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Version vom 25. September 2016, 12:44 Uhr von MacGyver1977 (Diskussion | Beiträge)
Inhaltsverzeichnis
Wahlordnung zur Aufstellungsversammlung 2016.1 Vorschlag 1
Dies ist ein Vorschlag von Sokratos.
Rechtschreib- und Grammatikfehler können jederzeit korrigiert werden. ;) Inhaltliches bitte erst nach Rücksprache.
§1 Kandidatur
- Wählbar für die Landesliste zur Landtagswahl am 14. Mai 2017 in Nordrhein-Westfalen ist, wer
- Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen ist,
- keiner anderen Partei angehört,
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- mindestens seit 3 Monaten (Stichtag 14.02.2017) vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
- Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§2 Kandidatenaufstellung und Vorstellung der Kandidaten
- Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, gibt bekannt welche der Listenplätze in diesem Wahlgang gewählt werden und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
- Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist dies von der Wahlleitung bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer angemessenen Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
- Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann kein Kandidat mehr aufgestellt werden.
- Die Vorstellung der Kandidaten beginnt nach Schließung der Kandidatenliste.
- Die Reihenfolge, in welcher sich die Kandidaten dem Plenum vorstellen, wird gelost.
- Die Kandidaten erhalten eine angemessene Zeit, maximal jedoch 5 Minuten, sich dem Plenum vorzustellen.
- Wenn der Kandidat sich bereits in einer voran gegangenen Runde vorgestellt hat, ist die Redezeit auf maximal 3 Minuten zu begrenzen.
- Wenn die Kandidaten ihre Vorstellung beendet haben, können aus dem Plenum Fragen gestellt werden. Die Redezeit für den Fragesteller beträgt maximal 30 Sekunden, die Antwortzeit maximal eine Minute.
§3 Wahlen und Abstimmungen
- Alle Wahlen zu Versammlungsämter finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
- Alle weiteren Personenwahlen finden geheim statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
- Alle Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde.
- Bei öffentlichen Abstimmungen und Wahlen wird durch Zeigen der Stimmkarte abgestimmt.
- Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen.
- Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen der Wahlleitung oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
- Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich, gemäß der Satzung, die Zahl der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.
- Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts Anderes fordert.
§3.1 Modalitäten zu Wahlen und Abstimmungen
- Abstimmungen mit mehreren Optionen müssen stets die Option "Alle ablehnen" enthalten. Dies gilt nicht für Personenwahlen, nicht für geheime Abstimmungen und nicht für geheime Wahlen.
- Bei einer Zustimmungswahl hat jeder Wähler maximal so viele Stimmen, wie es Kandidaten/Optionen gibt, wobei der Wähler jedem Kandidaten/jeder Option nur maximal eine Stimme geben darf.
- Bei einer Stichwahl hat jeder Wähler nur eine Stimme.
- Bei Stichwahlen und Wiederholungen eines Wahlvorgangs gibt es keinen Anspruch auf erneute Kandidatenvorstellung.
§3.2 Stimmzettel
- Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung richtet sich die Gestaltung der Stimmzettel nach folgenden Regeln:
- Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können.
- Gibt es bei einer Wahl nur einen Kandidaten, so sind auf dem Stimmzettel Auswahlfelder für 'Ja' und 'Nein' vorzusehen. Nach Ermessen der Wahlleitung kann ein weiteres Auswahlfeld für 'Enthaltung' auf dem Stimmzettel vorgesehen werden.
- Bei Wahlen mit zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten und bei Abstimmungen sind auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld vorzusehen.
- Stimmzettel sind ungültig, wenn
- der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist
- sich auf ihnen anderweitige Markierungen/Kommentare befinden
- die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigt
§3.3 Mehrheiten und Quoren
- Mehrheiten und Quoren ergeben sich wie folgt:
- Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
- Eine qualifizierte Mehrheit (Quorum) ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen 50% der abgegebenen gültigen Stimmen übersteigt.
- Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.
- Eine Wahl per Akzeptanz erfolgt durch die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen.
§3.4 Wahlen zur Landesliste
- Die Landesliste umfasst 42 Plätze.
- Die Wahl erfolgt in 4 Runden (ggf. 5 Runden) in Form einer Zustimmungswahl mit Quorum von 50% (vgl. § 3.5.1)
- In Runde 1 wird die Wahl zum Listenplatz 1 aufgerufen, die Vorstellung der Kandidaten wird gem. § 2 durchgeführt.
- In Runde 2 wird zur Wahl der unbesetzten Listenplätze <=5 aufgerufen, die Vorstellung der Kandidaten wird gem. § 2 durchgeführt.
- In Runde 3 wird zur Wahl der unbesetzten Listenplätze <=15 aufgerufen, die Vorstellung der Kandidaten wird gem. § 2 durchgeführt.
- In Runde 4 wird zur Wahl der unbesetzten Listenplätze <=42 aufgerufen, die Vorstellung der Kandidaten wird gem. § 2 durchgeführt.
- Konnten nicht alle 42 Plätze durch eine Wahl besetzt werden, entscheidet die Versammlung (mit einfacher Mehrheit), ob ein erneuter Wahlgang (Runde 5) stattfindet.
- Konnten nicht alle 42 Plätze durch eine Wahl besetzt werden und entscheidet sich die Versammlung gegen eine 5. Runde, oder sind auch nach der 5. Runde nicht alle Listenplätze vergeben, bleiben die restlichen Plätze unbesetzt.
§3.5 Wahlverfahren
§3.5.1 Zustimmungswahl mit Quorum
- Bei der Zustimmungswahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Ein fehlendes Kreuz entspricht einer Ablehnung. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab.
- Gewonnen hat diejenige Wahloption mit der höchsten Stimmzahl bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen.
- Wird über mehr als einen Listenplatz abgestimmt, wird in der absteigenden Reihenfolge der Stimmzahl, bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen besetzt, bis die zu besetzende Zahl der Plätze erreicht ist.
- Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.
- Bei gleicher Stimmenanzahl im Wahlgang (Runde) 1 entscheidet nicht das Los, sondern eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl, sofern diese das Quorum erfüllt haben.
- Nur Wahloptionen mit Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen sind für eine Stichwahl qualifiziert.
Bemerkung (nicht Teil der Wahlordnung)
Gemäß Parteiengesetz §15 (2) gilt:
"Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt."
Entsprechend genügt bei "übrigen Wahlen" der Einwand einer Einzelperson um eine geheime Personenwahl herbeizuführen.