Benutzer:Mpd/Initiative Geschäftsordnunglmv

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Entwurf Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlungen des LV-Berlin

I. Allgmeines

§ 1 - Akkreditierung

(1) Die Akkreditierung der Teilnehmer an der Landesmitgliederversammlung obliegt dem Generalsekretär des Landesverbandes.

(2) Akkreditiert werden ordentliche Mitglieder des Landesverbandes Berlin der Piratenpartei.

(3) Zur Akkreditierung genügt eine Bescheinigung über die Zahlung des Mitgliedsbeitrages für die Piratenpartei Deutschland für das laufende Jahr pro Teilnehmer.

(4) Akkreditierte Teilnehmer an der Landesmitgliederversammlung erhalten eine Stimmkarte.

§ 2 - Stimm-, Rede- und Antragsrecht

Mitglieder des Landesverbandes Berlin

(1) Stimm-, rede- und antragsberechtigt sind akreditierte Mitglieder des Landesverbandes Berlin.

(2) Nur die Vorlage Stimmkarte für die Landesmitgliederversammlung legitimiert die Ausübung dieser Rechte.

Mitglieder anderer Landesverbände und Nicht-Mitglieder der Piratenpartei Deutschland

§ 3 - Sitzungsleitung

(1) Die Sitzungsleitung der Landesmitgliederversammlung obliegt dem Vorstand des Landesverbandes.

(2) Die Sitzungsleitung der Landesmitgliederversammlung besteht aus drei Personen, die selbst akkreditierte Mitglieder des Landesverbandes sein müssen.

(3) Der Vorstand des Landesverbandes kann vor der Landesmitgliederversammlung eine Sitzungsleitung durch Vorstandsbeschluss bestimmen.

(4) Im Fall einer Abwahl des Vorstandes des Landesverbandes entscheidet die Landesmitgliederversammlung über die Sitzungsleitung.

§ 4 - Auslegung, Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Über Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Geschäftsordnung beschließt die Sitzungsleitung im Konsenz.

(2) Erzielt die Sitzungsleitung keinen Konsez über Fragen zur Geschäftsordnung, beschließt die Landesmitgliederversammlung.

(3) Über Abweichungen im Einzelfall und3 andere Ausnahmen beschließt die LMV.

§ 5 - Protokoll

(1) Über die Landesmitgliederversammlung wird von der Sitzungsleitung ein Protokoll erstellt. (2) Protokolle von LMV enthalten mindestens folgende Angaben:

  1. Ort, Beginn und Ende der LMV,
  2. Liste der akkreditierten Teilnehmer,
  3. Die von der LMV beschlossene Tagesordnung,
  4. Wortlaute der Beschlüsse unter Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers und des Abstimmungsergebnisses mit Ausnahme von Geschäftsordnungsanträgen,
  5. das Ergebnis von Wahlen unter Angabe der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen,
  6. Protokollerklärungen gem. § ?? Abs. ?.

(3) Das Protokoll einer Landesmitgliederversammlung wird durch den Vorstand des Landesverbandes nachträglich behandelt, genehmigt und veröffentlicht.

II. Landesmitgliederversammlung

§ 6 - Tagesordnung

(1) Alle antragsberechtigten Personen haben das Recht, vor Eintritt in die Tagesordnung weitere Gegenstände einzubringen.

(2) Die LMV kann vor Eintritt in die Tagesordnung die von der Sitzungsleitung vorgeschlagene Reihenfolge der Gegenstände gem. § ? Abs. ? ändern.

(3) Die LMV kann vor Eintritt in die Tagesordnung Gegenstände gem. § ? Abs. ? ersatzlos von der Tagesordnung streichen.

(4) Die Tagesordnung wird von der LMV beschlossen bevor sie eröffnet wird.

§ 7 Beratung

(1) Die Sitzungsleitung eröffnet über jeden Gegenstand auf der Tagesordnung die Beratung. Gleichartige oder verwandte Gegenstände können jederzeit auf Beschluss (gem. § ? Abs. ?) gemeinsam beraten werden.

(2) Wer zur Sache sprechen oder Anträge stellen will, meldet sich bei der Sitzungsleitung zur Aufnahme in die Redeliste an.

(3) Antragstellerinnen und Antragsteller können zu Beginn der Beratung das Wort verlangen. Außerhalb der Redeliste kann von der Sitzungsleitung das Wort zur direkten Erwiderung erteilt werden.

(4) Die Redeliste kann durch Beschluss (gem. § ? Abs. ?) geschlossen sowie erneut eröffnet (gem. § ? Abs. ?) werden.

(5) Die LMV kann die Redezeit der Redebeiträge zu einem Tagesorndungspunkt begrenzen (gem. § ? Abs. ?). Überschreitet eine Rednerin oder ein Redner die Redezeit, so wird ihr oder ihm durch die Sitzungsleitung nach einmaliger Mahnung das Wort entzogen.

(6) Die Sitzungsleitung schließt die Beratung, wenn die Redeliste erschöpft ist oder die Beratung durch Beschluss (gem. § ? Abs. ?) geschlossen wurde. Vor der Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Beratung ist die Redeliste zu verlesen.

III. Abstimmungen und Wahlen

IV. Schlussbestimmungen