Benutzer:JensSeipenbusch/FO Entwurf
Als (modifizierter) Alternativ-Antrag zu Antrag 2, Finanzordnung:
§ 1 Beiträge
(1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettogehalts empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.
(2) Für Mitglieder ohne oder mit geringem Einkommen können der Bundesparteitag oder der Vorstand eine einheitliche sozialverträgliche Regelung treffen.
(3) Jeder Pirat ist verpflichtet, seine Beiträge im Einzugsverfahren oder per Einzahlung/ Überweisung jeweils auf das zentrale Bundeskonto zu leisten. Sollten aus irgendwelchen Gründen Beitragszahlungen bei unteren Gliederungen eingehen, sind diese verpflichtet, jene unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) auf das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten. Das Mahnverfahren in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden und die Verteilung der Beiträge obliegt der Bundespartei.
(4) Der Verteilungsschlüssel ist wie folgt: Bundesverband: 30 Prozent, Landesverband: 20 Prozent, Kreisverband: 20 Prozent, Ortsverband 30 Prozent. Falls ein bestimmter Regionalverband nicht existiert, geht sein Anteil an den ihm regional übergeordneten Verband.
(5) Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung (per E-Mail, Fax oder Brief) innerhalb eines halben Jahres keine Beiträge, ist die Nichtzahlung als Austrittserklärung zu werten. Auf diesen Tatbestand ist in der Mahnung hinzuweisen.
§ 2 Spenden
(1) Die zur eigenständigen Kontoführung berechtigten Gebietsverbände sind berechtigt, Spenden anzunehmen.
(2) Zweckgebundene Spenden (auch Barspenden) werden unverzüglich dem vom Spender bestimmten Zweck zugeführt. Landes-, Kreis- und Ortsverbände sind gehalten, bis zur Einzahlung durch den Spender die Zweckbestimmung der Spenden zu klären. Nicht zweckgebundene Spenden werden unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) auf das zentrale Bundeskonto weitergeleitet. Sachspenden können nur zweckgebunden akzeptiert werden.
(partG) (3) Spenden bis zu einem Betrag von 1.000,- € können mittels Bargeld erfolgen.
(partG) (4) Folgende Spenden dürfen nicht angenommen werden: 1. Von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen – und gruppen und Fraktionen und Gruppen von Kommunalen Einrichtungen; 2. Von Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen die nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen.
§ 3 Spendenbescheinigung
(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied des die Spende entgegennehmenden Gebietsverbandes bestätigt den Empfang der Spende.
(2) Von jeder Spende ist dem Bundesschatzmeister eine Kopie (elektronische Form genügt) der Spendenquittung zu übermitteln (per E-Mail oder Fax).
§ 4 Kassenführung / Buchführung (1) Jede Gliederung mit eigenständiger Kassenführung wählt ein für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied. Ihm obliegen folgende Aufgaben: - Pflege der Mitgliederdatei falls vorhanden; - Mahnwesen; - Buch- und Kontoführung; - Erstellung des Rechenschaftsberichts gemäß Parteiengesetz.
(2) Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt grundsätzlich papierlos (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen). Belege werden (z.B.: als pdf-Datei) eingescannt. Quittungen werden ebenfalls elektronisch erstellt und verwaltet, die bei Bedarf ausgedruckt werden können. Papierbelege werden zur Gegenkontrolle gesammelt.
(3) Das Führen von Barkassen ist möglichst zu vermeiden.
§ 5 Revision
(1) Die von der Mitgliederversammlung (Parteitag) gewählten Revisoren prüfen, ob die Finanzordnung eingehalten wurde.
§ 6 Kontoführung (1) Zur Eröffnung von Konten bei Kreditinstituten sind berechtigt:
- Ortsverbände; - Kreisverbände; - Landesverbände; - Parteivorstand.
(2) Die Konten laufen auf den Namen "Piratenpartei" mit dem Zusatz der Organisationsstellung. Zur Kontoeröffnung ist das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied berechtigt.
§ 7 Jahresabschluss / Rechenschaftsbericht (1) Nach Beendigung des Kalenderjahres erstellt das für Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied bis zum 31. Januar einen Jahresabschluss. Der enthält Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte.
(2) Der Rechenschaftsbericht erfolgt gemäß Parteiengesetz. Er enthält Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte und Erläuterungen.
§ 8 Prüfung
(1) Der Parteivorstand lässt den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 PartG prüfen.
§ 9 Schlussbestimmung
(1) Diese Finanzordnung ist Bestandteil das Statuts
(2) Satzungen dürfen dieser Finanzordnung nicht widersprechen.