BY:Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Finanzordnung

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Landesparteitag_2012.3.
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Titel = Korrigierte Finanzordnung
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
unbekannt
Betrifft
Satzung des Landesverbands Bayern / Abschnitt B
Beantragte Änderungen

Der Parteitag möge beschliessen, in Abschnitt B der Satzung wie folgt zu ersetzen:

ersetzter Abschnitt B: Finanzordnung, Änderungen fett

§1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung

(1) Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland (nachfolgend Landesverband).

(2) Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung (nachfolgend Bundesfinanzordnung). Die Bundesfinanzordnung wird durch Bestimmungen dieser Finanzordnung ergänzt, sofern sie der Bundesfinanzordnung nicht widersprechen. Die Bestimmungen gelten für alle Gliederungen, sofern nicht explizit der Landesverband genannt wird.

§2 - Mittelverwendung

(1) Der Vorstand des Gebietsverbandes entscheidet über die Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

(2) Der nach der Bundesfinanzordnung dem Landesverband zufallende Anteil eines Mitgliedsbeitrags wird nach folgendem Schlüssel verteilt: Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%, der zuständige Kreisverband 25%, der zuständige Bezirksverband 25% und der Landesverband Bayern 25%.

§3 - Verwaltung und Buchführung

(1) Der Schatzmeister verwaltet als für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Gebietsverbandes.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Schatzmeister ist berechtigt Konten im Namen des Gebietsverbandes zu führen. Verfügungsberechtigt ist allein der Schatzmeister.

(4) Hat der Parteitag einen stellvertretenden Schatzmeister gewählt, so gehen bei Rücktritt oder Handlungsunfähigkeit des Schatzmeisters dessen Rechte und Pflichten auf den Stellvertreter über.

(5) Die Gebietsverbände sind bei Kontenrahmen und Kontenplan streng an die Vorgaben des Schatzmeisters des Landesverbandes gebunden. Eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gilt als schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei.

§4 - Rechenschaftsbericht

(1) Werden Maßnahmen des sechsten Abschnitts des Parteiengesetzes (nachfolgend PartG) durch nachgeordnete Gebietsverbände des Landesverbandes verursacht, so haben die entsprechenden Gebietsverbände ihre Rechenschaftsberichte zu berichtigen und erneut einzureichen. Soweit eine Berichtigung im folgenden Jahr nach §23a Abs.5 Satz 3 PartG erfolgen kann, ist der Rechenschaftsbericht im folgenden Jahr zu berichtigen. Wird der Landesverband durch Verletzung der Vorschriften des sechsten Abschnitts des PartG in Anspruch genommen, so kann der Landesverband den Anspruch bis zur gleichen Höhe gegenüber den den Schaden verursachenden Gebietsverbänden geltend machen.

(2) Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben des fünften Abschnitts des PartG erfüllen. Diese Vorschriften müssen bei der Rechnungslegung und Aufstellung des Rechenschaftsberichts befolgt werden und genüge getan werden.

(3) Der Rechenschaftsbericht wird gemäss §23 PartG vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Gebietsverbandes unterzeichnet.

§5 - Spenden

Für Parteispenden findet die Bundesfinanzordnung Anwendung.

§6 - Erstattung von Aufwendungen

(1) Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister des Gebietsverbandes zu stellen.

(2) Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.

Begründung
bisheriger Abschnitt B Finanzordnung

§1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung

(1) Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland und regelt dessen Finanzen.

(2) Nachgeordnete Gebietsverbände dürfen der Finanzordnung nicht widersprechen, sondern diese nur ergänzend regeln.

§2 - Mittelverwendung

(1) Der Vorstand des Landesverbandes entscheidet über die Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

(2) Der nach der Bundesfinanzordnung dem Landesverband zufallende Anteil eines Mitgliedsbeitrags wird nach folgendem Schlüssel verteilt: Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%, der zuständige Kreisverband 25%, der zuständige Bezirksverband 25% und der Landesverband Bayern 25%. Ist auf einer Gliederungsebene kein Verein aktiv tätig, so fällt sein Anspruch an den Verein auf der nächsthöheren Gliederungsebene.

