BY:Wahl2013/Formalia/Aufstellung-Landtag

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Inhaltsverzeichnis

Navigationsbeschreibung Landtagswahl Bayern - Stimmkreisebene

1 Regelungsbereich

Diese Navigationsbeschreibung enthält die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Stimmkreiskandidaten für die Landtagswahl in Bayern. Es sind vor allem die Aktionen beschrieben, die auf Ebene der Stimmkreise erfolgen müssen. Aktionen auf Ebene der Wahlkreise und des Landesverbandes werden gesondert beschrieben.

Der Prozess wird von einem/einer Stimmkreiskoordinator(in) gesteuert.

3 Crew

Rolle Zuständig für
Vorsitz Landesverband Unterschreibt jeden der Wahlkreisvorschläge persönlich und handschriftlich, mind. 3 Vertreter, darunter Vorsitzender oder Stellvertreter
Mitglied Landesvorstand (i.d.R. Generalsekretär) Verwalten der Mitgliederlisten der Wahlkreise
Wahlkoordinator Bezirk Unterstützung der Stimmkreiskoordinatoren, Qualitätssicherung des Wahlkreisvorschlags und der Stimmkreisvorschläge, ggf. Erstellen und Versenden der Einladungen zu den Aufstellungsversammlungen. Empfehlung: Mitglied des Bezirksvorstands
Stimmkreiskoordinator Kümmert sich um die Organisation der Aufstellungsversammlung in seinem Wahlkreis.
Bewerber (Stimmkreiskandidat bzw. Wahlkreiskandidat) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlkreisvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Stimmkreisbewerbers bzw. Wahlkreisbewerbers hierzu gewählt worden ist
Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter wird von den Teilnehmern zu Beginn der Versammlung bestimmt. Er hat gegenüber dem Kreiswahlleiter den ordnungsgemäßen Ablauf der Aufstellungsversammlung und der eingereichten Unterlagen eidesstattlich zu bestätigen. Empfehlung: Stimmkreiskoordinator.
Wahlleiter Der Wahlleiter wird von der Versammlung als Helfer des Versammlungsleiters bestimmt. Es übernimmt verantwortlich das Auszählen der abgegebenen Stimmen. Rechtlich gesehen ist ein Wahlleiter nicht notwendig, es wird aber empfohlen einen zu haben.
Schriftführer Der Schriftführer wird von der Versammlung als Helfer des Versammlungsleiters gewählt. Es übernimmt verantwortlich die Protokollierung der Versammlung.
Teilnehmer der Versammlung Teilnehmen an der Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers können alle im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Piratenpartei
Beauftragter und stellvertretender Beauftragter In jedem Wahlkreisvorschlag sollen ein Beauftragter und ein stellvertretender Beauftragter bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als beauftragter, und diejenige, die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretender Beauftragter. Der Beauftragte und der stellvertretende Beauftragter, ist jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlkreisvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Es empfiehlt sich, dass Versammlungsleiter und Schriftführer diese Rollen übernehmen.
Zeugen Zwei von der Versammlung bestimmte Personen, die gemeinsam mit dem Versammlungsleiter gegenüber dem Kreiswahlleiter den ordnungsgemäßen Ablauf der Aufstellungsversammlung und der eingereichten Unterlagen eidesstattlich zu bestätigen.

Kandidaten sind im Folgenden alle die auf der Versammlung für die Aufstellung als Bewerber kandidieren. Alle Piraten mit Aufgabe sollen nach Möglichkeit keine Kandidaten sein. Zumindest Zeugen und Beauftragter sollten nicht der gewählte Bewerber sein.


4 Aktionsübersicht

Lfd.Nr. Aktion Verantwortlich Mitarbeit
1 Vorbereitungen im Bezirk Wahlkoordinator Bezirk
2 Stimmkreiskoordinatoren finden und einweisen Wahlkoordinator Bezirk Piraten im Bezirk
3 Aufstellungsversammlung vorbereiten Stimmkreiskoordinator
4 Aufstellungsversammlung einladen Stimmkreiskreiskoordinator, Wahlkoordinator Bezirk Mitglied Landesvorstand
5 Aufstellungsversammlung mit Wahl durchführen Versammlungsleiter Stimmkreiskoordinator, Wahlleiter, Schriftführer, Teilnehmer
6 Zusammenstellen der Unterlagen und Versand an den Wahlkoordinator Bezirk Stimmkreiskoordinator Versammlungsleiter, Wahlleiter, Schriftführer, Bewerber, ggf. Wahlkoordinator Bezirk, Zeugen, Beauftragter
7 Prüfung Stimmkreisvorschlag Wahlkoordinator Bezirk Stimmkreiskoordinator

