BY:München/Kreisverband/AV Kommunal WO
Inhaltsverzeichnis
Wahlordnung
§1 Grundsätze
(1) Wahlen finden, mit Ausnahme der Versammlungsämter und der Vertrauenspersonen, geheim statt.
(2) Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.
(3) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden mit einer relativen Mehrheit entschieden. Auf Anforderung der Versammlung oder falls im Gesetz eine geheime Abstimmung gefordert wird, wird die Abstimmung geheim durchgeführt.
§2 Wahl zu den Versammlungsämtern
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.
(2) Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.
(4) Gewählt ist, wer
- a) die meisten Ja-Stimmen und
- b) mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.
§3 Wählbarkeit zum Wahlvorschlag zur Stadtratswahl
(1a) Für einen Kreiswahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer
- Unionsbürger im Sinn des GLKrWG ist,
- am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen aufhält (Erstwohnsitz)
(1b) nicht vorgeschlagen werden kann, wer
- infolge Richterspruchs das aktive Wahlrecht rechtskräftig entzogen bekommen hat,
- infolge Richterspruchs das passive Wahlrecht oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
- einen Betreuer für alle seine Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt bekommen hat (psychische Erkrankungen, etc., mit wenigen Ausnahmen),
- sich aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
§4 Vorschlagsrecht zum Kreiswahlvorschlag
(1) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §3 wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen.
(2) Ein stimmberechtigter Teilnehmer kann auch sich selbst vorschlagen.
§5 Vorstellung
(1) Die Vorgeschlagenen erhalten Gelegenheit, sich und ihr Programm in angemessener Zeit der Versammlung mündlich vorzustellen.
(2) Die Reihenfolge der Vorstellung wird bei mehr als einem Kandidaten von der Versammlungsleitung durch ein Losverfahren bestimmt.
(3) Der Versammlungsleiter fragt sodann, ob es Fragen an einzelne Kandidierende gibt. Fragen sind an einen einzelnen Kandidierenden zu richten.
§6 Wahlmodus für einen Kandidaten
(1) Der im Kreiswahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Der Stimmzettel enthält den vollständigen Namen des Kandidaten, sowie die Möglichkeit, mit Ja oder Nein zu stimmen.
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.
(4) Der Kandidat gilt als gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bekommen hat.
§7a Wahlmodus bei mehreren Kandidaten
(1) Der im Kreiswahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt durch das Wahlverfahren "Wahl durch Zustimmung" (sog. „Approval Voting“), bei dem der Stimmberechtigte die Möglichkeit hat, für beliebig viele Kandidaten zu stimmen.
(3) Der Stimmzettel enthält die vollständigen Namen jeglicher Kandidaten.
(4) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig. Leere Stimmzettel sind gültige Stimmzettel und zählen als Nein-Stimme für alle Kandidaten.
(5) Gewählt ist, wer
- a) die meisten Stimmen auf sich vereint und
- b) auf mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat
§7b Weitere Wahlgänge
(1) Erreicht in einem Wahlgang kein Kandidat das nötige Quorum, so wird eine Stichwahl zwischen den Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, durchgeführt.
(2) Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
§8 Gültigkeit
Diese Geschäftsordnung gilt für die Aufstellungsversammlungen zur Wahl des 17. Bayerischen Landtags und des 14. bayerischen Bezirkstags