BY:Schwaben/BzV/Vorstand/Geschäftsordnung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Logo BzV Schwaben.png
Bezirksverband Schwaben
Regierungsbezirk: Kontakt | Vorstand | Geschäftsordnung | Protokolle | Satzung | Spenden | Website
Stammtische: Augsburg | Günzburg | Lindau | KV Neu-Ulm
Geschäftsordnung des schwäbischen Bezirksvorstands

§1 Allgemeines

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Bezirksverbandes nach den gesetzlichen Vorschriften, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht den ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht nachkommen können, so bestimmt der Vorstand einen Vertreter. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.
  3. Jedes Vorstandsmitglied fertigt über seine Tätigkeiten für die Partei während seiner Amtszeit einen in Textform, im Umfang in angemessener Weise begrenzten, Tätigkeitsbericht an.

§2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder

  1. Fritz Effenberger, Vorsitzender: Der Vorsitzende leitet und koordiniert den Vorstand und die Vorstandssitzung. Er hält Kontakt zu den Parteiverbänden, beruft Mitgliederversammlungen ein, bereitet Wahlen vor und koordiniert die Pressearbeit. Er vertritt den Bezirksverband nach innen und außen.

  2. David Krcek, Stellvertretender Vorsitzender: Der Stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden in gleichberechtigter Weise bei seinen Aufgaben und koordiniert zusätzlich Veranstaltungen, die programmatische Arbeit sowie die Gewinnung und Betreuung von Neumitgliedern.

  3. Tobias Grömcke, Politischer Geschäftsführer: Der politische Geschäftsführer koordiniert die Kommunikation zu bayerischen Gliederungen außerhalb Schwabens und dem Landesvorstand. Weiterhin unterstützt er den stellv. Vorsitzenden in der programmatischen Arbeit und koordiniert bezirksweit die IT.

  4. Thomas Wagner, Schatzmeister: Dem Schatzmeister obliegt die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Vorbereitung des Rechenschaftsberichts, sowie das Spendenwesen.

  5. Wilhelm Gasser, Generalsekretär: Der Generalsekretär ist für die allgemeine innere Verwaltung des Bezirksverbands zuständig. Dazu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung und der Kontakt zu untergeordneten Gliederungen.

  6. Katrin Eberhardt, Beisitzerin: Die Beisitzerin übernimmt Bündnisarbeit, Organisation von Veranstaltungen sowie parteiinterne Öffentlichkeitsarbeit und die Gestaltung von Werbemitteln. Zusätzlich ist sie für das Dokumentationswesen und das Postfach des Bezirksverbands zuständig.

  7. Michael Wendland, Beisitzer: Der Beisitzer unterstützt den stellv. Vorsitzenden bei der Gewinnung und Betreuung von Neumitgliedern. Er koordiniert die Materialbeschaffung und -verwaltung und kümmert sich um die Gestaltung von Werbemitteln.

§3 Beschlussfassung

  1. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Änderungen an der Geschäftsordnung sowie Abstimmungen im Umlaufverfahren erfordern eine einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

  2. Beschlussfähigkeit herrscht bei nicht mehr als zwei abwesenden Vorstandsmitgliedern.

  3. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seines Kompetenzbereichs allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten sich vorher mit dem gesamten Vorstand zu beraten und einen gemeinsamen Beschluss zu fassen.

  4. Sind Sach- oder Vermögenswerte des Bezirksverbandes von insgesamt über €50,00 betroffen, so beschließt der gesamte Vorstand über den Antrag. In diesen Fällen kann der Schatzmeister ein besonderes, letztinstanzliches Widerspruchsrecht ausüben (Veto). Wird das Veto ausgesprochen so gilt der Antrag als abgelehnt.

  5. Anträge an den Vorstand können gestellt werden von Vorständen der über- und nachgeordneten Gliederungen der Piratenpartei Deutschland, sowie der Jungen Piraten Deutschlands und den Mitgliedern des Bezirksverbands Schwaben der Piratenpartei Deutschland.

§4 Vorstandssitzungen

  1. Regelmäßige Vorstandssitzungen finden persönlich oder fernmündlich statt. Wird eine Vorstandssitzung gemäß Satzung von mindestens 10% der Piraten des Bezirksverbandes verlangt, so ist eine Sitzung nach §9a Abs. 5 der Satzung unverzüglich einzuberufen. Voraussetzung für das Verlangen ist die Stimmberechtigung der verlangenden Piraten.

  2. Eine Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Tagen einberufen. Vorstandssitzungen finden wöchentlich statt. Ausnahmen sind zu beschließen und zu begründen. In dringenden Fällen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

  3. Vorstandssitzungen finden öffentlich statt. Die Sitzungsleitung kann Gästen nach Meldung Rederecht erteilen. In begründeten Fällen können, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, Sitzungen teilweise nichtöffentlich abgehalten werden.

  4. Termin und Ort der nächsten Vorstandssitzung sollen während der laufenden Vorstandssitzung beschlossen, und nach Sitzungsende unverzüglich veröffentlicht werden. Es dürfen nicht mehr als vier Wochen zwischen zwei Vorstandssitzungen liegen. Liegen unbearbeitete Anträge vor, so muss die nächste Sitzung binnen 14 Tagen einberufen werden.

  5. Es ist zu jeder Sitzung ein Ergebnisprotokoll mit Beschlüssen und Anträgen im Wortlaut elektronisch aktenkundig zu machen. Das Protokoll ist binnen einer Woche im Wiki zu veröffentlichen. Nichtöffentliche Sitzungsteile werden im öffentlichen Protokoll durch den begründeten Beschluss der Nichtöffentlichkeit ersetzt.

  6. Neben den Vorstandssitzungen kommuniziert der Vorstand primär über seine Mailingliste.

§5 Verwaltung der Mitgliederdaten

  1. Die primäre Verwaltung der Mitgliederdatenbank erfolgt durch den Bundesverband. Dem Generalsekretär obliegt die Aufgabe die Mitgliederdaten in dieser Datenbank zu pflegen.

  2. Jedes Vorstandsmitglied hat Zugriff auf die Mitgliederdaten, soweit seine Tätigkeit dies erfordert.

  3. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.


Beschlossen am 16.04.2011