5 Aktionsbeschreibung

(1) Vorbereitung im Bezirk

Zuständigkeit prüfen

Für die Aufstellung der Bewerber zur Landtagswahl ist grundsätzlich der Bezirk zuständig. Sollen in einzelnen Stimmkreisen die Versammlungen von Kreisverbänden organisiert werden (dabei ist unerheblich ob sie den Stimmkreis vollständig umschließen oder nicht), benötigen sie eine offizielle Beauftragung vom Bezirksvorstand. Diese ist durch den Bezirksvorstand entsprechend zu protokollieren. Diese Beauftragung ist insbesondere relevant wenn es um die Anforderung von Mitgliederlisten beim LV geht. (siehe )In Gebieten wo kein Kreisverband zuständig ist, ist damit der Bezirk zuständig.

Wahllkoordinator Bezirk

Für jeden Bezirk wird ein Wahlkoordinator Bezirk bestimmt. Dieser sollte mindestens per E-Mail und Telefon erreichbar sein. Sinnvoll ist außerdem eine Postanschrift, falls Unterlagen versandt werden müssen. Die Daten des Wahlkoordinators Bezirk werden an geeigneter Stelle (Wiki-Seite) veröffentlicht.

Das entsprechende Mitglied im Landesvorstand erstellt für jeden Stimmkreis aus der zentralen Mitgliederliste des Landesverbandes eine Liste der im Wahlkreis wohnenden Mitglieder mit E-Mail-Adresse und Postanschrift. Diese Listen werden jeweils zuständigen Wahlkoordinator Bezirk bzw. den Stimmkreiskoordinator übergeben (in der Regel durch Versand per verschlüsselter E-Mail). Hier unbedingt die Vorgaben des Datenschutzes beachten.

(2) Stimmkreiskoordinatoren finden und einweisen

Der Wahlkoordinator Bezirk sammelt die Namen der Piraten, die sich in den Wahlkreisen als Stimmkreiskoordinator zur Verfügung stellen.

Es spricht jedoch nichts dagegen zwei oder mehrere Aufstellungsversammlungen am gleichen Tag und Ort stattfinden zu lassen, so lange jede Versammlungen eigenständig ist. Das ist dadurch gewährleistet, dass sie die Versammlungen zeitlich nicht überschneiden.

Stimmkreise ohne Stimmkreiskoordinator:

Der Wahlkoordinator Bezirk nimmt Kontakt mit Piraten aus Stimmkreisen auf, für die sich kein Stimmkreiskoordinator gefunden hat und versucht einen Stimmkreiskoordinator zu finden. Sollte sich auch dann kein Stimmkreiskoordinator finden, muss gemeinsam mit den zuständigen Bezirksvorstand eine Lösung gefunden, damit die Aufstellungsversammlung durchgeführt werden kann.

Einweisung der Stimmkreiskoordinatoren

Der Wahlkoordinator Bezirk legt einen oder mehrere Termine fest, an denen sich die festgelegten Stimmkreiskoordinatoren des Wahlkreises treffen. Auf diesen Treffen werden

  • ein erster Terminplan für die Durchführung der Wahlversammlungen der Wahlkreisbewerber festgelegt
  • das Vorgehen anhand der Navigationsbeschreibung Wahlkreis durchgesprochen und Fragen geklärt

Folgende Aufgaben können auch bei so einem Treffen erledigt werden, sind aber auch per Post oder (verschlüsselter) E-Mail möglich:

  • Verteilen der Formulare
  • Aushändigen der für den Wahlkreis gültigen Mitgliederliste, wobei dies erst kurz vor Aufstellungsversammlung passieren sollte, damit neu erfasste und umgemeldete Mitglieder auch erfasst sind.

Bearbeitung von Rückfragen

Rückfragen der Stimmkreiskoordinatoren oder weiterer an der Wahl der Wahlkreisbewerber beteiligten Personen werden über E-Mail oder Telefon mit Wahlkoordinator Bezirk geklärt.

Sollte der Wahlkoordinator Bezirk eine Frage nicht beantworten können, so sollte die Anfrage an die Orgagruppe Aufstellungsversammlungen in Bayern weitergereicht werden, ggf. erfolgt von dort eine Anfrage beim Wahlleiter.

