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BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND TECHNOLOGIE 18. Juni 2012 FÖRDERDATENBANK: Förderprogramme und Finanzhilfen des Bundes, der Länder und der EU
Inhaltsverzeichnis
- 1 1) KfW – Förderprogramm Offshore – Windenergie (BUND)
- 2 2) Energie von Land (BUND)
- 3 3) Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) (BUND)
- 4 4) Forschung für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung (6. Energieforschungsprogramm (BUND)
- 4.1 Ziel und Gegenstand
- 4.2 Antragsberechtigte
- 4.3 Voraussetzungen
- 4.4 Art und Höhe der Förderung
- 4.5 Wichtige Hinweise
- 4.6 Ziel und Gegenstand
- 4.7 Antragsberechtigte
- 4.8 Voraussetzungen
- 4.9 Ziel und Gegenstand
- 4.10 Antragsberechtigte
- 4.11 Voraussetzungen
- 4.12 Wichtige Hinweise
- 4.13 Ziel und Gegenstand
- 4.14 Antragsberechtigte
- 4.15 Voraussetzungen
- 4.16 Ziel und Gegenstand
1) KfW – Förderprogramm Offshore – Windenergie (BUND)
KfW - Bankengruppe
KfW-Programm Offshore-Windenergie
Ziel und Gegenstand
Die KfW Bankengruppe unterstützt den Ausbau der Offshore-Windenergie mit Projektfinanzierungen. Finanziert werden bis zu zehn Offshore-Windparks in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) oder der 12-Seemeilen-Zone der Nord- und Ostsee als –Direktkredit im Rahmen von Bankenkonsortien, –Finanzierungspaket aus einem bankdurchgeleiteten Kredit und einem maximal gleich hohen Direktkredit der KfW sowie –Direktkredite zur Finanzierung unvorhergesehener Mehrkosten. Ziel ist es, den Einsatz innovativer Technologien von Windparks auf dem Meer zu ermöglichen, die dem Erfahrungsgewinn dienen und so die zukünftige Beherrschung der technischen Risiken dieser Technologie erleichtern. ===Antragsberechtigte=== Antragsberechtigt sind Projektgesellschaften.
Voraussetzungen
Das Projekt muss in der deutschen AWZ oder der 12-Seemeilen-Zone der Nord- und Ostsee investieren und eine Projektfinanzierung benötigen. Ein Drittel des Gesamtkapitalbedarfs muss i.d.R. als Eigenkapitalanteil in die Projektgesellschaft eingebracht werden.Von der Förderung ausgeschlossen sind Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Leitlinien sowie Umschuldungen.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung wird als Darlehen gewährt. Finanzierungsanteil:Direktkredite im Rahmen von Bankenkonsortien: maximal 50% des gesamten Fremdkapitalbedarfs, Finanzierungspaket: maximal 70% des gesamten Fremdkapitalbedarfs, Direktkredite zur Finanzierung unvorhergesehener Mehrkosten: maximal 50% des Fremdkapitalbedarfs für unvorhergesehene Mehrkosten. Darlehenshöchstbetrag: Direktkredite im Rahmen von Bankenkonsortien: maximal 400 Mio. EUR pro Projekt, Finanzierungspaket: maximal 700 Mio. EUR pro Projekt, Direktkredite zur Finanzierung unvorhergesehener Mehrkosten: maximal 100 Mio. EUR pro Projekt.Laufzeit: maximal 20 Jahre, davon höchstens drei Jahre tilgungsfrei. Zinssatz: Marktkonditionen siehe aktuelle Konditionen
2) Energie von Land (BUND)
Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)
Ziel und Gegenstand
Die Landwirtschaftliche Rentenbank stellt zinsgünstige Kredite für Investitionen in die Gewinnung und Nutzung erneuerbarer Energien bereit. Gefördert werden –Investitionen zur energetischen Verwertung nachwachsender Rohstoffe und anderer organischer Verbindungen, –Investitionen von Unternehmern der Agrar- und Ernährungswirtschaft einschließlich Landwirten in Fotovoltaik-, Wind- und Wasserkraftanlagen sowie –Investitionen von Windenergieunternehmen, deren Gesellschaftsanteile mehrheitlich von Bürgern, Unternehmern und Grundstückseigentümern vor Ort gehalten werden („Bürger- und Bauernwindparks“).
