Benutzer:Phi95Bou/Direkte Demokratie
Inhaltsverzeichnis
Volksbegehren auf Europaebene:
Volksbegehren auf Bundesebene:
Volksbegehren auf Landesebene (Saarland):
=Auszug aus der Landesverfassung des Saarlandes
Artikel 99
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen. Über finanzwirksame Gesetze, insbesondere Gesetze über Abgaben, Besoldung, Staatsleistungen und den Staatshaushalt, finden Volksbegehren nicht statt.
(2) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Es ist einzuleiten, wenn fünftausend Stimmberechtigte es beantragen. Das Volksbegehren ist zustandegekommen, wenn es von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt wird.
(3) Über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens entscheidet die Landesregierung. Gegen ihre Entscheidungen kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.
(4) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.
Artikel 100
(1) Entspricht der Landtag binnen drei Monaten dem Volksbegehren nicht, so ist innerhalb von weiteren drei Monaten ein Volksentscheid herbeizuführen. Tritt während des Laufes dieser Fristen ein neuer Landtag zusammen, so beginnen beide Fristen neu zu laufen.
(2) Der dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit einer Stellungnahme der Landesregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Landesregierung über den Gegenstand darlegt. Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf dem Volk zur Entscheidung mit vorlegen.
(3) Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn ihm mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.
(4) Über ein Volksbegehren, das auf Änderung der Verfassung gerichtet ist, findet ein Volksentscheid nicht statt.
Volksbegehren auf kommunaler Ebene im Saarland:
Auszug aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz § 21a
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Gemeinderats über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Gemeinderat kann die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen.
(2) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Angelegenheit in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten.
(3) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 15 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Ausreichend sind jedoch in Gemeinden
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mit nicht mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
2.000 Unterschriften,
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mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, aber
nicht mehr als 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
4.500 Unterschriften,
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mit mehr als 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, aber
nicht mehr als 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
7.500 Unterschriften,
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mit mehr als 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
18.000 Unterschriften.
(4) Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind unzulässig über
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der für die Gemeinde ehren- oder hauptamtlich Tätigen,
3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, das Haushaltssicherungskonzept sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4. den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde, die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Beigeordneten und die Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung,
5. Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist,
6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
8. Angelegenheiten, für die der Gemeinderat keine gesetzliche Zuständigkeit hat,
9. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen und
10. Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
(5) Der Gemeinderat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Entspricht der Gemeinderat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. § 20b Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Entspricht der Gemeinderat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Der Bürgerentscheid nach Absatz 1 Satz 2 ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen.
(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet.
(7) Der Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Gemeinderats gleich. § 60 findet keine Anwendung. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rats durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(8) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz .
(9) § 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes [7] findet keine Anwendung.