(3) Aufstellungsversammlung vorbereiten

Wichtig: Eine Aufstellungsversammlung ist kein Parteitag (Link zur De-BTW)

"Ein Parteitag ist Organ der Partei nach dem PartG. Eine Aufstellungsversammlung hingegen ist ein eigenständiges Gremium auf Grundlage des BWahlG. Für diesen gelten eigene Vorschriften bezüglich Teilnehmerkreis, Wahlrecht, et cetera. Dies ergibt sich bei Kreiswahlvorschlägen schon daraus, dass untere Gliederungen der Partei in der Regel schon vom Gebiet her nicht deckungsgleich mit den Wahlkreisen sind.
Da die Aufstellungsversammlungen eigenständige Gremien nach eigenem Recht sind, können auch nicht einfach die Regelungen bezüglich der Landes- oder Kreisparteitage auf die Aufstellungsversammlungen angewendet werden. Vielmehr sind diese in den Landessatzungen separat und explizit zu regeln. Ist dies unabsichtlich nicht geschehen, so lassen sich eventuell, mit viel Vorsicht einzelne Regelungen der Satzungen und Geschäftsordnungen bezüglich der Parteitage analog auch auf die Aufstellungsversammlungen anwenden. Zur Zulässigkeit analoger Anwendung von Normen siehe auch Wikipedia. Aus diesem rechtlichen Charakter als Spezialgremium ergibt sich auch, dass eine Aufstellungsversammlung beispielsweise keine inhaltlichen Beschlüsse fällen kann, da sie eben kein Parteitag ist."

Terminfestlegung Aufstellungsversammlung

Der Stimmkreiskoordinator legt zusammen mit den Piraten aus dem Stimmkreis den Termin für die Aufstellungsversammlung fest. In der Regel werden dafür zunächst mehrere Termine in Aussicht genommen. Der endgültige Termin sollte festgelegt werden, wenn auch ein Raum für die Aufstellungsversammlung gefunden ist.

Raum für Aufstellungsversammlung organisieren

Der Stimmkreiskoordinator sucht für die Aufstellungsversammlung einen geeigneten Raum (zum Beispiel einen abgeschlossenen Nebenraum in einer günstig gelegenen Gaststätte) und reserviert diesen für den festgelegten Termin. Ort und Zeit der Wahlversammlung werden vom Stimmkreiskoordinator an den Wahlkoordinator Bezirk weitergegeben und an geeigneten Stellen veröffentlicht (Wiki, Bayernkalender, Webseite).

Kreiswahlleiter

Der Stimmkreiskoordinator findet heraus wer der Kreiswahlleiter ist. Nach Auskunft des Landeswahlleiters werden die Kreiswahlleiter voraussichtlich erst nach Bekanntgabe des Wahltermins benannt. Bis dahin üben die Kreiswahlleiter der letzten Wahl ihr Amt noch aus (Eine Liste der Kreiswahlleiter der letzten Bundestagswahl in Bayern findet sich auf der Webseite des Landeswahlleiters).

Gemeindeliste

Für die Prüfung der Wahlberechtigung ist eine Gemeindeliste des jeweiligen Stimmkreises notwendig. In Städten und Landkreisen mit mehreren Stimmkreisen ist es außerdem ein Stadtteil- bzw. Straßenverzeichnis notwendig, damit klar ist wo genau die Wahlkreisgrenzen verlaufen.


Stimmkreisliste beim Landeswahlleiter und Gemeindedaten

(4) Einladung zur Aufstellungsversammlung

Hier gibt es einige Besonderheiten die zu beachten sind. Es werden alle Personen eingeladen, die zum Zeitpunkt der Versammlung volljährig sind, die Mitglied der Piratenpartei Deutschland sind und (soweit bekannt) ihren Erstwohnsitz im betroffenen Stimmkreis haben.

HINWEIS: Eine Mitgliedschaft in der zuständigen Gliederung ist nicht erforderlich!

Die Einladung sollte Informationen über Anlass, das kalendarische Datum, den genauen Ort (postalische Adresse), die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung, die vorläufige Tagesordnung und schließlich Name und Amtsbezeichnung des Ladenden zu enthalten. Im Zweifel wird im gleichen Verfahren eingeladen, wie es die Satzung der zuständigen Gliederung für Parteitage vorsieht. Das gilt auch für die Fristen (meist 2 oder 4 Wochen).

Mustereinladung

Die Mitgliederlisten stellt der Landesvorstand zur Verfügung. Das Erstellen und der Versand der Einladungen erfolgt entweder durch den Wahlkoordinator Bezirk oder den entsprechend beauftragten Kreisverband. Zweckmäßiger und weniger fehleranfällig ist der Versand über den Wahlkoordinator Bezirk bzw. Bezirksvorstand.