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der Energieproduktion gemäß KMU-Definition der EU.
Voraussetzungen
Das Vorhaben muss der Errichtung einer neuen oder Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion in neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte dienen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen sowie der Erwerb von Betriebsmitteln.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten und soll je Kreditnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen. Zinssatz: siehe aktuelle Konditionen. Für Leasing-Finanzierungen von Maschinen und technischen Anlagen stellt die Rentenbank zinsgünstige Refinanzierungen zur Verfügung. Diese sind ausschließlich über Darlehen an Kreditinstitute möglich (siehe Anlage). Geltungsdauer Das Programm ist befristet bis zum 30. Juni 2014.
Wichtige Hinweise
Seit dem 13. März 2012 fördert die Landwirtschaftliche Rentenbank Investitionen in Bürger- und Bauernwindparks. Die Rentenbank fördert die Investitionen zu Basis-Konditionen. Werden die Anteile an der Anlage überwiegend von Unternehmern der Agrar- und Ernährungswirtschaft gehalten, gelten die günstigeren Top-Zinsen. Darlehen aus diesem Programm können mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Die Förderung kann als Beihilfe unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben enthält das Merkblatt Beihilfen der Landwirtschaftlichen Rentenbank.
3) Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) (BUND)
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA); zuständiger Netzbetreiber
Ziel und Gegenstand
Die Bundesregierung unterstützt den Ausbau des Anteils Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung. Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponie-, Klär- und Grubengas, Biomasse, Geothermie, Windenergie sowie solarer Strahlungsenergie. Die Kernelemente des EEG sind –der vorrangige Anschluss von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas an die Netze für die allgemeine Elektrizitätsversorgung, –die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber, –der bundesweite Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms. Ziel ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien an der gesamten Stromversorgung auf mindestens 35% bis zum Jahr 2020 zu steigern und danach kontinuierlich bis 2050 auf 80% zu erhöhen, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu unterstützen.
Antragsberechtigte
Berechtigt sind Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Der zuständige Netzbetreiber ist zum Anschluss der Anlage und zur Zahlung der festgelegten Vergütung verpflichtet. Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen können einen Antrag auf Begrenzung des Anteils der Strommenge aus Erneuerbaren Energien stellen, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge ergebenden Kosten zu verringern.
Voraussetzungen
Es muss sich um eine selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas handeln.Die technischen Anforderungen sind zu beachten. Art und Höhe der Förderung Für in Betrieb genommene Anlagen werden festgelegte Vergütungssätze für in der Regel 20 Jahre gewährt. Die Höhe der Vergütung hängt von der Energiequelle, der Größe der Anlage und dem Zeitpunkt der Installation der Anlage ab. Je später eine Anlage in Betrieb genommen wird, desto geringer ist der Tarif (Degression). Die Kosten für den Bezug von EEG-Strom werden von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, getragen und können an die Letztverbraucher weitergegeben werden.
