. Wird dieser Antrag von 3 oder mehr Piraten unterstützt, so kann der Vorstand diese nur begründet abweisen.
  3. Die bearbeitung der Anträge müssen protokoliert werden und im Tätigkeitsbericht vollständig aufgenommen werden.

Mistrauensklausel

  1. Wird ein Initiativantrag der von 5 oder mehr Mitglieder abgelehnt, so wird automatisch ein Misstrauensvotum als Tagesordnungsspunkte der nächsten MV hinzugefügt.
  2. Wird ein Initiativantrag von 20% oder mehr Mitglieder abgelehnt, so ist eine MV binnen 4 Wochen einzuberufen.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf eine MV ein Misstrauensvotum zu fordern.

Handlungsunfähigkeit

Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig,

  1. wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind und die freigewordenen Vorstandsposten nicht an eine noch verfügbare Beisitzerin / einen noch verfügbaren Beisitzer übertragen werden können,
  2. wenn mehr als 50% der im Kreisverband organisierten Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen,
  3. wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine außerordentliche MV zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Der verbliebene Vorstand kann einen kommissarischen Vorstand einsetzen, der jedoch nur mit der Vorbereitung der MV beauftragt ist; andernfalls führt der Vorstand des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen kommissarisch die Geschäfte.

Rechenschafft

  1. Der Vorstand publiziert jeden Monat einen Tätigkeitsbericht. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung der Einzelnen / des Einzelnen erstellt werden. Dieser ist nach Antrag jedem Mitglied per E-mail zu schicken.
  2. Die 12 oder mehr Tätigkeitsberichte bilden den Rechenschafftsbericht über dessen er entlastet wird. Ausnahme ist die Finanz entlastung, diese findet weiterhin einmal jährlich nach Kontrolle die/der KassenprüferInnen statt. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (MV oder der neue Vorstand) gegen sie / ihn Ansprüche gelten machen.
  3. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

OPTIONAL: Fachsprecher

Hier könnte etwa dies rein kommen

OPTIONAL: AG/AK/Crew

Hier könnten wir etwa dies hinzufügen


Kreisschiedsgericht

  1. Das Kreisschiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die für zwei Jahre gewählt werden (gerechnet vom Tag der Wahl), sowie aus zwei Beisitzenden, die von den Stadtteilen paritätisch benannt werden. Das Nähere regelt die Kreisschiedsgerichtsordnung.

PROBLEM Das Kreisschiedsgericht tagt öffentlich, sofern keine Datenschutzbedenken da sind. Auf Antrag eines Verteidigers oder Kläger kann die Tagung unter auschluß der öffentlichkeit stattfinden. Entscheidet der Schiedsgericht dagegen so kann der Antragsteller auf Landesebene Einspruch erheben. COMMENT: Irgendwie hätte ich gerne das nicht natürliche personen (z.B. der vorstand) keinen Solchen Antrag stellen können um nicht irgendwelche Sachen verstecken zu können, weiß aber nicht wie man das geschickt formuliert

Rechenschaftsbericht über Finanzen

  1. Die Piratenpartei Münster liegt dem Landesverband NRW jährlich bis zum 31.03. Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und Ausgaben nach den Bestimmungen des § 24 des Parteiengesetzes ab.
  2. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des KV verantwortlich und gewährleistet, dass die zum Erteilen eines Prüfungsvermerks für den Rechenschaftsbericht der Partei nach § 29 f PartG vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.
  3. Der Kassenprüfer/die Kassenprüferin kontrolliert die Kassenführung des Vorstands und legt der MV gegenüber jährlich Rechenschaft ab

Urabstimmung

In Satzungs- und Grundsatzfragen kann auf Beschluss der MV oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eine schriftliche Urabstimmung bei allen Mitgliedern durchgeführt werden.

Auflösung

Über die Auflösung des KV entscheidet die satzungsgemäß einberufene MV mit Zwei- drittelmehrheit.

Ortsverbände

  1. Ortsverbände können auf Initiative von mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden.
  2. Die Ortsverbände werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt.

Finanzen

  1. Die MV kann beliebig über Ausgabe der Mittel entscheiden.
  2. Von den übrig gebliebenen Mitteln werden unter Crews und Vorstand verteilt. Der genau Verteilungschlüssel wird von der MV beschlossen.

Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft. Alle alten Satzungen und Geschäftsordnungen treten gleichzeitig außer Kraft. 


BRAUCHEN Wir das?? Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.