Neumitglieder

Piraten deren Mitgliedschaft erst nach dem Versenden der Einladungen bestätigt wurde, müssen nicht nachträglich eingeladen werden. Die Bekanntmachung der Aufstellungsversammlung im Wiki, auf einschlägigen Piratenwebseiten, auf den Mailinglisten und bei Stammtischen sowie ggf. ein Hinweis in den Begrüßungsmailings für Neumitglieder ist hier ausreichend.

Liste aller Aufstellungsversammlungen

(5) Durchführung der Aufstellungsversammlung

Eine Aufstellungsversammlung muss mindestens drei Teilnehmer haben: Eine Einzelperson ist keine Versammlung, bei zwei Personen ist keine geheime Wahl möglich.

Akkreditierung

Die Akkreditierung sollte pünktlich beginnen.

Akkreditiert wird jedes Mitglied, das im Stimmkreis das aktive Wahlrecht zum Bayerischen Landtag hat. Dies bedeutet, dass die Person

  • Deutscher im Sinne des GG sein muss,
  • zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung volljährig sein muss,
  • ihren aktuellen Erstwohnsitz im Stimmkreis haben muss
  • Mitglied der Piratenpartei Deutschland sein muss,
  • nicht wegen Richterspruchs das Wahlrecht aberkannt bekommen haben darf
  • nicht einen Betreuer für alle seine Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt bekommen hat (bspw. wg. psychischer Erkrankung, nicht 100% präzise),
  • sich nicht aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wg. Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

Häufige Fehler:

Vollkommen unerheblich ist, ob die Person

  • ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt hat,
  • Mitglied in der Gebietsgliederung ist
  • Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied verhängt wurden
  • andere, nicht explizit oben aufgeführten Gründe.

Diese Personen sind zu akkreditieren!

Zur praktischen Umsetzung: Viele dieser Wahlrechtsvoraussetzungen lassen sich von den Akkreditierungspiraten nicht sinnvoll überprüfen. Man sollte sich daher einen Lichtbildausweis (Personalausweis bzw. Reisepass plus Meldebestätigung) vorlegen lassen und das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz anhand einer Gemeindeliste des Stimmkreises prüfen. Außerdem sollte anhand der Mitgliederliste geprüft werden, ob die Person tatsächlich Mitglied der Piratenpartei Deutschland ist.

Die Personen tragen sich sodann mit ihrer Unterschrift in eine Akkreditierungsliste ein. Diese ist übertitelt mit:

 "Mit meiner Unterschrift versichere ich, dass ich heute im Stimmkreis $Nummer ($Name) das aktive Wahlrecht zum Bayerischen Landtag habe."

[Prüfschema Akkreditierung]

Wahl der Versammlungsleitung

Da zum Zeitpunkt der Versammlungseröffnung noch kein Versammlungsleiter bestellt ist empfiehlt es sich, wie folgt zu verfahren: Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende der zuständigen Gliederung (Kreisverband oder Mitglied des Bezirksvorstandes) die Aufstellungsversammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Beauftragter bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Aufstellungsversammlung die Versammlung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.

Der bestellte Versammlungsleiter fragt, bevor die Versammlungsleitung gewählt wird: "Zweifelt jemand die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines akkreditierten Teilnehmers an?" Wenn dies der Fall ist wird folgender Passus in Anlage XYZ eingefügt:

"Es wurden Zweifel an der Mitgliedschaft eines/mehrerer Mitglieds/(er) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden erläuternde Niederschriften gefertigt, die als Anlage(n) Nr. ... bis Nr. ... beigefügt sind."

Die Aufstellungsversammlung wählt danach ihre Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter und einem Schriftführer besteht, ein Wahlleiter ist darüber hinaus sinnvoll; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Sinnvoller Weise sollte keine dieser Personen selbst kandidieren. Die Wahl erfolgt offen durch Anzeigen der Stimmkarte, gewählt ist wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint (das Verfahren hierzu ist von Parteitagen bekannt).


Abstimmung einer Geschäfts- und Wahlordnung

Es wird wird empfohlen eine Geschäfts- und Wahlordnung zu beschließen, zumindest muss aber das Wahlverfahren durch die Versammlung beschlossen werden. Beschließt die Versammlung keine Wahlordnung und kein Wahlverfahren und gibt es keine entsprechende Regelung in der Satzung des zuständigen Gebietsverbandes, so gilt das [1] (Art 28, Abs 4, Satz 3 bis 5).

