BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Mitgliederentscheid
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- Titel = Mitgliederentscheid, Mitgliederbefragung und Mitgliederbegehren
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands Bayern / Abschnitt A und §9
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt in der Satzung Abschnitt A §9 (1) hinter "das Landesschiedsgericht," den Text ", die Mitgliederentscheidskommission" einzufügen und in der Satzung Abschnitt A an geeigneter Stelle folgenden Paragraphen hinzuzufügen, entsprechend zu nummerieren und der äußeren Form der Satzung anzupassen:
Inhaltsverzeichnis
§? - Mitgliederentscheid, Mitgliederbefragung und Mitgliederbegehren
§?a - Allgemeines
- Über politische, organisatorische oder personelle Sachverhalte kann ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung stattfinden. Mitgliederentscheide zu Sachverhalten, die laut Parteiengesetz dem Parteitag vorbehalten sind, gelten als Mitgliederbefragung.
- Ein Mitgliederentscheid kann einen Beschluss des Parteitages ändern, aufheben, bestätigen oder anstelle dessen fassen. Das Ergebnis von Mitgliederentscheiden ist die Beschlusslage des Gebietsverbandes und steht einer Entscheidung des Parteitages gleich. Das Ergebnis von Mitgliederbefragungen hat lediglich empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitags, ist aber nicht bindend. Im Folgenden gelten die Regeln für Mitgliederentscheide auch für Mitgliederbefragungen, sofern nicht explizit unterschieden wird.
- Der Parteitag wählt eine Mitgliederentscheidskommission (nachfolgend MEK), die für die Erfassung von Mitgliederbegehren und die Durchführung von Mitgliederentscheiden zuständig ist. Auf Beschluss des Parteitags können stattdessen auch der Vorstand oder die Wahlleiter des Parteitags als MEK beauftragt werden. Die Amtszeit der MEK endet mit deren Rücktritt, Abberufung oder der Neuwahl des Vorstandes. Die MEK kann weitere Mitglieder als Helfer beauftragen. Der Gebietsverband stellt der MEK die zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Mittel zur Verfügung. Die MEK gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Quoren für Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheide werden relativ zur Anzahl der Teilnahmewilligen berechnet. Ein Teilnahmewilliger ist insbesondere jedes zu dem Zeitpunkt der Teilnahme stimmberechtigtes Mitglied, das innerhalb eines festgelegten Zeitraums an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat oder der MEK den Willen zur Teilnahme in elektronischer oder Textform erklärt hat. Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind.
- Ein Mitgliederbegehren ist dann erfolgreich, wenn mindestens der durch das festgelegte Quorum erforderliche Anteil der Teilnahmewilligen innerhalb eines festgelegten Zeitraums ihre Unterstützung für einen Antrag in Textform oder elektronisch bekundet und nicht widerrufen hat. Mitgliederbegehren können für Mitgliederentscheide sowie für die Einberufung eines außerordentlichen Parteitages und zur Aufforderung des Vorstandes zum Zusammentritt und Beschäftigung mit aktuellen Fragestellungen eingesetzt werden.
- Als Folge eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens oder auf Beschluss des Vorstandes führt die MEK einen Mitgliederentscheid durch. Ein Mitgliederentscheid zu einem Sachverhalt, der bereits innerhalb der letzten zwölf Monate in einem Mitgliederentscheid abgestimmt wurde, ist nur dann zulässig, wenn die Antragsteller glaubhaft machen können, dass sich die entscheidenden Umstände seitdem maßgeblich geändert haben. Mitgliederbefragungen sind dadurch nicht eingeschränkt. Ein Mitgliederentscheid kommt nicht zustande bzw. wird abgebrochen, wenn der Antragsgegenstand bereits erfüllt ist oder unmöglich erfüllt werden kann, oder wenn die Hälfte der Teilnehmer aller erfolgreichen Mitgliederbegehren zum jeweiligen Mitgliedsentscheid ihre Unterstützung widerruft.
- Das weitere Verfahren regelt die Mitgliederentscheidsordnung, welche durch den Parteitag beschlossen wird. Die Mitgliederentscheidsordnung gilt auch für Untergliederungen, die keine eigene führen.
