BY:Unterfranken/bzpt151/Anträge
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Hier können Anträge für den Bezirksparteitag eingereicht werden. alternativ können Anträge auch an vorstand@piraten-ufr.de gesendet werden.
Programmanträge
Einreichungsfrist:
Satzungsänderungsanträge
Einreichungsfrist: 23.11.2015 , 23:59 Uhr
SÄA 01
Antrag auf Satzungsänderung
Satzungsänderung bezügl. §9 BzV UFR
Antrag eingereicht von: Dominik Metzger
§ 9a - Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens vier Piraten aus Unterfranken an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär optional ein politischer Geschäftsführer. Diese bilden den geschäftsführenden Bezirksvorstand.
Zusätzlich kann der Bezirksparteitag eine beliebige Anzahl an Beisitzern wählen.
(2) Hat bei einer Wahl für ein Vorstandsamt auch nach dem zweiten Wahlgang
kein Kandidat mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich
vereinigen können, kann der Parteitag ab diesem Zeitpunkt mit einfacher
Mehrheit beschießen, dieses Amt nicht zu besetzen, sofern das
Parteiengesetz nicht ein anderes bestimmt.
(3) Für die Wahl als Beisitzer muss ein Kandidat mindestens 50 % der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen.
(4) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt
die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bezirksparteitag mindestens
einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines
neuen Vorstands im Amt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt unbesetzt, so
kann dieses vom Bezirksparteitag durch Nachwahl neu esetzt werden. Beisitzer können beliebig nachgewählt werden.
(6) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal im Monat
zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem
seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter
Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei
außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(7) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten oder 10 % der Vorstandsmitglieder
kann außerplanmäßig eine Sitzung einberufen werden, um sich mit aktuellen
Fragestellungen zu befassen.
(8) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen
Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der
Gründungsversammlung.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese
angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung,
2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
3. Dokumentation der Sitzungen,
4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.
(10) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand
beauftragt und beaufsichtigt.
(11) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen
Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der
Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen
erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied
nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue
Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied
zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem
Vorstand zuzuleiten.
(12) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn
der Vorsitzende und sein Stellvertreter ihr Amt niederlegen
die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurücktreten
der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann
der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist schnellstmöglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen
Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu
ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(13) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben
nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der
nächst-niederen Gliederung, bzw., falls dies nicht möglich ist, der
Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm
einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich ausgerichtet und
einen neuen Vorstand gewählt hat.
Bisherige Fassung des § 9
§ 9a - Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören sieben Mitglieder der Piratenpartei an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär, ein politischer Geschäftsführer, ein Schriftführer und ein Beisitzer.
(2) Wenn es bei einer Vorstandswahl für ein Amt keinen Kandidaten gibt kann
der Parteitag mit einfacher Mehrheit beschießen dieses Amt nicht zu
besetzen.
(3) Hat bei einer Wahl für ein Vorstandsamt auch nach dem zweiten Wahlgang
kein Kandidat mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich
vereinigen können, kann der Parteitag ab diesem Zeitpunkt mit einfacher
Mehrheit beschießen dieses Amt nicht zu besetzen.
(4) Die Absätze (2) und (3) sind nicht auf das Amt des Vorsitzenden, des
stellvertretenden Vorsitzenden und des Bezirksschatzmeisters anwendbar.
(5) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt
die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(6) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bezirksparteitag mindestens
einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines
neuen Vorstands im Amt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt unbesetzt, so
kann dieses vom Bezirksparteitag durch Nachwahl neu besetzt werden.
(7) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er
wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner
Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen
kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(8) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum
Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(9) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen
Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der
Gründungsversammlung.
(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese
angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
Dokumentation der Sitzungen
virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(11) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen
Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der
Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen
erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband
(Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen
Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(12) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn
zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind
der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann
der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist schnellstmöglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen
Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu
ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(13) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben
nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst
niederen Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der Landesvorstand,
kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher
Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt
hat.
Begründung zum Antrag
Der Rückgang an aktiven Mitgliedern zwingt uns zu drastischen Maßnahmen um weiterhin als Bezirksverband Handlungsfähig zu bleiben.
Wir wollen allen Piraten im Bezirk die Möglichkeit bieten Mitzubestimmen und die Vorstandsarbeit auf viele Schultern verteilen. Jedes Mitglied bekommt das Recht direkt Anträge einbringen und zu beschließen.
Mehr Transparenz und Mitbestimmung für alle Piraten die das möchten.
Dabei gilt wie auch bisher das Gebot der Datensparsamkeit und die vorhandenen Rahmenbedingungen.
SÄA 02
Antrag auf Satzungsänderung
Streichung der Geschäftsstelle
Antrag eingereicht von: Mirco Lukas
Der Bezirksparteitag möge beschließen, die Satzung wie folgt zu ändern: §9a XI wird durch "(entfällt)" ersetzt.
Bisherige Fassung des §9a XI
(11) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
Begründung
n.a.