[Mustergeschäftsordnung]

Bestimmung von Zeugen und Beauftragter

Nach der Bestellung der Versammlungsleitung sollten zwei Zeugen benannt werden, die in der Niederschrift zur Versammlung gemeinsam mit dem Versammlungsleiter und Schriftführer eidesstattlich erklären, dass die Versammlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abgelaufen ist. Insbesondere ist dabei gemeint, das die Wahl geheim abgelaufen ist, die Kandidaten ausreichend Zeit hatten sich und ihr Programm vorzustellen und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war. Gewählte Bewerber sollen keine Zeugen sein.

Der Beauftragte und sein Stellvertreter sind nach Einreichung des Wahlkreisvorschlages alleinig zu Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter berechtigt.

Kandidatenliste

Wenn alle Formalitäten geklärt sind, fragt der Versammlungsleiter wer sich oder jemanden anderen als Kandidaten vorschlagen will. Da das Abweichungen gibt zwischen aktivem und passivem Wahlrecht gibt, kann auch eine nicht stimmberechtigte Person kandidieren. Bevor die Kandidatenvorstellung beginnt, schließt der Versammlungsleiter die Kandidatenliste.

Vorschlagsrecht

Das Vorschlagsrecht besitzt jedes stimmberechtigte Mitglied der Aufstellungsversammlung. Praktischerweise sind dies genau jene Personen, die im Besitz einer Stimmkarte sind. Mitglieder können sich selbst vorschlagen.

Folgende Fälle gehen nicht:

  • Die Versammlung legt ein Quorum fest, wonach Kandidierende von mindestens x Personen unterstützt werden müssen
  • Die Versammlung legt fest, dass nur Mitglieder, die seit 12 Monaten in der Partei sind, Vorschläge machen dürften

Folgendes geht nur, wenn die Versammlung dem zustimmt:

  • Ein minderjähriges Parteimitglied schlägt Personen vor;
  • Ein Gast schlägt Personen vor;
  • Ein Pirat aus einem anderen Wahlkreis schlägt Personen vor.

Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)

Wählbar ist, wer am Wahltag:

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist,
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  • nicht Mitglied einer anderen Partei ist und
  • in keinem anderen Stimmkreis die Zustimmung zur Aufstellung erteilt hat oder sich dort beworben hat (bedeutet: Wer in Mittelfranken in einem Stimmkreis kandidiert, aber nicht gewählt wurde, kann anschließend nicht in Oberfranken kandidieren. In einem anderen Stimmkreis in Mittelfranken allerdings schon)

Nicht wählbar ist, wer

  • infolge Richterspruchs das aktive Wahlrecht rechtskräftig entzogen bekommen hat,
  • infolge Richterspruchs das passive Wahlrecht oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist, aber die deutsche Staatsbürgerschaft ausgeschlagen hat,
  • einen Betreuer für alle seine Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt bekommen hat (psychische Erkrankungen, etc., mit wenigen Ausnahmen),
  • sich aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

Besonders zu beachten sind hier die Unterschiede zum aktiven Wahlrecht. So können Menschen als Kandidierende aufgestellt werden, die nicht akkreditierbar sind und umgekehrt.

Nicht akkreditierbar, aber wählbar sind beispielsweise

  • 17-jährige Piraten, die bis zum Wahltag 18 werden;
  • Menschen, die nicht Mitglied der Piratenpartei (und auch keiner anderen) sind;
  • Piraten, die in anderen Bundesländern oder anderen Wahlkreisen wohnen,
  • Menschen, die zwar Deutsche sind, aber nie länger als drei Monate in Deutschland gewohnt haben,

Akkreditierbar, aber nicht wählbar ist hingegen beispielsweise

  • wer durch Richterspruch zwar das Wählbarkeit, nicht aber das Wahlrecht aberkannt bekommen hat,
  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist, aber die deutsche Staatsbürgerschaft ausgeschlagen hat.


Vorstellung und Befragung der Kandidaten

Das Wahlgesetz schreibt vor, dass Kandidaten eine "angemessene Zeit" einzuräumen ist "sich und ihr Programm" der Versammlung vorzustellen. Was nun aber eine "angemessene Zeit" ist, lässt das Gesetz offen. Die Literatur nennt hier 10 Minuten als ausreichend, lässt aber ebenfalls offen, wo die Untergrenze ist. Aus Gründen der Chancengleichheit der Wahl müssen aber zumindest für alle konkurrierenden Kandidierenden die selben Regeln gelten.