Wichtige Hinweise
Der Deutsche Bundestag hat am 29. März 2012 die Anpassung der Vergütung für Solarstrom beschlossen. Wesentliche Neuregelungen sind: Die zuvor vorgesehene Absenkung von 15% zum 1. Juli 2012 wird vorgezogen und darüber hinaus wird die Vergütung um rd. 1–3 ct/kWh zusätzlich abgesenkt. – Absenkung der Vergütung zum 1. April 2012 –für kleine Dachanlagen von jetzt 24,43 auf 19,50 ct/kWh (bis 10 kW) –für größere Dachanlagen von derzeit 21,98 auf 16,50 ct/kWh und für Freiflächenanlagen von derzeit 17,94 auf 13,50 ct/kWh, –Große Dachanlagen erhalten die Vergütung nach altem Recht, wenn vor dem 24. Februar 2012 ein Netzanschlussbegehren gestellt wurde und die Inbetriebnahme bis 30. Juni 2012 erfolgt, –Anlagen auf Freiflächen erhalten die Vergütung nach altem Recht, wenn ein Planungsverfahren vor dem 1. März 2012 begonnen wurde (z.B. Aufstellungsbeschluss bei B-Plan-Verfahren) und die Inbetriebnahme bis 30. Juni 2012 erfolgt, –Anlagen auf Konversionsflächen erhalten die Vergütung nach altem Recht, wenn sie bis zum 30. September 2012 in Betrieb genommen werden, -die Degression der Einspeisevergütung wird von jährlichen auf monatliche Schritte umgestellt. Die Basisdegression beträgt 1% pro Monat und damit (abgezinst) 11,4% im Jahr. Die Höhe dieser Basisdegression entspricht derzeit dem technologischen Fortschritt und der erzielbaren Kostensenkung in der PV-Technologie. Die monatliche Degression erhöht sich, wenn der Zielkorridor überschritten wird, und beträgt maximal 2,8% im Monat bzw. 29% im Jahr, wenn mehr als 7.500 Megawatt im Jahr installiert werden, –ein neues Marktintegrationsmodell wird eingeführt, –kleinen Dachanlagen erhalten nur noch 80% des Stroms über das EEG vergütet, mittelgroße Anlagen 90%. Die restlichen 20 bzw. 10% der erzeugten Solarstrommenge können entweder selbst verbraucht und direkt vermarktet werden, –große Anlagen mit einer Leistung von mehr als 1 MW erhalten weiterhin 100% der eingespeisten Strommenge vergütet. Freiflächenanlagen bis 10 MW werden ebenfalls zu 100% vergütet, –die Bundesregierung wird ihre Aktivitäten im Bereich der Erforschung von Speichertechnologien intensiveren und Vorschläge für Programme zur Speicherförderung erarbeiten.
4) Forschung für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung (6. Energieforschungsprogramm (BUND)
Projektträger Karlsruhe; Projektträger Jülich (PtJ); Projektträger Reaktorsicherheitsforschung (PT R); Förderberatung Forschung und Innovation des Bundes; Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR); Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie
Ziel und Gegenstand
Die Bundesregierung legt mit dem 6. Energieforschungsprogramm die Grundlinien und Schwerpunkte ihrer Förderpolitik für die Jahre 2011 bis 2014 fest. Dabei handelt es sich um ein gemeinsames Programm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi), des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Die Federführung für die programmatische Ausrichtung der Energieforschungspolitik und das Energieforschungsprogramm liegt beim BMWi. Dieses Programm ist ein sogenanntes Fachprogramm. Diese Programme haben zum Ziel, in ausgewählten Bereichen einen im internationalen Maßstab hohen Leistungsstand von Forschung und Entwicklung zu gewährleisten. Die Förderung wird durch die institutionelle Förderung außeruniversitärer Einrichtungen, die Ressortforschung und definierte Fördermaßnahmen der Projektförderung konkretisiert. Letztere ist Gegenstand dieser Übersicht. Das BMWi fördert insbesondere Vorhaben zur Energieeinsparung und Energieeffizienz. Im Fokus stehen die Themenfelder: energieoptimiertes Bauen, energieeffiziente Stadt, Energieeffizienz in der Industrie, im Gewerbe, Handel und bei Dienstleistungen, Energiespeicher und Netze einschließlich stromwirtschaftlicher Schlüsselelemente der Elektromobilität, Kraftwerkstechnologien und CO 2-Abtrennung sowie Brennstoffzellen/Wasserstoff und Systemanalyse. Zudem unterstützt das BMWi den Erhalt und Ausbau des wissenschaftlichen Know-hows auf den Gebieten der nuklearen Sicherheits- und Endlagerforschung.
Die Projektförderung des BMU konzentriert sich auf Forschung und Entwicklung in den Bereichen Windenergie, Photovoltaik, Geothermie, Thermische Solarenergie, Solarthermische Kraftwerke, Wasserkraft und Meeresenergie. Darüber hinaus werden Beiträge zur Umstellung auf ein regeneratives Energiesystem unterstützt. Das BMELV fördert die Erforschung und Entwicklung von Technologien zur Nutzung der Bioenergie. Das BMBF unterstützt die Grundlagenforschung in den Bereichen Photovoltaik, Bioenergie, Windenergie und Energieeffizienz. Darüber hinaus wird auch das Thema Kernfusion sowie der wissenschaftliche Nachwuchs zur nuklearen Sicherheits-, Entsorgungs- und Strahlenforschung gefördert. Übergeordnetes Ziel ist es, die Energieeffizienz zu verbessern und den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben, um so einen Beitrag zur Erfüllung der energiewirtschaftlichen und klimapolitischen Vorgaben der Bundesregierung zu leisten.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland.
