BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Untergliederung
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- Titel = Klare Regeln für Untergliederungen
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands Bayern / §7
- Beantragte Änderungen
In der Satzung des LV Bayern soll §7 durch folgenden Paragraphen ersetzt werden:
§ 7 - Gliederung
(1) Existiert in einem Gebiet eine Untergliederung der nächst niederen Ebene nicht, so wird auf Antrag eines Zehntels der dort wohnhaften stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand des Gebietsverbandes einberufen. Eine gemeinsame Mitgliederversammlung mehrerer zusammenhängender Gebiete ist zulässig. Für die Einberufung gelten die Regelungen für den Parteitag des Gebietsverbandes.
(2) Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.
(3) Tritt der gesamte Vorstand einer Untergliederung geschlossen zurück oder ist handlungsunfähig, so führt der handlungsfähige Vorstand des nächsten übergeordneten Gebietsverbandes die Geschäfte solange weiter, bis auf der durch diesen unverzüglich in Textform mit einer Frist von zwei Wochen einberufenen Mitgliederversammlung der betroffenen Untergliederung ein neuer Vorstand gewählt wurde.
- Begründung
§ 7 - Gliederung
Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen in Gebieten ohne Untergliederung ist bisher nicht geregelt. Das soll hiermit zugunsten der Mitglieder geklärt werden. Auch im Falle eines handlungsfähigen oder fehlenden Vorstandes einer Untergliederung soll Klarheit herrschen.
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Albert Barth 08:36, 17. Aug. 2012 (CEST)
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
- Argument 1: 1.) Es gilt der allgemeine Grundsatz: Keine Zahlen in die Satzung. 2.) Nach dem Landesverband ist der Kreisverband politisch die wichtigste Untergliederung. Die Gründung von Kreisverbänden darf nicht ständig verhindert, sondern muss aktiv gefördert werden. Siehe auch die Diskussion zum Antrag "Mindestzahl von Piraten für Gliederungsgründungen"
- damit nicht der ganze Antrag wegen diesem einem kontroversen Punkt scheitert, wird er in einen eigenen Antrag ausgelagert. Abgesehen davon ist die Satzung voll von Zahlen und Gründungen von Untergliederungen werden dadurch nicht verhindert (nur Ortsverbände mit 3Mitgliedern...). --Thomas 10:34, 17. Aug. 2012 (CEST)
- Warum sollen Piraten nicht auch nur zu dritt beispielsweise einen Kreisverband gründen und diesen zu beachtlicher Mitgliederzahl und politischer Aktivität entwicklen können? Wo liegt das Risiko, wenn ein Kreisverband nicht gleich durchstartet? Ich sehe nur Chancen, deshalb muss die Gründung von Kreisverbänden gefördert und nicht verhindert werden. Der Ausbau der Struktur wird auch vom Parteiengesetz gefordert. "Die gebietliche Gliederung muß so weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist." (§ 7 I 3 PartG).
- wir sind da unterschiedlicher Meinung, aber dieser Punkt ist nicht mehr Gegenstand des Antrages (siehe Antrag von cmrcx). MIt diesem Antrag hier bekommen die Mitglieder explizit das Recht eine Mitgliederversammlung z.B. zur Gründung einberufen zu lassen, auch wenn der Vorstand nicht wollte.--Thomas 11:14, 17. Aug. 2012 (CEST)
- Abs. 1: Wozu brauchen wir hier eine solche Quote mit dem Ergebnis, dass in einem Gebiet mit vielen Piraten für die Gründung eines Gebietsverbandes mehr Piraten erforderlich sind, als in einem Gebiet mit weniger Piraten???
- Abs. 2: Das steht bereits in der Landessatzung (§ 7 Satz 2)
- Abs. 3: Die Vorschriften der Untergliederung stehen in der Satzung der Untergliederung und nicht in der Satzung der übergeordneten Gliederung. Diese Vorschrift ist in dieser Form für die Untergliederungen daher ohne Bedeutung.
- Du solltest diesen Antrag besser zurückziehen. --Albert Barth 12:25, 17. Aug. 2012 (CEST)
- die 10% Regel für Mitgliederversammlungen gilt standardmässig für Vereine (§37BGB) und ist auch in den meisten Satzungen für den Parteitag enthalten (siehe z.B §9b(3)). Abs.2 wurde übernommen, weil er sinnvoll ist. Eine Untergliederung kann einer übergeordneten Gliederung keine Vorschriften machen. Deswegen muss es von der übergeordneten Satzung geregelt werden. Sie gilt für alle Untergliederungen. Ich ziehe einen Antrag nicht zurück, nur weil ihn eine Person nicht mag m( --Thomas 12:34, 17. Aug. 2012 (CEST)
- Das hat nichts mit mögen zu tun - vielmehr etwas mit Zivilrecht und Sinnhaftigkeit. Was im BGB steht, braucht nicht in die Satzung. Für eine Gliederung gilt nur das, was in deren Satzung oder im Gesetz steht. Wenn etwas in einer anderen Satzung steht, dann nur, wenn sich die Satzung der Gliederung darauf bezieht. Du darfst deinen Antrag natürlich gerne dem LPT zur Abstimmung vorlegen. Die Zurückziehung war nur ein Vorschlag. --Albert Barth 13:08, 17. Aug. 2012 (CEST)
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