Es ist nicht vorgeschrieben, der Versammlung die Möglichkeit zu geben, Fragen an die Kandidaten zu stellen, allerdings ist es zu empfehlen, da es dies bei den Piraten üblich ist und auch die geringe Anzahl der Kandidaten in der Regel nicht zu ausufernden Veranstaltungen führen wird. Wenn Fragen zugelassen werden, sollte auch die angemessene Zeit für Frage und Antwort gegeben werden. Eine feste zeitliche Vorgabe ist möglich (sie muss dann aber vor der Befragung von der Versammlung beschlossen werden). Allerdings ist es auch hier am einfachsten und besten keine Beschränkung festzusetzen. Der Versammlungsleiter sollte, wenn es notwendig wird, hier seine moderierende Funktion wahrnehmen.

Eine weitere Möglichkeit ist es, den Kandidaten ein Zeitbudget für Vorstellung und Fragebeantwortung zu geben, welches diese sich selbst einteilen dürfen/müssen.

Wahl der Kandidaten

Die Wahl der Kandidaten erfolgt gemäß des in der Geschäfts- und Wahlordnung festgelegten Verfahrens. Wichtig ist dabei, dass die Wahl geheim erfolgt, genau ein Bewerber gewählt wird und dieser eine einfache (nicht relative) Mehrheit erreicht.

Wahlmodus

Bevor der Kandidatenvorstellung und Wahl sollte der Wahlmodus geklärt werden. Sinnvollerweise sollte dieser in einer Wahlordnung beschrieben sein. Einige Grundsätze werden durch das Bundeswahlgesetz festgelegt, diese sind unbedingt zu beachten: Die Wahlen finden geheim statt. Es ist genau ein Bewerber zu wählen. Es ist durch einfache (nicht relative) Mehrheit zu wählen. Bewerber brauchen also mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen (Quorum).

Es ist eine nicht-transparente Urne zu verwenden.

Es wird dringend empfohlen keine Stimmzettel mit Buchstaben oder Nummern zum Ankreuzen zu verwenden, sondern vorgedruckte Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten oder Freifeldern (Stimmberechtigte tragen Namen der Kandidaten selber ein). Bei vorgedruckten Stimmzetteln sind Freifelder für mögliche Spontankandidaturen zulässig. Dieses Vorgehen verhindert, dass aus Versehen der falsche Kandidat gewählt wird.

Vorschlag 1

Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme und wählt den Kandidaten seiner Wahl. Sollte keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen bekommen, ist ein zweiter Wahlgang mit den beiden bestplatzierten durchzuführen. Sollte Gleichstand zwischen zwei Kandidaten herrschen ist eine Stichwahl durchzuführen, auch hier ist darauf zu achten, dass der letztlich gewählte Kandidat mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen erhält. Sollte nach der Stichwahl immer noch Gleichstand herrschen, entscheidet das Los.

Bei einem oder zwei Kandidaten bietet sich dieses Wahlverfahren an.

Vorschlag 2

Für jeden Kandidaten kann auf dem Stimmzettel angekreuzt werden: "Ja" oder "Nein". Kein Kreuz entspricht einer Enthaltung. Diese Verfahren entspricht dem bekannten Approval Voting, lässt aber die Möglichkeit zu sich zu enthalten.

Von den Kandidaten ist gewählt wer die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Gleichstand zwischen zwei oder mehr Kandidaten ist derjenige gewählt, der die wenigstens Nein-Stimmen bekommen hat. Sollte dann immer noch Gleichstand herrschen ist eine Stichwahl durchzuführen bzw. danach zu losen.

Das Quorum hat ein Kandidat erfüllt wenn seine erhaltenen Ja-Stimmen mehr als der Hälfte der Anzahl aller gültigen Wahlzettel. Sollte keine Kandidat das Quorum erreicht haben ist ein zweiter Wahlgang notwendig um den gewählten Kandidaten mit einfacher Mehrheit (Quorum) zu bestätigen.

Versammlungsschluss

Der Versammlungsleiter schließt die Versammlung. Der Schriftführer notiert die Uhrzeit. Die notwendigen Unterlagen werden zusammengestellt.

(6) Zusammenstellen der Unterlagen

Während der Aufstellungsversammlung entstehen einige Dokumente, welche später gebündelt mit dem Kreiswahlvorschlag selbst beim Kreiswahlleiter einzureichen sind.

Die Formulare findet man auf den Seiten des Landeswahlleiters als PDF und im DOC-Format. Die Formulare sollen am Computer ausgefüllt werden. Unterschriften müssen von den jeweiligen Personen eigenhändig abzugeben.

