Benutzer:Noonymaus/LV-Programmvergleiche
Hier werden (aus Spass und Interesse) die Programme der einzelnen Landesverbände verglichen. Begonnen bei "Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet" bis "Ordnungsmaßnahmen".
Jede Aktualisierung dieser Seite enthält einen anderen LV-Text. keine feste Reihenfolge der Eintragungen, Stand 20.05.2012
Zitat
§1 [Name, Sitz und Betätigungsbereich] (1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben der Bundessatzung. (2) Der Landesverband Rheinland-Pfalz der Piratenpartei Deutschland, trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN (3) Der Sitz des LVs ist Mainz. (4) Das hauptsächliche Betätigungsfeld des LVs ist das Bundesland Rheinland-Pfalz §2 [Mitgliedschaft] §2.1 [Erwerb der Mitgliedschaft] (1) Pirat des LVs (Landespirat) kann jede Person werden, die einen Wohnsitz im Betätigungsbereich hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung des LVs anerkennt. (2) Die Mitgliedschaft im LV geht einher mit einer Mitgliedschaft im Bundesverband. (3) Die für die Bewerbung zuständige Instanz kann dem Beitritt widersprechen. Bei Widerspruch kann das Landesschiedsgericht angerufen werden. (4) Bei einem Wohnsitzwechsel in den Betätigungsbereich einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze im Betätigungsbereich des LVs, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist. §2.2 [Beendigung der Mitgliedschaft] (1) Die Mitgliedschaft im LV und seinen Gliederungen, endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Verlegung des gemeldeten Wohnsitzes außerhalb des Betätigungsbereiches des LVs oder dem Ausschluss aus der Partei und zwar mit sofortiger Wirkung. §2.3 [Rechte und Pflichten der Landespiraten] (1) Jeder Landespirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des LVs und ihrer Gliederungen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. (2) Jeder Landespirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen, Abstimmungen und Urabstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen. (3) Alle Landespiraten haben gleiches Stimmrecht. (4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angegebenen Wohnsitz im Betätigungsbereich des LVs hat. Der Wechsel der Wahrnehmung des Stimmrechts in einen anderen als den ursprünglich angegebenen Gebietsverband ist vier Wochen nach der Mitteilung an den LVOR wirksam. (5) Jeder Bundespirat hat bei der Aufstellung der Kandidaten für öffentliche Wahlen aktives bzw. passives Stimmrecht in dem Verband, in dem er nach dem entsprechenden Wahlgesetz aktives bzw. passives Wahlrecht hat. (6) Jeder Landespirat kann für alle satzungsgemäß vorgesehenen Funktionen gewählt werden, sofern dies nicht durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist. (7) Eine Ämterkumulation ist auf Landesebene nicht zulässig. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des LVORs notwendig. (8) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und niedrigeren Gliederungen teilzunehmen. (9) Jeder Pirat hat das Recht, sich über alle Papiere und Einladungen der Arbeitsgruppen, Ausschüsse und niedrigerer Gliederungen in Kenntnis zu setzen. (10) Jeder Pirat hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Arbeitsgruppen und Ausschüsse, in der er mitarbeitet. (11) Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des LVs und seiner Untergliederungen. (12) Die Rechte nach Abs. 8, 9 und 11 können nach §5.4 eingeschränkt werden. (13) Jeder Pirat ist verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Die Modalitäten der Beitragszahlung regelt die Finanzordnung. (14) Die Mitglieds- und Sonderbeiträge werden in der Finanzordnung geregelt. §2.4 [Fördermitgliedschaft] (1) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Fördermitgliedschaft ist unabhängig von der Mitgliedschaft gemäß §§ 2.1, 2.2 und 2.3. (2) Der Landesverband führt ein eigenständiges Fördermitgliederverzeichnis. Die Pflege des Fördermitgliederverzeichnis obliegt einzig dem Landesvorstand. (3) Die Rechte und Pflichten des Fördermitgliedes beschränken sich auf die Zahlung eines Fördermitgliedsbeitrags. Über die Mindesthöhe und die Fälligkeit dieses Beitrags entscheiden der Landesvorstand oder ein höheres Gremium des Landesverbandes. (4) Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder dem Ausschluss durch den Landesvorstand oder ein höheres Gremium des Landesverbandes und zwar mit sofortiger Wirkung. §3 [Landesverband und seine Gliederung und seine Verpflichtungen gegenüber der Bundespartei] (1) Der LV verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der LV verpflichtet sich weiter, seine Organe zu einer eben solchen Verhaltensweise anzuhalten.