Benutzer:Ike/SMV
Inhaltsverzeichnis
Die ständige Mitgliederversammlung (reloaded)
Zusammenfassung
Diese Initiative basiert auf Initiative 2557 und passt diese in einigen Bereichen an. Es wird ein Mindestquorum für erfolgreiche Abstimmungen eingeführt, der Umgang mit Pseudonymen entspricht dem der aktuellen Bundesinstanz, gleichzeitig sind die Bezüge zu den Optionen der zu verwendenden Software absichtlich offener gehalten, um Weiterentwicklungen nicht zu behindern.
Desweiteren wurden die Anregungen der Ursprungsinitiative berücksichtigt.
BEGINN DES ANTRAGSTEXTS
Teil 1: Erweiterung der Bundessatzung um das Organ 'ständige Mitgliederversammlung'
Anmerkung: In §9 Abs. 1 werden folgende drei Wörter eingefügt: "die ständige Mitgliederversammlung".
§9 - Organe der Bundespartei
(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, die ständige Mitgliederversammlung, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
...
Anmerkung: §9c ist komplett neu.
§9c - Die ständige Mitgliederversammlung
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Piratenpartei Deutschland hat das Recht, stimmberechtigter Teilnehmer der ständigen Mitgliederversammlung zu sein.
(2) Die Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung wird vom Bundesparteitag beschlossen.
(3) Die ständige Mitgliederversammlung ist befugt, offizielle Aussagen der Piratenpartei in Form von Stellungnahmen und Positionspapieren zu entwickeln und zu beschließen. Partei- und Wahlprogramme, sowie Satzungsänderungen können von der ständigen Mitgliederversammlung nicht beschlossen werden.
(4) Ein direkt dem aktuellen Partei- oder Wahlprogramm widersprechender Beschluss der ständigen Mitgliederversammlung ist nichtig. Beschlüsse der ständigen Mitgliederversammlung können keine gültigen Beschlüsse einer regulären Mitgliederversammlung aufheben.
(5) Zusätzlich zur konkreten Beschlussfassung soll die ständige Mitgliederversammlung andere Organe sowie die gewählten Volksvertreter der Piratenpartei inhaltlich unterstützen. Von der ständigen Mitgliederversammlung erarbeitete Beschlussvorlagen, Stellungnahmen und Anträge zu Wahl- und Grundsatzprogrammen haben empfehlenden Charakter. Die Adressaten sind gehalten, die Vorschläge bei ihrer eigenen Meinungsbildung zu berücksichtigen.
Anmerkung: Abgesehen von §9 Abs. 1 und §9c bleibt die Satzung unverändert.
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Teil 2: Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung
Die ständige Mitgliederversammlung (im Folgenden Versammlung genannt) ist ein Organ der Piratenpartei Deutschland im Sinne des Parteiengesetzes.
§1 - Teilnehmer
(1) Alle stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Deutschland haben das Recht, stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung zu sein.
(2) Die Akkreditierung der Teilnehmer erfolgt jeweils für die Dauer von 444 Tagen und kann auf jeder Gebietsversammlung einer für das Mitglied zuständigen Gliederung der Piratenpartei Deutschland durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden. Eine Akkreditierung in einer zuständigen Geschäftsstelle ist ebenso möglich.
(3) Verliert ein Teilnehmer seine Stimmberechtigung in der Piratenpartei, wird er von der Versammlung disakkreditiert.
(4) Der Akkreditierungsstatus wird in der Mitgliederverwaltung eingetragen und über ein geeignetes pseudonymisierendes Zwischensystem der Applikation beim Anmeldevorgang zur Verfügung gestellt.
(5) In der Applikation kann sich der Benutzer mit einem beliebigen Anmeldenamen registrieren. Eine Zuordnung zum tatsächlichen bürgerlichen Namen findet nicht statt. Sollte das Zwischensystem eine optionale Übermittlung des tatsächlichen Namens unterstützen, kann eine entsprechende optionale Kennzeichnung in der Applikation erfolgen.
§2 - Versammlung
(1) Die Versammlung tagt ständig, öffentlich, dezentral und online nach den in §5 definierten Prinzipien der Liquid Democracy.
(2) Alle Entscheidungsprozesse der Versammlung werden öffentlich und transparent dokumentiert. Geheime Abstimmungen können prinzipbedingt nicht stattfinden.
