BY:Satzung des Landesverband Bayern

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Vorgelegt zur Gründungsversammlung am 06.01.2007.

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Deutschland (Piraten) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland und der Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

(2) Der Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(3) Der Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Bayern.

Die offizielle Abkürzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland lautet: Piraten.

(4) Der Sitz des Landesverbandes ist München. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. Kreisverbände und Ortsverbände des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen des Kreises oder Ortes.

(5) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Bayerns der Piratenpartei Deutschland ist der Freistaat Bayern.

(6) Die im Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in Bayern.

(2) Der Landesverband führt ein Piratenverzeichnis auf Landesebene.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt. Darüber hinaus muss eine Mitgliedschaft in einer anderen politischen Vereinigung dem Landesverband gegenüber unverzüglich angezeigt werden.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.

(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Bundesvorstand angeordnet. Der Vorschrift des § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (ParteiG) ist unbedingte Beachtung zu schenken. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(3a) Die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis sowie Enthebung aus einem Parteiamt auf Landesebene kann ebenso vom Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland ausgesprochen werden. Der betroffene Pirat hat die Möglichkeit auf Berufung durch den Bundesverband.

(4) Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist eine Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung.

(5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(6) Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Geldbuße, Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände.

(7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 entscheidet der Bundesparteitag auf Antrag des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

(7a) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 auf Landesebene entscheidet der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

§ 7 - Gliederung

Die Gliederung der Piratenpartei Deutschland regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 8 - Bundespartei und Landesverbände

Gilt unverändert entsprechend der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 9 - Organe des Landesverbandes Bayern

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag und die Gründungsversammlung.

(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Dem Landesvorstand gehören sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein politischer Geschäftsführer, ein Schatzmeister, ein Generalsekretär und zwei weitere Piraten. Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Eine Vorstandsversammlung ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder versammelt sind.

(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(4a) Jedes Vorstandsmitglied gibt sein Ehrenwort, dass er zurück tritt, wenn es bei einem Landesparteitag von mindestens 2/3 der anwesenden Parteimitglieder zum Rücktritt aufgefordert wird.

(5) Der Landesvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(8) Der Landesparteitag tagt halbjährlich. Die Einberufung folgt den Regularien der Absätze 5 und 6 mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist zwei Wochen zu betragen hat. Der Landesparteitag wird einberufen durch schriftliche Einladung der Mitglieder (kryptographisch signierte Email genügt). Gleiches gilt für außerordentliche Mitgliederversammlungen.

(9) Soweit nicht näher spezifiziert ist eine einfache Mehrheit des Landesparteitages zur Beschlussfassung ausreichend. Beschlüsse werden durch einen Protokollführer beurkundet.

(10) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 06.01.2007.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Kandidaten für eine Landtagswahl werden durch den Landesparteitag in geheimer Wahl gewählt.

(2) Kandidaten für eine Kommunalwahl werden durch eine Mitgliederversammlung des Kreis- oder Ortsverbandes in geheimer Wahl gewählt.

(3) Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 11 - Zulassung von Gästen

(1) Der Landesparteitag, der Landesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen.

(1a) Ein Beschluss zur Zulassung von Gästen kann bei jeder öffentlichen Versammlung von Piraten des Landesverbandes Bayern durch einfache Mehrheit getroffen werden.

(2) Gäste haben kein Stimmrecht.

§ 12 – Satzungsänderung und Programm

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten des Landesverbandes sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Landesebene für Kommunal- und Landtagswahlen bei Bedarf vom Landesparteitag verabschiedet werden.

(3) Wird die Bundessatzung für ungültig erklärt oder so verändert, dass diese Landesverbands-Satzung der neuen Bundessatzung widerspricht, so verliert die Landesverbands-Satzung automatisch auf dem nächsten Landesparteitag ihre Gültigkeit. Zeitgleich wird auf diesem Parteitag eine neue oder geänderte Satzung verabschiedet. In diesem Falle gilt das einfache Mehrheitsstimmrecht zur Verabschiedung oder für Änderungen.

§ 13 - Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages. Alles Weitere regelt die Bundessatzung.

§ 14 - Verbindlichkeit der Bundessatzung

Die Satzungen des Landesverbandes und ihrer Untergliederungen stimmen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundessatzung überein.

§ 15 - Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Piraten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen auf Landesebene werden in Übereinstimmung mit den Regeln des Bundesvorstandes vom Landesverbandsvorstand geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

§ 16 - Finanzordnung

Der Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland gibt sich eine Finanzordnung. Die Finanzordnung wird vom Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland verabschiedet. Die Finanzordnung ist nach ihrer Verabschiedung Teil dieser Satzung.

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