BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Mitgliederversammlungen

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Landesparteitag_2012.2.
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Titel = Mitgliederversammlungen
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
unbekannt
Betrifft
Satzung des Landesverbands Bayern / Abschnitt A
Beantragte Änderungen

Der Parteitag möge beschliessen, Abschnitt A der Satzung folgenden Paragraphen hinzuzufügen und angemessen zu nummerieren:

neuer Paragraph

§ 14 - Mitgliederversammlungen

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Gliederungen des Landesverbandes Bayern und sind davon abweichenden Regelungen in deren Satzungen nachrangig.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist beratungsfähig, wenn sie ordnungsgemäss eingeladen wurde. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie beratungsfähig ist und mindestens die Hälfte ihrer bisher an dem Tag akkreditierten Mitglieder anwesend ist oder Letzteres nicht von mindestens fünf anwesenden akkreditierten Mitgliedern angezweifelt wird. Der Beschlussfähigkeit wird bei Veranstaltungsbeginn festgestellt. Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit wird die Mitgliedersammlung von der Versammlungsleitung vertagt oder abgebrochen.

(3) Für eine Mitgliederversammlung eines Gebiets ist die niedrigste Gliederung, deren Tätigkeitsgebiet das Gebiet vollständig umfasst, zuständig. Für deren Einberufung gelten die gleichen Regelungen wie für den Parteitag des zuständigen Gebietsverbandes. Existiert eine Gliederung auf einer Gebietsebene nicht, so wird auf Antrag eines Zehntels der in diesem Gebiet wohnhaften stimmberechtigten Mitglieder durch den Vorstand der nächst höheren Gliederung eine Mitgliederversammlung einberufen.

Begründung

Dieser Antrag ergänzt für alle Gliederungen ein paar grundlegende Bestimmungen zu Mitgliederversammlungen, die in den meisten Satzungen bisher fehlen und auch für Aufstellungsversammlungen notwendig sind. Der Begriff Mitgliederversammlungen umfasst Parteitage (auf Gebietsebene), Aufstellungsversammlungen (wahlrechtlich) und Gründungsversammlungen/Treffen (ohne Gebietsverband).

zu Absatz 1) Satzungen von Untergliederungen können in ihren Satzungen abweichende Bestimmungen treffen (z.B. BzV Oberfranken).

zu Absatz 2) Die Beschlussfähigkeit für Aufstellungen von Parteibewerbern muss laut Wahlgesetzen in der Satzung geregelt werden.

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Stimmkreisbewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzung. ...

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

Dies ist generell für alle Mitgliederversammlungen sinnvoll und wird durch Absatz (2) geregelt. Beschlussfähig wäre eine Mitgliederversammlung standardmäßig dann, wenn mindestens (noch) die Hälfte der Akkreditierten anwesend ist, damit nicht eine Minderheit Beschlüsse in Namen der ganzen Versammlung treffen kann. Ansonsten muss die Versammlung vertagt oder abgebrochen werden. Die Regelung orientiert sich an der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.

zu Absatz 3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen in Gebieten ohne Untergliederung ist bisher nicht geregelt (z.B. für Gründungsversammlungen). Das soll hiermit zugunsten der Mitglieder geklärt werden. Des weiteren wird damit automatisch die Zuständigkeit für Aufstellungsversammlungen geregelt. [Dieser Absatz bedarf noch einer besseren Formulierung]






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Thomas
  2. Thomas Weigert 01:48, 20. Aug. 2012 (CEST)
  3. JosefJosef aus Bayern 08:57, 21. Aug. 2012 (CEST)
  4. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Albert Barth 11:46, 20. Aug. 2012 (CEST)
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • Argument 1: Es entspricht einfach nicht den Tatsachen, dass die Beschlussfähigkeit für Aufstellungen von Parteibewerbern in der Satzung geregelt sein muss. Du solltest § 28 IV LWG mal ganz lesen. --Albert Barth 11:46, 20. Aug. 2012 (CEST)
    • Antwort zu 1


§ 7 Satz 2 PartG lautet: die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien." § 21 BWahlG stellt keine abschließende und vor allem keine vollständige Regelung für die Kandidatenaufstellung durch die Parteein auf. Für alle nicht von §21 BWahlG erfassten Modalitäten verweist die Vorschrift daher- übereinstimmend mit § 17 Satz 2 PartG- auf das Satzungsrecht der Parteien. Die Notwendigkeit ergänzender satzungsrechtlicher Regelungen besteht für eine Vielzahl von verfahrensrechtlichen Fragendie durch §21 BWahlG nicht geregelt werden.Es muss deshalb durch das Satzungsrecht u.a. die Beschlussfähigkeit der (Aufstellungs)Versammlung bestimmt werden. ( so Lenski §21 BWahlg Rdnr 78,79, Kersten ,Rixen, Ipsen und vgl auch BVerfGE 89,243) Es mag dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 21 BWahlG aufgrund der BVerfGEntscheidung,die ja die Kernvorschriften für nichtig erklärt hat, derzeit Gülteigkeit haben,denn jeder hofft , dass der Gesetzgeber diese Vorschrift so in seinm neuen Gesetz beibehält.




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