Voraussetzungen
Die Antragsteller müssen über die notwendige fachliche Qualifikation und eine ausreichende fachliche und wirtschaftliche Kapazität zur Durchführung ihres Vorhabens verfügen.Die Vorhaben müssen –die Kompetenz zur Lösung definierter Probleme stärken, –den Stand der Technik fortentwickeln, –mit einem hohen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein, –hinsichtlich der Themenstellung und der Ziele im Interesse des Bundes liegen und –in Deutschland durchgeführt und verwertet werden.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse. Bei der Förderung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird eine angemessene Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers von in der Regel mindestens 50% vorausgesetzt. Die tatsächliche Höhe der Förderung richtet sich nach der Höhe der entstandenen Kosten.Die Höhe des Zuschusses bei Vorhaben von Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen richtet sich nach der Höhe der entstehenden Ausgaben. Die Förderquote kann bis zu 100% betragen.
Wichtige Hinweise
Die Bundesregierung stellt im Rahmen des 6. Energieforschungsprogramms für die Förderung von Forschung und Entwicklung zukunftsfähiger Energietechnologien von 2011 bis 2014 rd. 2,24 Mrd. EUR für die Projektförderung zur Verfügung. Davon werden 685 Mio. EUR aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ finanziert, die ausschließlich für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den Bereichen „Erneuerbare Energien“ und „Energieeffizienz“ verwendet werden. Die Förderung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erfolgt auf der Grundlage der Förderbekanntmachung zum 6. Energieforschungsprogramm vom 13. Dezember 2011. Weitere Informationen zum 6. Energieforschungsprogramm sowie der Volltext können im Internet abgerufen werden. Zur Umsetzung des Programms werden zusätzlich Bekanntmachungen zu einzelnen Schwerpunkten veröffentlicht.
5) Forschung und Entwicklung im Bereich erneuerbare Energien (BUND)
Projektträger Jülich (PtJ)
Aktueller Hinweis: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat am 1. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass die in der Bekanntmachung genannte Frist zur Einreichung von Projektskizzen und Förderanträgen über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zur Veröffentlichung einer neuen Förderbekanntmachung verlängert wird. Eine neue Förderbekanntmachung soll nach dem Beschluss des 6. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung veröffentlicht werden. Nähere Informationen erteilt der Ansprechpartner.
Ziel und Gegenstand
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) fördert im Rahmen des 5. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich erneuerbare Energien. Unterstützt werden Vorhaben zu folgenden Themen: –Photovoltaik: Entwicklung von Technologien zur Herstellung von Silizium zu wettbewerbsfähigen Kosten im Bereich der Silizium Wafertechnik sowie Umsetzung von innovativen Konzepten und Prozessen im Bereich der Dünnschichttechnologien, –Windkraft: Steigerung des Stromertrages aus Windenergie, Senkung der Stromgestehungskosten, Erhöhung der Verfügbarkeit von Windenergieanlagen (WEA) vor allem auf See und Gewährleistung eines umwelt- und naturverträglichen Ausbaus, –Niedertemperatur-Solarthermie: Entwicklung der Komponenten und der Systemtechnik mit deutlicher Effizienzsteigerung bzw. Kostensenkung sowie von Technologien für neue Anwendungsgebiete, Ausbau der Technologieführerschaft im Bereich der Kollektor- und Speichertechnik, –Geothermie: Optimierung der Exploration und Erbohrung der Reservoire sowie der dauerhaften Reservoirnutzung, effektive Energiewandlung der geförderten Energie zu nutzbarer Wärme und Strom. –Solarthermische Kraftwerke: Komponenten- und Prozessentwicklung im Bereich der Rinnenkraftwerke und Fresnelspiegelanlagen, der Solarthermischen Turmkraftwerke und der Speichertechnologien, Bereitstellung von Mess- und Qualifizierungsmethoden von Reflektorsystemen und Systemkomponenten und Anpassung konventioneller Kraftwerkskomponenten an die Betriebsweise solarthermischer Kraftwerke. Darüber hinaus können begleitende Maßnahmen gefördert werden. –Optimierung des Stromversorgungssystems: Projekte zur Entwicklung und Umsetzung von technischen Lösungen zur Schaffung von innovativen Energiesystemen der Zukunft mit einem hohen Anteil erneuerbarer Energien. Ziel ist es, Innovationen und technologische Entwicklungen im Energiesektor voranzutreiben, um die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken, moderne Energietechnologien schneller auf den Markt zu bringen und damit Beiträge zum Klimaschutz, zur Versorgungssicherheit und zur Ressourcenschonung zu leisten.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz und Schwerpunktaktivitäten in Deutschland sowie Gebietskörperschaften und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung.Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten ===Voraussetzungen=== eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Voraussetzungen