§?b - Abstimmungen
- Die Stimmabgabe kann durch ein elektronisches Verfahren, Urnen- oder Briefabstimmung oder ein vergleichbares technisches Verfahren erfolgen. Geheime Abstimmungen sind der Urnen- und Briefabstimmung vorbehalten. Mitgliederentscheide, die mit Verfahren, die nicht den gesetzlichen Anforderungen für parteiinterne Abstimmungen genügen, durchgeführt werden, gelten lediglich als Mitgliederbefragung.
- Die MEK ist berechtigt, konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt als Abstimmungsalternativen in einem Mitgliederentscheid zu bündeln. Mitglieder haben stets die Möglichkeit, im Mitgliederentscheid eine Ablehnung aller Abstimmungsalternativen, eine explizite Stimmenthaltung oder keine Teilnahme zu wählen.
- Das Ergebnis eines Mitgliederentscheids ist nur dann gültig, wenn sich mindestens der dem festgelegtem Quorum entsprechende Anteil der Teilnahmewilligen an diesem beteiligt hat und eine eindeutige Entscheidung erreicht wurde. Ansonsten wird das Ergebnis lediglich als Mitgliederbefragung gewertet.
- Auf Verlangen eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens wird die Offenheit einer Abstimmung eingeschränkt. Die Pflicht für laut Gesetz oder Satzung geheim abzustimmende Sachverhalte gilt sinngemäß auch für Mitgliederentscheide. Soll eine geheime Abstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies zugelassen ist, so wird die Abstimmung auf dem nächsten Parteitag geheim durchgeführt.
§?c - Ablauf
- Die MEK ist dazu angehalten, die Feststellung des Erreichen eines Quorums nicht zu verzögern und daraufhin unverzüglich Folge zu leisten.
- Abstimmungen für Mitgliederentscheide werden in einem regelmäßigen Rhythmus durchgeführt. Der Abstimmungszeitraum mit festgelegter Dauer endet jeweils an einem periodischen Stichtag. Die Stichtage sind möglichst denen der übergeordneten Gebietsverbände anzugleichen.
- Die Mitgliederentscheide werden in der Reihenfolge des Eingangs abgestimmt. Die MEK kann die Abstimmung hinauszögern bis eine Mindestanzahl von anstehenden Abstimmungen für eine Periode erreicht ist. Auf begründeten Antrag können die Antragsteller die zulässigen Perioden einschränken. Kann ein Mitgliederentscheid nicht durchgeführt werden, so soll er am nächsten Parteitag abgestimmt werden. In Fällen mit besonders hoher Dringlichkeit kann auf begründeten Antrag ein Eilverfahren mit unabhängigem Abstimmungszeitraum durchgeführt werden.
- Die MEK und beauftragte Untergliederungen sind dazu verpflichtet, rechtzeitig vor der Abstimmung
- den Mitgliedern angemessene Zeit zur Einreichung von Abstimmungsalternativen mittels eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens zu geben;
- die Anträge zusammen mit Begründungen, die vom jeweiligen Antragsteller verfasst wurden, zu veröffentlichen;
- unparteiische Informationsveranstaltungen zu den Mitgliederentscheiden durchzuführen und die Möglichkeit zur Diskussion unter allen Mitgliedern zu gewährleisten;
- jedem stimmberechtigten Mitglied die Teilnahme an der Abstimmung mit möglichst geringem Aufwand und barrierefrei zu ermöglichen.
- Begründung
Organe sind der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, die Mitgliederentscheidskommission und der Vorstand.
Die Piratenpartei hat sich das Ziel gesetzt Demokratie und mehr Teilhabe zu fördern. Sie soll dabei innerparteilich mit gutem Beispiel vorangehen. Bisher bietet sie jedoch ihren Mitgliedern außerhalb des Parteitags keine Möglichkeit basisdemokratisch verbindlich abzustimmen, während andere etablierte Parteien schon Mitgliederentscheide als basisdemokratisches Instrument eingeführt haben.
Mit diesem Antrag soll den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, zu Sachverhalten auch außerhalb des Parteitags verbindlich abstimmen zu können. Damit könnten sich auch Mitglieder beteiligen, die nicht zum Parteitag reisen können. Die Mitglieder könnten sich für die Entscheidung mehr Zeit lassen und sich besser vorab informieren. Dadurch könnten Parteitage und Mitglieder entlastet und besser informierte, basisdemokratische Entscheidungen getroffen werden.
