BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Mitgliederversammlungen
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- Titel = Mitgliederversammlungen
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands Bayern / Abschnitt A
- Beantragte Änderungen
Der Parteitag möge beschliessen, Abschnitt A der Satzung folgenden Paragraphen hinzuzufügen und angemessen zu nummerieren:
§ 14 - Mitgliederversammlungen
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Gliederungen des Landesverbandes Bayern und sind davon abweichenden Regelungen in deren Satzungen nachrangig.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist beratungsfähig, wenn sie ordnungsgemäss eingeladen wurde. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie beratungsfähig ist und mindestens die Hälfte ihrer bisher an dem Tag akkreditierten Mitglieder anwesend ist oder Letzteres nicht von mindestens fünf anwesenden akkreditierten Mitgliedern angezweifelt wird. Der Beschlussfähigkeit wird bei Veranstaltungsbeginn festgestellt. Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit wird die Mitgliedersammlung von der Versammlungsleitung vertagt oder abgebrochen.
(3) Jede Mitgliederversammlung kann sich per Beschluss eine Geschäftsordnung geben, die die Bestimmungen der Satzung des jeweiligen Gebietsverbandes ergänzt und dieser nachrangig ist. Im Zweifelsfall gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landesparteitags.
(4) Für eine Mitgliederversammlung eines Gebiets ist die niedrigste Gliederung, deren Tätigkeitsgebiet das Gebiet vollständig umfasst, zuständig. Für deren Einberufung gelten die gleichen Regelungen wie für den Parteitag des zuständigen Gebietsverbandes. Existiert eine Gliederung auf einer Gebietsebene nicht, so wird auf Antrag eines Zehntels der in diesem Gebiet wohnhaften stimmberechtigten Mitglieder durch den Vorstand der nächst höheren Gliederung eine Mitgliederversammlung einberufen.
- Begründung
Dieser Antrag ergänzt für alle Gliederungen ein paar grundlegende Bestimmungen zu Mitgliederversammlungen, die in den meisten Satzungen bisher fehlen und auch für Aufstellungsversammlungen notwendig sind. Der Begriff Mitgliederversammlungen umfasst Parteitage (auf Gebietsebene), Aufstellungsversammlungen (wahlrechtlich) und Gründungsversammlungen/Treffen (ohne Gebietsverband).
zu Absatz 1) Satzungen von Untergliederungen können in ihren Satzungen abweichende Bestimmungen treffen (z.B. BzV Oberfranken).
zu Absatz 2) Die Beschlussfähigkeit für Aufstellungen von Parteibewerbern muss laut Wahlgesetzen in der Satzung geregelt werden.
Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Stimmkreisbewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzung. ...
Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
Dies ist generell für alle Mitgliederversammlungen sinnvoll und wird durch Absatz (2) geregelt. Beschlussfähig wäre eine Mitgliederversammlung standardmäßig dann, wenn mindestens (noch) die Hälfte der Akkreditierten anwesend ist, damit nicht eine Minderheit Beschlüsse in Namen der ganzen Versammlung treffen kann. Ansonsten muss die Versammlung vertagt oder abgebrochen werden. Die Regelung orientiert sich an der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
zu Absatz 3) Parteien regeln ihre innerparteiliche Demokratie, insbesondere Wahlen und Abstimmungen, durch ihre Satzung und optional durch ergänzende Ordnungen. Das maßgebliche Regelwerk ist die Satzung, die für deren Verbindlichkeit auf die ergänzenden Ordnungen verweisen muss. Denn für die Erfüllung wesentlicher Grundsätze der Demokratie wie Gleichheit und Unmittelbarkeit muss sich ein Mitglied auf die wesentlichen Regelungen verlassen und vorbereiten können.
Bei den Piraten werden wesentliche Verfahrensregeln für Parteitage bisher durch Geschäftsordnungen (GO) geregelt, die anders als die GO des Vorstands, bisher nicht in der Satzung verankert sind. Weiterhin gibt es teils erheblichen GO-Wildwuchs in den Untergliederungen und Fehler müssen nach und nach immer wieder in alten GOs nachgebessert werden.
Durch Absatz (3) soll eine mögliche Geschäftsordnung für jede Mitgliederversammlung in Bayern in der Satzung verankert werden. Gibt sich die Mitgliederversammlung keine eigene GO oder hat sich noch keine gegeben (z.B. in der Gründungsversammlung) so gilt automatisch die ausgereifte GO des Landesparteitages. Sie kann auch nur ergänzende Bestimmungen beschliessen. Mitgliederversammlungen könnten also auf eine eigene GO verzichten und sollen hiermit dazu motiviert werden. Auch das Standard-Wahlverfahren für Aufstellungsversammlungen könnte so durch die GO des LPT vererbt werden.
zu Absatz 4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen in Gebieten ohne Untergliederung ist bisher nicht geregelt (z.B. für Gründungsversammlungen). Das soll hiermit zugunsten der Mitglieder geklärt werden. Des weiteren wird damit automatisch die Zuständigkeit für Aufstellungsversammlungen geregelt. [Dieser Absatz bedarf noch einer besseren Formulierung]
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Thomas
- Thomas Weigert 01:48, 20. Aug. 2012 (CEST)
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
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