Link zum Landeswahlleiter (Anlagen 13-18)

Niederschrift (Anlage 17)

Die Niederschrift ist ein Protokoll der Versammlung, welches einen Katalog von Fragen beantwortet, die nicht zwingend identisch mit den normalerweise protokollierten sind. Die Bundeswahlordnung stellt daher eine Musterniederschrift zur Verfügung, welche alle gesetzlich geforderten Angaben abfragt. Es ist dringend empfohlen, nach diesem Muster vorzugehen, da sie einige typische Wahlfehler zu verhindern hilft. Die

Zwei Besonderheiten sind im Muster der Niederschrift zu beachten:

  1. Es sind maximal 3 Kandidaten vorgesehen. Bei mehr als 3 Kandidaten wird eine Anlage beigefügt.
  2. Das Wahlverfahren ist beschrieben, insbesondere was die Stimmzettel angeht (siehe Wahlmodus)

Wurden Einwendungen gegen ein Wahlergebnis erhoben, so ist eine Niederschrift über diese und die darüber gefällte Entscheidung der Niederschrift beizufügen. Selbiges Verfahren ist empfohlen für

  • die Niederschriften der einzelnen Wahlgänge ,
  • die Entscheidungen, sollte jemand die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines Teilnehmers angezeifelt haben sowie über
  • anderweitige Besonderheiten.

Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Eidesstattliche Versicherung (Anlage 18)

Desweiteren einzureichen ist eine eidesstattliche Versicherung (Formular) gegenüber dem Kreiswahlleiter, dass diverse Anforderungen des Bundeswahlgesetz erfüllt wurden, wie beispielsweise die geheime Wahl, ausreichende Vorstellungszeiten, etc. Das Formular ist zu unterzeichnen

  • vom Leiter der Versammlung und
  • von zwei, von der Versammlung bestellten, Zeugen.

Unterlagen des gewählten Bewerbers (Anlage 15 und 16)

Vom gewählten Bewerber ist eine Zustimmungserklärung nach Maßgabe der Bundeswahlordnung zusammen mit der ebenfalls dort aufgeführten Versicherung an Eides statt einzureichen, dass er nicht Mitglied einer anderen Partei ist.

Bei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch minderjährigen Bewerbern ist die Zustimmungserklärung von den Erziehungberechtigten (Geschäftsfähigkeit: 18 Jahre), die eidesstattliche Versicherung vom Bewerber selbst (Eidesmündigkeit: 16 Jahre) zu unterzeichnen. Sicherheitshalber sollen beide Teile sowohl vom Bewerber als auch von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.

Eine Wählbarkeitsbescheinigung des Bewerbers, die von der zuständigen Meldebehörde ausgestellt wurde, ist ebenfalls beizulegen.

Hier sind die Formulare, die vom Wahlleiter bereitgestellt werden, zu benutzen. Die Formulare können vom Kandidaten bereits vor der Versammlung ausgefüllt, gedruckt, unterschrieben und im Falle der Wählbarkeitsbescheinigung von der jeweiligen Gemeindebehörde bestätigt werden.

Kreiswahlvorschlag (Anlage 13)

Diese Unterlagen werden gebündelt mit dem Kreiswahlvorschlag selbst. Dieser ist mit dem entsprechenden Formblatt einzureichen und von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands zu unterschreiben, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Hier sollten Beauftragter benannt werden, welche später, beispielsweise bei Formfehlern, unter bestimmten Voraussetzungen noch Änderungen am Wahlvorschlag machen dürfen. Werden keine Beauftragter benannt, so gelten die beiden zuerst unterzeichnenden Personen auf dem Kreiswahlvorschlag als Beauftragter. Es ist empfohlen auf der Aufstellungsversammlungen die Beauftragter und ihren Stellvertreter zu bestimmen, damit diese ggf. auch vor Ort beim Kreiswahlleiter sein können.

Auch hier ist das entsprechende Formular zu benutzen.

(7) Prüfung Wahlkreisvorschlag durch Vorstand

Der Stimmkreiskoordinator eines jeden Wahlkreisvorschlags erstellt eine Kopie aller Unterlagen und übergibt diese der Vertrauensperson. Die Originale der Unterlagen schickt er an den Landesvorstand Bayern (zu Händen Markus Heinze) als Einwurfeinschreiben.

Anschrift: Piratenpartei Bayern
Landesgeschäftsstelle
z.Hd. Markus Heinze
Schopenhauerstr. 71
80807 München

Das Paket mit den Unterlagen muss enthalten:

  • Formular Kreiswahlvorschlag
  • alle Niederschriften
  • Zustimmungserklärung des gewählten Bewerbers
  • Versicherung an Eidesstatt des gewählten Bewerbers
  • Wählbarkeitsbescheinigung des gewählten Bewerbers
  • Checkliste mit Kontaktdaten der verantwortlichen Personen (Wahlkoordinator Bezirk, Stimmkreiskoordinator, Vertrauensperson) im Wahlkreis
  • Anschrift des Kreiswahlleiters

Der Landesvorstand prüft die Wahlvorschläge und entscheidet, ob er Einspruch erheben will. Insbesondere ist zu prüfen ob alle Unterschriften vorhanden sind. Sind die Unterlagen in Ordnung, unterzeichnet er den Wahlvorschlag.