Vorhaben müssen den Stand der Technik fortentwickeln und mit einem hohen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein. Antragsteller müssen für die Durchführung der Forschungsaufgaben personell und materiell gerüstet sein sowie die notwendige fachliche Qualifikation und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens besitzen. Bei Antragstellung ist eine genaue Darlegung der späteren Ergebnisverwertung in Form eines Verwertungsplans vorzusehen.Bezüge zu anderen Förderbereichen oder früheren Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder oder der EU und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz sind bei Antragstellung anzugeben.Antragsteller sollten sich im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt –für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft i.d.R. bis zu 50% der zuwendungsfähigen Kosten, –für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6) Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) – Spezifisches Programm „Intelligente Energie - Europa II“ (EU)
Europäische Kommission; Exekutivagentur für Wettbewerb und Innovation (EACI)
Ziel und Gegenstand
„Intelligente Energie – Europa II“ ist Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP). Das Programm ist auf Marktverbreitung (Promotion, Best Practice Maßnahmen) und Durchsetzung von bereits marktfähigen und erprobten Techniken ausgerichtet, denen zur Marktakzeptanz und Marktdurchdringung noch wesentliche Barrieren im Weg stehen.„Intelligente Energie – Europa II“ gliedert sich in drei Teilbereiche: –Energieeffizienz und rationelle Nutzung von Energie (SAVE): Förderung der Energieeffizienz und der rationellen Nutzung von Energie, insbesondere im Bauwesen und in der Industrie. –Neue und erneuerbare Energiequellen (ALTENER): Förderung von erneuerbaren Energiequellen für die zentrale und die dezentrale Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte. Integration neuer und erneuerbarer Energiequellen in das lokale Umfeld und in die Energiesysteme. –Energie im Verkehrswesen (STEER): Förderung von Initiativen zu allen energiespezifischen Aspekten des Verkehrswesens und zur Diversifizierung der Kraftstoffe. Gefördert werden auch integrierte Aktionen, die mehrere Teilbereiche berühren.
Antragsberechtigte
Antrags- und teilnahmeberechtigt sind –öffentliche und private Organisationen (Kommunen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen), –alle am Energiemarkt beteiligten Einrichtungen und Personen (Erzeuger, Vertreiber, Verbraucher, Behörden) aus den Mitgliedsstaaten der EU, den EWR-Staaten und Kroatien.
Voraussetzungen
An einem Projekt müssen mindestens drei unabhängige juristische Personen aus drei verschiedenen Ländern beteiligt sein. Maßnahmen, für die Finanzhilfen gewährt werden, müssen mindestens zu den für jede Maßnahmenart festgelegten Mindestsätzen kofinanziert werden. Der finanzielle Beitrag der EU zur Erstattung förderfähiger Kosten darf nicht zu einem Gewinn führen. Budget Das Gesamtbudget für das Programm „Intelligente Energie – Europa II“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 beträgt 727,3 Mio. EUR. 15 Mio. EUR werden für die Fortführung der ELENA-Fazilität gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt. Art und Höhe der Förderung Der finanzielle Beitrag der EU zu Finanzhilfen erfolgt als Erstattung der förderfähigen Kosten. Generell gelten die folgenden Höchstgrenzen für den Beitrag der EU: –Projekte zur Werbung und Informationsverbreitung: bis zu 75% der gesamten förderfähigen Kosten. –Förderung im Rahmen der ELENA-Fazilität: bis zu 90% der gesamten förderfähigen Kosten. –Maßnahmen mit Normungsgremien: bis zu 95% der gesamten förderfähigen Kosten. –Zusätzliche Kosten für konzertierte Aktionen mit Mitgliedstaaten und anderen Teilnehmerländern werden zu 100% übernommen.
