BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Verfahren
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- Titel = Beschlussfähigkeit und Verankerung von Geschäftsordnungen
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands Bayern / §7
- Beantragte Änderungen
Der Parteitag möge beschliessen, §7 der Satzung folgende Absätze hinzuzufügen und alle Absätze angemessen zu nummerieren:
(a) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der akkreditierten Mitglieder anwesend ist oder letzteres nicht von mindestens fünf stimmberechtigen Mitgliedern angezweifelt wird. Untergliederungen können davon abweichende Regelungen in ihrer Satzung treffen.
(b) Jede Mitgliederversammlung kann sich per Beschluss eine Geschäftsordnung geben, die die Bestimmungen der Satzung des jeweiligen Gebietsverbandes ergänzt und dieser nachrangig ist. Andernfalls gilt die Geschäftsordnung des Landesparteitags.
- Begründung
Die Beschlussfähigkeit für Aufstellungen von Parteibewerbern muss laut Wahlgesetzen in der Satzung geregelt werden. Dies wird durch den ersten Absatz einfach für allgemein für alle Arten von Mitgliederversammlungen in Bayern geregelt und kann von Untergliederungen geändert werden (z.B. BzV Oberfranken oder KV Fürth). Beschlussfähig wäre eine Mitgliederversammlung standardmäßig dann, wenn mindestens (noch) die Hälfte der Akkreditieren anwesend ist, damit nicht eine Minderheit Beschlüsse in Namen der ganzen Versammlung treffen kann.
Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Stimmkreisbewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzung. ...
Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
Parteien regeln ihre innerparteiliche Demokratie, insbesondere Wahlen und Abstimmungen, durch ihre Satzung und optional durch ergänzende Ordnungen. Das maßgebliche Regelwerk ist die Satzung, die auf die ergänzenden Ordnungen verweisen muss. Denn für die Erfüllung wesentlicher Grundsätze der Demokratie wie Gleichheit und Unmittelbarkeit muss sich ein Mitglied auf die wesentlichen Regelungen verlassen und vorbereiten können.
Bei den Piraten werden wesentliche Verfahrensregeln für Parteitage bisher durch Geschäftsordnungen (GO) geregelt, die anders als die GO des Vorstands, bisher nicht in der Satzung verankert sind. Weiterhin gibt es teils erheblichen GO-Wildwuchs in den Untergliederungen und Fehler müssen nach und nach immer wieder in alten GOs nachgebessert werden.
Durch den zweiten Absatz soll eine mögliche Geschäftsordnung für jede Mitgliederversammlung in Bayern in der Satzung verankert werden. Mitgliederversammlungen sind nicht nur Parteitage, sondern auch Aufstellungsversammlungen oder Mitgliederversammlungen ohne Gebietsverband (z.B. Gründungsversammlungen). Gibt sich die Mitgliederversammlung keine eigene GO oder hat sich noch keine gegeben (z.B. in der Gründungsversammlung) so gilt automatisch die ausgereifte GO des Landesverbandes. Mitgliederversammlungen könnten also auf eine eigene GO verzichten. Auch das Standard-Wahlverfahren für Aufstellungsversammlungen könnte so durch die GO des LPT vererbt werden.
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Thomas
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Albert Barth 17:34, 18. Aug. 2012 (CEST)
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
- Argument 1:
- Warum möchtest du "§ 7 - Gliederung" der Landessatzung ändern und nicht "§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahl zu Volkvertretungen" ?
- Deine Begründung, "Die Beschlussfähigkeit für Aufstellungen von Parteibewerbern muss laut Wahlgesetzen in der Satzung geregelt werden." ist leider einfach nur falsch (Art. 28 IV 2 LWG).
- Grundsätzlich ist jede Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Dafür braucht es keine Bestimmung in der Satzung. Das ist der Grundfall.
- Jede Mitgliederversammlung kann sich eine GO geben. Dafür braucht es keine Bestimmung in der Satzung. Das ist ebenfalls allgemeines Vereinsrecht.
Sorry, aber wer auch noch "Jede Mitgliederversammlung kann sich per Beschluss eine Geschäftsordnung geben, die die Bestimmungen der Satzung des jeweiligen Gebietsverbandes ergänzt und dieser nachrangig ist." in eine Landessatzung schreiben will, der sollte das mit den Satzungsänderungen besser mal lassen. *scnr* ---Albert Barth 17:34, 18. Aug. 2012 (CEST)
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