(8) Wiederholung wenn notwendig

Das Procedere bleibt gleich, Fehler sollten natürlich nicht wiederholt werden. Es ist Rücksprache zu halten mit dem Stimmkreiskoordinator, dem Wahlkoordinator Bezirk und den Beauftragter.

(9) Einreichung des Wahlkreisvorschlags

Der Landesvorstand schickt den Wahlvorschlag mit allen notwendigen Unterlagen per Einwurfeinschreiben an den jeweils zuständigen Kreiswahlleiter. Der Stimmkreiskoordinator, die Vertrauensperson und der zuständige Wahlkoordinator des Bezirks werden über den Versand per E-Mail benachrichtigt.

(10) Mängel bearbeiten

Die Vertrauensperson fragt beim Kreiswahlleiter nach einer angemessenen Frist (1-2 Wochen) aber mindestens 1 Woche vor Ablauf der Einreichungsfrist beim Kreiswahlleiter nach, ob Mängel beanstandet werden. Ist dies der Fall, so verständigt er unverzüglich den, Stimmkreiskoordinator Wahlkoordinator Bezirk und den Landesvorstand. Je nach Problem wird gemeinsam entschieden wie das weitere Vorgehen ist.

Checkliste

Vor der Versammlung

  • rechtzeitige Einladung aller Teilnehmer (in der Regel 2 bis 4 Wochen vor dem Termin der Aufstellungsversammlung)
  • Bekanntmachung von Termin und Ort der Versammlung auf Piratenwebseiten, im Wiki, auf den Mailinglisten und beim lokalen Stammtisch
  • Name und Anschrift des Kreiswahlleiters ist bekannt und auf der Checkliste im entsprechenden Feld notiert
  • aktuelle Mitgliederliste liegt vor
  • Gemeindeliste für den jeweiligen Wahlkreis liegt vor (in Städten mit mehr als einem Wahlkreis auch eine Zuordnung der Straßen)
  • Unterschriftenliste für die Akkreditierten ist vorhanden (siehe Punkt 5)
  • alle notwendigen Formulare sind vorhanden (siehe Material)
    • Kreiswahlvorschlag (Anlage 13, Bundeswahlordnung)
    • Zustimmungserklärung für Bewerber (Anlage 15, Bundeswahlordnung)
    • Wählbarkeitsbescheinigung (Anlage 16, Bundeswahlordnung)
    • Niederschrift (Anlage 17, Bundeswahlordnung)
    • Eidesstattliche Versicherung (Anlage 18, Bundeswahlordnung)
    • Unterschriftenliste Akkreditierung
  • Stimmzettel in ausreichender Anzahl sind vorhanden
  • eine Wahlurne ist vorhanden

Während der Versammlung

  • vorläufige Versammlungsleitung fragt nach ob jemand das Stimm- oder Wahlrecht eines Akkreditierten anzweifelt, falls ja ist darüber eine Niederschrift anzufertigen
  • Beschluss einer Geschäfts- und Wahlordnung (gehört dann zum Protokoll)
  • Bestimmung von 2 Zeugen sowie der Beauftragter

Nach der Versammlung

  • Formular "Kreiswahlvorschlag" (Anl. 13 BWO) ausgefüllt
    • Vertrauensperson und Stellvertreter benannt
  • "Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages" mit "Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages" (Anl. 15 BWO) vom Bewerber unterschrieben eingesammelt
  • "Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum deutschen Bundestag" (Anl. 16 BWO) vom Bewerber eingesammelt.
  • "Niederschrift über die Mitgliederversammlung zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers"(Anl. 17 BWO) ausgefüllt
    • ist vom Versammlungsleiter unterschriebben
    • ist vom Schriftführer unterschrieben
  • Versicherung an Eides statt (Anl. 18 BWO)
    • vom Versammlungsleiter unterschrieben
    • von den zwei Zeugen unterschrieben
  • Checkliste mit Kontaktdaten ausgefüllt und beigelegt
  • Unterlagen an Landesvorstand versandt

Material

Unterschriftenliste Akkreditierung

Formulare

Link zum Landeswahlleiter (Anlagen 13-18)

Checkliste