§3 - Verwaltung und Buchführung

(1) Der Schatzmeister verwaltet als für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Schatzmeister ist berechtigt Konten im Namen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu führen.

(4) Verfügungsberechtigt ist allein der Schatzmeister.

§4 - Rechenschaftsbericht

(1) Der Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den Bundesschatzmeister der Piratenpartei Deutschland im Landesverbandsvorstand beraten.

(3) Die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland sind bis zum 1. Februar des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres beim Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland einzureichen. Die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände sind im Rechenschaftsbericht des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland aufzunehmen.

(4) Werden Maßnahmen nach §31a Abs.1 PartG durch nachgeordnete Gebietsverbände des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland verursacht, so haben die entsprechenden Gebietsverbände ihre Rechenschaftsberichte zu berichtigen und erneut einzureichen. Soweit eine Berichtigung im folgenden Jahr nach §23a Abs.5 Satz 3 PartG erfolgen kann, ist der Rechenschaftsbericht im folgenden Jahr zu berichtigen. Über die entsprechenden Gebietsverbände wird eine vom Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland festzulegende Geldstrafe verhängt.

(5) Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben der §24, §26, §27, §28 PartG erfüllen.

(6) Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Bundesschatzmeister zu übergeben.

(7) Der Rechenschaftsbericht wird vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland unterzeichnet.

§5 - Spenden

Für Parteispenden finden §25 Parteiengesetz sowie §7 der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland Anwendung.

§6 - Erstattung von Aufwendungen

(1) Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister zu stellen.

(2) Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Landesverbandsvorstand unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.

Dieser Anträge behebt eine Reihe von Problemen und Fehlern, ohne den Wesengehalt der bisherigen Finanzordnung zu verändern:

  1. die Rechte eines stellvertretenden Schatzmeister werden geklärt;
  2. die Nachrangigkeit zur Bundessatzung und die Durchwirkung auf Untergliederung wird sauber gelöst;
  3. der Bundessatzung widersprechende Regelung §4(3) wurde entfernt;
  4. fehlerhafte Referenzen in §4(2) (bisher §4(5)) wurden korrigiert;
  5. bereits in der Bundessatzung oder PartG vorhandene Bestimmungen wurden entfernt bzw. darauf verwiesen (§2(2) letzter Satz, §4 (1), (2), (6), §5 in bisheriger Finanzordnung);
  6. die bisher nichtige Regelung in §4(1) (bisher §4(4)) wird korrigiert, indem die Ansprüche gegenüber Gebietsverbänden bei Strafzahlungen begrenzt und als reine Schadenersatzpflicht formuliert werden;
  7. die Gebietsverbände sind an einheitliche Vorgaben für Kontenrahmen und Kontenplan gebunden, damit der Schatzmeister des Landesverbandes einen einheitlichen Rechenschaftsbericht an den Bundesverband weitergeben und sehr hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden kann.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Josef aus Bayern 21:03, 6. Okt. 2012 (CEST)
  2. --Thomas 21:05, 6. Okt. 2012 (CEST)
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Albert Barth 00:50, 6. Okt. 2012 (CEST) In § 3 Abs. 5 erteilt der Parteitag dem Schatzmeister außergewöhnliche Vollmachten (vgl. Ermächtigungsgesetz). Ich halte mich auch künftig lieber an das Parteiengesetz.
  2. JanB KISS - Die Regelungen im Parteiengesetz halte ich für ausreichend.
  3.  ?
  4. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...


Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen. Argument 1

Gesamtrechenschaftsbericht

Das Parteiengesetz schreibt in §23 Abs 1 Satz 6 PartG ausdrücklich vor, daß der Bundesschatzmeister einen Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei zu unterzeichnen hat und dieser wird nach vorgeschriebener Prüfung entsprechend § 23 Abs 2 Satz 3 PartG entsprechend der Frist nach § 19a Abs 3 Satz 1 erster Halbsatz beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereicht. Es ist eigentlich selbstverständlich, dass die Untergliederungen den vom Bundesschatzmeister vorgegeben Kontenrahmen und Kontenplan bei der Buchführung verwenden. Wenn nun eine Untergliederung einen Vereinskontenrahmen verwendet und damit vom vorgegebenen Kontenrahmen und Kontenplan abweicht, sind die Salden erst wieder auf die Kontennummerierung des vorgegebenen Kontenplans "umzuschreiben" und es erschwert die Arbeit und erhöht die Fehlerquote bei der Übernahme der Salden. Um Mehraufwand und Zeitverzögerungen bei der Erstelluhng des Gesamtrechenschaftsberichts zu vermeiden, müssen die Bundespartei und alle Untergliederungen der Bundespartei einen gleichlautenden Kontenrahmen und Kontenplan der Buchführung zugrunde legen. Eine dem Rechenschaftsbericht voranzustellende Zusammenfassung nach §24 Abs 9 PartG bezieht sich nur auf die Gesamtpartei. Die Ergebnisrechnung und Vermögensbilanz der Untergliederungen hat den Vorgaben des §24 Abs 4 PartG zu entsprechen.Der übliche Vereinskontenrahmen und Kontenplan ist aufgrund der Vorgaben des Gesetzgebers nach einhelliger Auffassung aller Fachleute (IDW)nur bedingt für die Buchführung politischer Parteien geeignet und bedarf einer gewissen Anpassung um die Vorgaben zu erfüllen. Dies nur am Rande. Ein einheitlicher Kontenrahmen und Kontenplan für alle Untergliederungen vereinfacht die Buchführung doch nur. Weshalb kompliziert, wenn es einfach geht ??? Gerade Buchhaltung und Verwaltungsaufgaben sollten so einfach wie möglich gestaltet werden. Wir alle sollten zusammenarbeiten, dass der Gesamtrechenschaftsbericht möglichst reibungslos erstellt werden kann.

Josef Josef aus Bayern 14:58, 8. Okt. 2012 (CEST)


Euer Satzungsänderungsantrag ist und bleibt ein Vorschlag für ein Ermächtigungsgesetz, weil euch eure Wut gegen einen einzigen Schatzmeister blind macht und ihr damit die Subsidiarität als Teil von Basisdemokratie mit Füßen tretet.

Auch fachlich geht eure Begründung ziemlich daneben, weil ihr als Blinde versucht die Farbenlehre zu erklären. Auch wenn ich wenig Hoffnung habe euch zur besseren Erkenntnis zu bringen, will ich meine Kritik hier fachlich begründen:

  1. Der nach § 23 Abs. 1 Satz 6 PartG vom Bundesschatzmeister zu unterzeichnende und gem. § 23 Abs. 2 Satz 3 PartG beim Deutschen Bundestag einzureichende Rechenschaftsbericht (Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei, kurz: Gesamtrechenschaftsbericht) ist ein über alle Rechenschaftsberichte der Partei zusätzlich zu erstellender Rechenschaftsbericht;
  2. Dieser Gesamtrechenschaftsbericht ist unabhängig von einem Kontenrahmen. Im Gesamtrechenschaftsbericht finden sich auch keine Konten, sondern nur Positionen gem. § 24 Abs. 4 bis 6 PartG;
  3. Die Rechenschaftsberichte der einzelnen Gliederungen, vom Bundesverband bis hinunter zum Ortsverband, sind lediglich Grundlage dieses Gesamtrechenschaftsberichts;
  4. Rechenschaftsberichte sind von jeder einzelnen Gliederung zu erstellen. Die Verantwortung tragen gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 PartG jeweils die Vorstände dieser Gliederungen, also auch dafür, wie diese Rechenschaftsberichte zustande kommen;
  5. Rechenschaftsberichte der einzelnen Gliederungen sind Teil des Tätigkeitsberichts des Vorstandes gem. § 9 Abs. 5 PartG und damit Grundlage für die Ablegung von Rechenschaft gegenüber der Basis und somit auch Grundlage für die Entlastung des Vorstandes;
  6. § 3 Abs. 5 des SÄA führt dazu, dass der Landesschatzmeister die Kommandos gibt und die Vorstände der Untergliederungen die Verantwortung tragen;
  7. Kein deutsches Gesetz schreibt jemandem einen Kontenrahmen vor, also weder Handels- noch Steuerrecht und auch nicht das Parteiengesetz. Auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) - Hauptfachausschuss (HFA) schreibt in seiner Verlautbarung vom 12.05.2005 (IDW-PS-710 - IDW Prüfungsstandard: Prüfung des Rechenschaftsberichts einer politischen Partei) einen Kontenrahmen nicht vor. Etwas anderes wäre auch absurd;
  8. Kein Kontenrahmen ist für die Gliederungen unserer Größenordnung besser geeignet als der für Vereine, weil dieser alle drei möglichen Vermögenssphären einer politischen Partei umfasst. Vielleicht ist das der Grund, warum Unterfranken nach langem Warten auf eine bis heute nicht nutzbare Verwaltungssoftware schon seit Juni einen Rechenschaftsbericht vorgelegt hat;
  9. Entscheidend für die Buchhaltung sind nicht Kontennummern, sondern die Kontenbeschriftungen mit den dazugehörenden Salden; bei automatisierten Programmen auch Kontenfunktion und natürlich der Schnittstellenfunktionsplan;
  10. Ein einheitlicher Kontenrahmen kann von Vorteil sein, so wie es von Vorteil wäre, wenn es in Deutschland nur VW-Golf geben würde.
  11. Verwaltungsvereinfachung wird durch Vereinfachung der Verwaltung erreicht:
    1. abgespeckter Kontenrahmen
    2. Einfachbuchhaltungen für Untergliederungen
    3. Buchungserleichterungen gem. § 28 PartG
    4. Einfachrechenschaftsbericht für Untergliederungen

Zum Glück wäre die Vorschrift des § 3 Abs. 5 in der Landessatzung unwirksam, weil damit die Grenzen der zulässigen Fremdbestimmung überschritten sind.

Wirksam sein könnte hingegen § 2, soweit der dynamische Verweis in § 1 Abs. 2 Satz 1 auf die Bundessatzung, weil zu unbestimmt, seine Wirksamkeit nicht entfaltet, denn § 2 Abs. 3 der aktuell gültigen Landessatzung würde mit der Satzungsänderung entfernt. Damit könnten Gliederungen künftig nur noch ihren eigenen Beitragsanteil i.H.v. 25 % erhalten. Der Anteil, der auf die nicht vorhandenen Untergliederungen fällt und bisher der darüber liegenden Gliederung gebührt, bleibt dann beim Landesverband. Bezirksverbände erhielten so künftig nur 1/3 der bisherigen Beitragsanteile und Kreisverbände nur noch 1/2.

Und nun das Allerletzte: Dieser Antrag für ein Ermächtigungsgesetz hat neben dem Zweck der Gleichschaltung eines Schatzmeisters auch alle weiteren Attribute. Es ist niedlich überschrieben mit "korrigierte Finanzordnung", um den Kern ist Redundanz aus dem Parteiengesetz als schmuckes Beiwerk zur Ablenkung und die Begründung sagt: "die Durchwirkung auf Untergliederung [sic] wird sauber gelöst." Die Einzahl von Untergliederung zeigt, dass es den Verfassern nur um eine Gliederung geht.

"... sauber gelöst." –das ist einfach nur widerlich! --Albert Barth 09:31, 9. Okt. 2012 (CEST)





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