BY:Unterfranken/Parteitage/2011-11.19 - Bezirksparteitag 2011.1/SA-Anträge

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Version vom 13. Oktober 2011, 12:33 Uhr von Lars Zillger (Diskussion | Beiträge)

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Änderungsantrag Nr.
Beantragt von
{{{Antragsteller}}}
Betrifft
Satzung des Bzv Unterfranken / §9a - Der Vorstand
Beantragte Änderungen

Der Parteitag möge beschließen §9a Absatz 10 folgend zu ändern.

Ersetzen von

wenn ein Vorstandsmitglied zurückgetreten ist

durch

wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind


Ersetzen von

In einem solchen Fall

durch

Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so


Weiter soll der Absatz neu strukturiert werden, er lautet dann wie folgt:

(10) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

a) zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind
b) der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann
c) der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Begründung

Eine Neuwahl durchzuführen sobald nur ein Mitglied des Vorstandes ausfällt hemmt den Vorstand mehr als das es nützt. Ein ausgefallenes Mitglied kann der Vorstand unter normalen Bedingungen gut verkraften. Sollte dies nicht der Fall sein so hat der Vorstand weiterhin die Möglichkeit sich für Handlungsunfähig zu erklären.
Die Neustrukturierung des Absatzes erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit.