BY:Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Finanzordnung
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- Titel = Korrigierte Finanzordnung
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands Bayern / Abschnitt B
- Beantragte Änderungen
Der Parteitag möge beschliessen, in Abschnitt B der Satzung wie folgt zu ersetzen:
§1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung
(1) Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland (nachfolgend Landesverband).
(2) Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung (nachfolgend Bundesfinanzordnung). Die Bundesfinanzordnung wird durch Bestimmungen dieser Finanzordnung ergänzt, sofern sie der Bundesfinanzordnung nicht widersprechen. Die Bestimmungen gelten für alle Gliederungen, sofern nicht explizit der Landesverband genannt wird.
§2 - Mittelverwendung
(1) Der Vorstand des Gebietsverbandes entscheidet über die Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.
(2) Der nach der Bundesfinanzordnung dem Landesverband zufallende Anteil eines Mitgliedsbeitrags wird nach folgendem Schlüssel verteilt: Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%, der zuständige Kreisverband 25%, der zuständige Bezirksverband 25% und der Landesverband Bayern 25%.
§3 - Verwaltung und Buchführung
(1) Der Schatzmeister verwaltet als für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Gebietsverbandes.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Schatzmeister ist berechtigt Konten im Namen des Gebietsverbandes zu führen. Verfügungsberechtigt ist allein der Schatzmeister.
(4) Hat der Parteitag einen stellvertretenden Schatzmeister gewählt, so gehen bei Rücktritt oder Handlungsunfähigkeit des Schatzmeisters dessen Rechte und Pflichten auf den Stellvertreter über.
(5) Die Gebietsverbände sind bei Kontenrahmen sowie bei Form, Fristen und Inhalt des Rechenschaftsberichts streng an die Vorgaben des Schatzmeisters des Landesverbandes gebunden. Eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gilt als schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei.
§4 - Rechenschaftsbericht
(1) Der Vorstand des Gebietsverbandes hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Gebietsverbandes zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.
(2) Der Rechenschaftsbericht des Landesverbandes wird vor der Zuleitung an den Bundesschatzmeister der Piratenpartei Deutschland im Vorstand des Landesverbands beraten.
(3) Werden Maßnahmen nach §31a Abs.1 Parteiengesetzes (nachfolgend PartG) durch nachgeordnete Gebietsverbände des Landesverbandes verursacht, so haben die entsprechenden Gebietsverbände ihre Rechenschaftsberichte zu berichtigen und erneut einzureichen. Soweit eine Berichtigung im folgenden Jahr nach §23a Abs.5 Satz 3 PartG erfolgen kann, ist der Rechenschaftsbericht im folgenden Jahr zu berichtigen. Über die entsprechenden Gebietsverbände wird eine vom Vorstand des Landesverbandes Bayern festzulegende Geldstrafe verhängt.
(4) Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben des fünften Abschnitts des PartG erfüllen. Diese Vorschriften müssen bei der Rechnungslegung und Aufstellung des Rechenschaftsberichts befolgt werden und genüge getan werden.
(5) Der Rechenschaftsbericht wird gemäss §23 PartG vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Gebietsverbandes unterzeichnet.
§5 - Spenden
Für Parteispenden findet die Bundesfinanzordnung Anwendung.
§6 - Erstattung von Aufwendungen
(1) Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister des Gebietsverbandes zu stellen.
(2) Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.
- Begründung
§1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung
(1) Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland und regelt dessen Finanzen.
(2) Nachgeordnete Gebietsverbände dürfen der Finanzordnung nicht widersprechen, sondern diese nur ergänzend regeln.
§2 - Mittelverwendung
(1) Der Vorstand des Landesverbandes entscheidet über die Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.
(2) Der nach der Bundesfinanzordnung dem Landesverband zufallende Anteil eines Mitgliedsbeitrags wird nach folgendem Schlüssel verteilt: Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%, der zuständige Kreisverband 25%, der zuständige Bezirksverband 25% und der Landesverband Bayern 25%. Ist auf einer Gliederungsebene kein Verein aktiv tätig, so fällt sein Anspruch an den Verein auf der nächsthöheren Gliederungsebene.
§3 - Verwaltung und Buchführung
(1) Der Schatzmeister verwaltet als für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Schatzmeister ist berechtigt Konten im Namen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu führen.
(4) Verfügungsberechtigt ist allein der Schatzmeister.
§4 - Rechenschaftsbericht
(1) Der Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.
(2) Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den Bundesschatzmeister der Piratenpartei Deutschland im Landesverbandsvorstand beraten.
(3) Die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland sind bis zum 1. Februar des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres beim Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland einzureichen. Die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände sind im Rechenschaftsbericht des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland aufzunehmen.
(4) Werden Maßnahmen nach §31a Abs.1 PartG durch nachgeordnete Gebietsverbände des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland verursacht, so haben die entsprechenden Gebietsverbände ihre Rechenschaftsberichte zu berichtigen und erneut einzureichen. Soweit eine Berichtigung im folgenden Jahr nach §23a Abs.5 Satz 3 PartG erfolgen kann, ist der Rechenschaftsbericht im folgenden Jahr zu berichtigen. Über die entsprechenden Gebietsverbände wird eine vom Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland festzulegende Geldstrafe verhängt.
(5) Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben der §24, §26, §27, §28 PartG erfüllen.
(6) Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Bundesschatzmeister zu übergeben.
(7) Der Rechenschaftsbericht wird vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland unterzeichnet.
§5 - Spenden
Für Parteispenden finden §25 Parteiengesetz sowie §7 der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland Anwendung.
§6 - Erstattung von Aufwendungen
(1) Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister zu stellen.
(2) Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Landesverbandsvorstand unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.
Dieser Anträge behebt eine Reihe von Problemen und Fehlern, ohne den Wesengehalt der bisherigen Finanzordnung zu verändern:
- die Rechte eines stellvertretenden Schatzmeister werden geklärt.
- die Nachrangigkeit zur Bundessatzung und die Durchwirkung auf Untergliederung wird sauber gelöst.
- der Bundessatzung widersprechende Regelung §4(3) wurde entfernt.
- fehlerhafte Referenzen in §4(5) wurden korrigiert.
- die Gebietsverbände sind an einheitliche Vorgaben für Kontenrahmen und Rechenschaftsberichte gebunden.
- bereits in der Bundessatzung vorhandene Bestimmungen wurden entfernt bzw. darauf verwiesen (§2(2) letzter Satz, §4(6), §5).
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Albert Barth 00:50, 6. Okt. 2012 (CEST) In § 3 Abs. 5 erteilt der Parteitag dem Schatzmeister außergewöhnliche Vollmachten (vgl. Ermächtigungsgesetz). Ich halte mich auch künftig lieber an das Parteiengesetz.
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
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