(3) Die Versammlung kann sich den Gebietsgliederungen der Piratenpartei entsprechend untergliedern. Die Mitarbeit in den einzelnen Gliederungsbereichen steht allen Mitgliedern der entsprechenden Gliederung offen.
(4) Die Versammlung ist befugt, für die jeweilige Gliederungsebene Beschlüsse nach §9c Abs. 3 durchzuführen, wenn eine Gebietsversammlung dieser Gliederung explizit beschlossen hat, mit der ständigen Mitgliederversammlung auf Gliederungsebene zusammenzuarbeiten und mindestens X^0.75 Versammlungsteilnehmer akkreditiert sind wobei X die Zahl der stimmberechtigten Parteimitglieder dieser Gliederung ist.
§3 – Anträge und Beschlüsse
(1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Versammlung zu stellen. Anonyme oder von externen Personen eingereichte Anträge werden von den Mitgliedern des Versammlungssekretariats (§4) entgegengenommen und innerhalb von maximal drei Wochen eingebracht.
(2) Verbindliche Anträge (d.h. Positionspapiere und Stellungnahmen) gelten als beschlossen, wenn sie von der Versammlung mindestens zwei mal unabhängig voneinander positiv abgestimmt wurden. Die letzte, bestätigende Abstimmung muss eindeutig als solche gekennzeichnet sein, Änderungen an Antragstext sind während der bestätigenden Abstimmung nicht möglich.
(3) Die Stimmenanzahl der bestätigenden Abstimmung muss ein Mindestquorum von 10% aller stimmberechtigten Piraten erreichen. Die Anzahl der stimmberechtigten Piraten wird regelmäßig von der Mitgliederverwaltung gemeldet und in der Applikation hinterlegt. Für einen Antrag gilt die Anzahl zum Zeitpunkt der Eröffnung.
(4) Eine positive Abstimmung setzt ferner die Zustimmung einer absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen voraus. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die absolute Mehrheit erreichen, gilt nur der Antrag mit dem höchsten Stimmgewicht als positiv abgestimmt. Es ist möglich, mehrere unabhängige oder sich ergänzende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung zu beschließen.
(5) In der Vergangenheit gefasste Beschlüsse können von der Versammlung durch die Fassung neuer Beschlüsse verändert oder aufgehoben werden.
§4 - Versammlungssekretariat
(1) Die Mitglieder des Versammlungssekretariats werden vom Bundesvorstand bestimmt. Sie müssen selbst stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung sein.
(2) Das Versammlungssekretariat erledigt ausschließlich folgende administrative Aufgaben:
- Inhaltlich neutrale Dokumentation und Publikation aller gefassten Beschlüsse
- Annahme und Vorlage von externen und anonymen Anträgen und Anregungen (vgl. §3 Abs. 1)
- Wiedervorlage positiv abgestimmter externer oder anonymer Anträge gemäß §3 Abs. 2
(3) Das Sekretariat nimmt selbst keine Veränderungen an eingereichten Anträgen oder gefassten Beschlüssen vor. Alle Teilnehmer und besonders die Mitglieder des Versammlungssekretariats sind gehalten, Antragssteller zu unterstützen oder Änderungsanträge zu gefassten Beschlüssen mit sprachlichen, formalen oder inhaltlichen Fehlern einzureichen.
§5 - Anforderungen an das verwendete System
(1) Jeder Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, selbständig Anträge ins System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Teilnehmer gleich sein.
(2) Das System muss ohne Moderatoren auskommen.
(3) In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen Teilnehmern verändert oder gelöscht werden können.
(4) Jedem Teilnehmer muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen.
(5) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Allen Versammlungsteilnehmern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.
(6) Es muss möglich sein, Aktionen durch Delegation an andere Teilnehmer zu übertragen. Die Möglichkeit, Delegationen weiter zu übertragen, muss verfügbar sein. Alle Einstellungen, die Abstimmungen auch bei eigener Inaktivität beeinflussen, müssen spätestens alle 90 Tage bestätigt werden, da sie ansonsten bis zu einer erfolgten Bestätigung deaktiviert werden.
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Teil 3: Konstituierung der ständigen Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat Sorge zu tragen, dass Beauftragte eingesetzt werden, die sich um den Aufbau und die Administration eines geeigneten Systems zur Realisierung der ständigen Mitgliederversammlung kümmern.