Geltungsdauer 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.
Wichtige Hinweise
Weitere Informationen zum Programm „Intelligente Energie – Europa II“ sind im Internet unter http://ec.europa.eu/energy/intelligent/ erhältlich.
7) KfW – Förderprogramm Erneuerbare Energien (BUND)
KfW - Bankengruppe
Ziel und Gegenstand
Das Förderprogramm ermöglicht die zinsgünstige, langfristige Finanzierung von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien. Gefördert werden Investitionen in den beiden Programmteilen –„Standard“: Förderung zur Errichtung, Erweiterung und zum Erwerb von Anlagen, die die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erfüllen, z.B. Photovoltaik-Anlagen, an Windkraftanlagen Land (on-shore) und repowering-Maßnahmen, Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Biogas, Investitionen in objektnahe Nieder- und Mittelspannungsnetze, KWK-Anlagen und Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden und die Anforderungen im Programmteil „Premium“ nicht erfüllen. –„Premium“: Förderung von Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse, der Tiefengeothermie, von Wärmenetzen, großen Solarkollektoranlagen, großen Wärmespeichern und Biogasaufbereitungsanlagen. Im Programmteil „Premium“ werden im Rahmen der Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt ( Marktanreizprogramm) besonders förderwürdige größere Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien gefördert. Zudem besteht für kleine Unternehmen ein KU-Fenster mit einem zusätzlich vergünstigten Zinssatz. Ziel ist es, durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt zu stärken und so zur Senkung deren Kosten und zur Verbesserung von deren Wirtschaftlichkeit beizutragen.
Die Förderung durch Investitionszuschüsse erfolgt im Rahmen des Marktanreizprogramms durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind – je nach Programmteil – Privatpersonen, in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige der Freien Berufe, Landwirte, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Unternehmen sowie gemeinnützige Investoren.
Voraussetzungen
Maßnahmen im Programmteil „Standard“ müssen die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erfüllen. Die Anlagen müssen sich grundsätzlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und sind mindestens sieben Jahre zweckentsprechend zu betreiben.Im Programmteil „Standard“ können auch Maßnahmen außerhalb Deutschlands finanziert werden, wenn diese im grenznahen Bereich zur Verbesserung der Umweltsituation in Deutschland beitragen oder es sich um Investitionen deutscher Unternehmen handelt.Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Leitlinien sind von der Förderung ausgeschlossen. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines zinsgünstigen Darlehens. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten, im Programmteil Standard max. 25 Mio. EUR pro Vorhaben und im Programmteil Premium i.d.R. max. 10 Mio. EUR pro Vorhaben. Zinssatz und Laufzeiten: siehe aktuelle Konditionen. Im KU-Fenster gelten besonders günstige Konditionen. Mit dem Subventionswertrechner der KfW können Subventionswerte und Beihilfeintensitäten von Krediten auf Basis aktuell gültiger Konditionen berechnet werden. Im Programmteil „Premium“ werden zusätzlich Tilgungszuschüsse aus Bundesmitteln gewährt. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Art der Maßnahme.
8) Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (EU) Europäische Kommission
Ziel und Gegenstand
Die Europäische Union unterstützt Vorhaben im Energiebereich, die zur wirtschaftlichen Erholung, zur Sicherheit der Energieversorgung und zur Minderung von Treibhausgasemissionen beitragen. Das Programm sieht Investitionen in folgenden Bereichen vor: –Gas- und Strominfrastrukturen, –Offshore-Windenergie und –Kohlenstoffabscheidung und -speicherung. Mitfinanziert werden die im Anhang aufgeführten Vorhaben. Nicht ausgegebene EU-Mittel werden ab dem Jahr 2011 über den neu geschaffenen European Energy Efficiency Fund (EEE–F) zur Unterstützung von Initiativen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien bereitgestellt.
Quelle: BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND TECHNOLOGIE www.bmwi.de
FÖRDERDATENBANK: Förderprogramme und Finanzhilfen des Bundes, der Länder und der EU