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BzPT Tagesordnung Anträge Kandidaten Geschäftsordnung Protokoll


PPD-Mfr-Logo-75px.png Hier können Anträge für den Bezirksparteitag eingereicht werden. alternativ können Anträge auch an vorstand@piraten-ufr.de gesendet werden.

Programmanträge

Einreichungsfrist:

Satzungsänderungsanträge

Einreichungsfrist: 23.11.2015 , 23:59 Uhr


SÄA 01

Antrag auf Satzungsänderung
Satzungsänderung bezügl. §9 BzV UFR
Antrag eingereicht von: Dominik Metzger


§ 9a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens vier Piraten aus Unterfranken an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär optional ein politischer Geschäftsführer. Diese bilden den geschäftsführenden Bezirksvorstand.

Zusätzlich kann der Bezirksparteitag eine beliebige Anzahl an Beisitzern wählen.


(2) Hat bei einer Wahl für ein Vorstandsamt auch nach dem zweiten Wahlgang kein Kandi­dat mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen können, kann der Parteitag ab diesem Zeitpunkt mit einfacher Mehrheit beschießen, dieses Amt nicht zu beset­zen, sofern das Parteiengesetz nicht ein anderes bestimmt.


(3) Für die Wahl als Beisitzer muss ein Kandidat mindestens 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen.


(4) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.


(5) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bezirksparteitag mindestens einmal im Kalen­derjahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt unbesetzt, so kann dieses vom Bezirksparteitag durch Nach­wahl neu esetzt werden. Beisitzer können beliebig nachgewählt werden.


(6) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal im Monat zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.


(7) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten oder 10 % der Vorstandsmitglieder kann außerplanmäßig eine Sitzung einberufen werden, um sich mit aktuellen Fragestellungen zu befassen.


(8) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung.


(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:

1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung,

2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,

3. Dokumentation der Sitzungen,

4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,

5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,

6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.


(10) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.


(11) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.


(12) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn


der Vorsitzende und sein Stellvertreter ihr Amt niederlegen


die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurücktreten


der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann


der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.


Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.


(13) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst-niederen Gliederung, bzw., falls dies nicht möglich ist, der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich ausgerichtet und einen neuen Vorstand gewählt hat.


Bisherige Fassung des § 9

§ 9a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören sieben Mitglieder der Piratenpartei an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär, ein politischer Geschäftsführer, ein Schriftführer und ein Beisitzer.


(2) Wenn es bei einer Vorstandswahl für ein Amt keinen Kandidaten gibt kann der Parteitag mit einfacher Mehrheit beschießen dieses Amt nicht zu besetzen.


(3) Hat bei einer Wahl für ein Vorstandsamt auch nach dem zweiten Wahlgang kein Kandi­dat mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen können, kann der Parteitag ab diesem Zeitpunkt mit einfacher Mehrheit beschießen dieses Amt nicht zu beset­zen.


(4) Die Absätze (2) und (3) sind nicht auf das Amt des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Bezirksschatzmeisters anwendbar.


(5) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.


(6) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bezirksparteitag mindestens einmal im Kalen­derjahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt unbesetzt, so kann dieses vom Bezirksparteitag durch Nach­wahl neu besetzt werden.


(7) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.


(8) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.


(9) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung.


(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:


Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung

Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder

Dokumentation der Sitzungen

virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen

Form und Umfang des Tätigkeitsberichts

Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes


(11) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.


(12) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn


zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind


der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann


der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.


Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.


(13) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der Landesvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

Begründung zum Antrag

Der Rückgang an aktiven Mitgliedern zwingt uns zu drastischen Maßnahmen um weiterhin als Bezirksverband Handlungsfähig zu bleiben.

Wir wollen allen Piraten im Bezirk die Möglichkeit bieten Mitzubestimmen und die Vorstandsarbeit auf viele Schultern verteilen. Jedes Mitglied bekommt das Recht direkt Anträge einbringen und zu beschließen.

Mehr Transparenz und Mitbestimmung für alle Piraten die das möchten.

Dabei gilt wie auch bisher das Gebot der Datensparsamkeit und die vorhandenen Rahmenbedingungen.



SÄA 02

Antrag auf Satzungsänderung
Streichung der Geschäftsstelle
Antrag eingereicht von: Mirco Lukas

Der Bezirksparteitag möge beschließen, die Satzung wie folgt zu ändern: §9a XI wird durch "(entfällt)" ersetzt.

Bisherige Fassung des §9a XI

(11) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

Begründung

n.a.

Sonstige Anträge

Einreichungsfrist: