BY:Schiedsgericht/Geschäftsordnung

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Diese Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts wurde am ??.??.???? beschlossen:

Sitzungen

Das Landesschiedsgericht berät sich fernmündlich in geschlossenen Sitzungen. Zu Sitzungen sowie zu Anhörungen kann mit einer Frist von 7 Tagen auf der Mailingliste oder per Protokollnotiz eingeladen werden. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.

Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Richter anwesend sind.

Ist ein Richter zweimalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt er für 14 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, so wird vom Vorsitzenden oder den verbleibenden Richtern nachgefragt und die generelle Arbeitsfähigkeit des LSG überprüft.

Ist ein Richter viermalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt er für 28 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, und ist er an laufenden Verfahren beteiligt, so können die verbleibenden Richter ihn von laufenden Verfahren freistellen. §5 Absatz 5 Satz 2, Absätze 3 und 7 Schiedsgerichtsordnung gelten sinngemäß.

Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Pad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. Das Protokoll wird nach der Sitzung auf die Mailingliste geschickt. Auf der Tagesordnung werden alle laufenden Anrufungen und Verfahren geführt.

Anrufungen

Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt in Textform. Im Falle einer Anrufung per E-Mail sind Schriftsätze als Klartext oder PDF beizufügen.

Mit der Anrufung fragt der Vorsitzende Richter beim zuständigen Vorstand den Mitgliedschaftsstatus des Anrufenden ab.

Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen und werden bei Eingang bestätigt.

Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus dem Kürzel „LSG-BY“, gefolgt von einem Bindestrich, dem Kalenderdatum des Eingangstages nach ISO 8601, sowie bei Bedarf einem weiteren Bindestrich und einer laufenden Nummerierung der eingegangenen Fälle an diesem Tag. Das Aktenzeichen kann in späterer Sitzung geändert werden. Es wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen.

Der Berichterstatter ist nach dem Geschäftsplan zu bestimmen, und dem Anrufenden in der Eingangsbestätigung mitzuteilen.

Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in den obig angegebenen Formaten oder offensichtlich unvollständig, so wird zur Nachbesserung binnen 5 Tagen aufgefordert.

Verfahren

Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Aktenzeichen, der aktuelle Stand, der zuständige Berichterstatter aller Anrufungen und Verfahren einsehbar sind.

Mündliche Verhandlung

Die Streitparteien werden schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zur mündlichen Verhandlung geladen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann.

Mündliche Verhandlungen finden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen statt. Im allseitigen Einvernehmen kann statt dessen eine Telefon- oder Mumble-Konferenz vereinbart werden. Der Konferenzraum wird dann für die mündliche Verhandlung verschlossen, so dass nur die Verfahrensbeteiligten direkt teilnehmen können. Zur Herstellung der Verfahrensöffentlichkeit kann die Verhandlung in einen weiteren Telefonkonferenzraum übertragen werden. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung Rechte des Verfahrensbeteiligten eingeschränkt sein können (Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen).

Beschlüsse

Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller Richter ist nicht notwendig.

Urteile

Urteile werden durch einfache Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt. Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden. Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss mindestens 5 Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf der folgenden Sitzung entschieden. Enthaltungen sind dabei nicht zulässig.

Das Urteil und Beschlüsse haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten; Vgl. http://bundesrecht.juris.de/zpo/__313.html. Ämterbezeichnungen werden dort geschlechtsneutral verwendet.

Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Diese abweichende Meinung darf die Länge von zwei Seiten nicht überschreiten. Der Wunsch nach einer Mindermeinung ist bei der Urteilsentscheidung in der Sitzung mitzuteilen. Der Text der Mindermeinung ist dann binnen 14 Tagen zu verfassen.

Anschließend wird das Urteil ausgefertigt, signiert und den Streitparteien mit Bitte um Empfangsbestätigung übersandt. Wird der Empfang nicht binnen 14 Tagen bestätigt, so wird eine schriftliche Fassung ausgedruckt, von einem anwesenden Richter unterzeichnet und per Einschreiben/Rückschein an die Streitpartei gesendet.

Eine anonymisierte Fassung des Urteils wird signiert und im öffentlichen Wiki hinterlegt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

Dokumentation

Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen gesammelt. Nach Abschluss des Verfahrens wird das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke mit einem außen angebrachten Verfallsdatum versehen, und an die Bundesgeschäftsstelle zur Archivierung übersendet.

Geschäftsverteilungsplan

Nach §10 Abs 7 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung wird der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren wie folgt festgelegt:

Der Berichterstatter wird im Turnus in folgender Reihenfolge festgelegt:

Ist der nach dem Turnus zuständige Richter freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt, so wird der betroffene Richter im Turnus übergangen.

Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.

Ersatzrichter

Ersatzrichter nehmen an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes und den Beratungen teil.

Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen mit einfacher Mehrheit, und im Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit der Richter geändert werden.