Die Satzung beschreibt dabei nur abstrakt die Anforderungen für das Verfahren, damit wirklich alle Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen teilnehmen können. Die konkrete Ausgestaltung und mögliche Einschränkungen werden in einer Mitgliederentscheidsordnung (MEO, siehe Entwurf im Anhang) festgelegt.
Die Abstimmungen sollen rechtssicher sein und für alle Mitglieder mit kleinstmöglichem Aufwand durchgeführt werden können. Die Abstimmungen sollen nur in regelmäßigen Abständen (z.B. alle 2 Monate) stattfinden, damit auch Vielbeschäftigte genügend Zeit zur Meinungsbildung und Einreichung von Alternativanträgen haben. In dringenden Fällen sind Eilverfahren möglich. Auch Mitglieder ohne Internet-Zugang oder technisch weniger Versierte sollen teilnehmen können.
Zunächst sollen in der zu beschließenden MEO nur einfache halb-offene Online-Abstimmungen (z.B. mit einfachem Umfragewerkzeug) zulässig sein, die offenen Abstimmungen an Parteitagen nachempfunden sind. Halb-offen bedeutet, dass einmalige Codenamen vergeben werden und die Stimmen nach der Abstimmung veröffentlich werden um Datenschutz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Zusätzlich könnten Mitglieder auf schriftlichen Antrag per Brief abstimmen. Nicht zulässig bzw. unmöglich sind geheime Online-Abstimmungen, d.h. Verbot von Wahlcomputern. In der MEO könnten hingegen auch später geheime Brief- oder Urnenwahl freigeschaltet werden. Mit einem Mitgliederbegehren können Mitglieder eine geheime Abstimmung (ggf. auf dem Parteitag durchzuführen) beantragen.
Verbindliche Entscheidungen sollen nur mit einem Quorum von Teilnehmern zustande kommen können. Bei diesem Quorum sollen nur Mitglieder berücksichtigt werden, die wahrscheinlich aktiv an Entscheidungen teilnehmen wollen (sog. Teilnahmewillige).
Die Mitgliederentscheide sollen durch eine gewählte Mitgliederentscheidskommission (MEK) oder den Vorstand durchgeführt werden. Erst mit deren Wahl oder Beauftragung und nach Beschluss einer MEO kann diese Satzungsänderung angewendet werden.
Das Verfahren zur Sammlung von Unterstützern für Anträge soll durch Mitgliederbegehren geregelt werden. Des weiteren sollen unverbindliche, aber standardisierte Mitgliederbefragungen zu allen Themen durchgeführt werden können, deren Ergebnisse voraussichtlich eher als die von herkömmlichen Online-Umfragen anerkannt werden.
Mitgliederentscheidsordnung
§1 - Allgemeines
- Es werden ausschließlich halb-offene Abstimmungen zu politischen und organisatorischen Sachverhalten mit elektronischer Stimmabgabe oder auf Antrag per Brief durchgeführt.
- Im Folgenden gelten die Regeln für Mitgliederentscheide auch für Mitgliederbefragungen, sofern nicht explizit unterschieden wird.
- Die Mitgliederentscheidskommission wird nachfolgend MEK genannt.
- Bis zu zwanzig Mitgliederentscheide können in einem Abstimmungszeitraum abgestimmt werden.
- Die erste Abstimmungsperiode beginnt am 7. Januar 2013. Alle stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung, auf der die erste Fassung dieser Mitgliederentscheidsordnung beschlossen wurde, gelten als Teilnahmewillige.
§2 - Ablauf
Eine Abstimmungsperiode hat folgenden Ablauf:
- Die für die Periode zur Abstimmung vorgesehenen Mitgliederentscheide werden öffentlich angekündigt. Abstimmungsalternativen für einen Mitgliederentscheid können diesem durch ein erfolgreiches Mitgliederbegehren oder auf Beschluss des Vorstands hinzugefügt werden und müssen umgehend veröffentlicht werden.
- Die Annahmefrist für erfolgreiche Mitgliederbegehren zu dem Mitgliederentscheid endet. Es beginnt der Zeitraum zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen.
- Der Abstimmungszeitraum beginnt.
- Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet.
- Die Frist für Abstimmungen endet am Stimmtag. Das Ergebnis wird ausgezählt und veröffentlicht. Die nächste Abstimmungsperiode beginnt.
- Die Frist zur Anfechtung der Abstimmung endet. Wird die Abstimmung nicht angefochten, so gilt das endgültige Abstimmungsergebnis.
§3 - Quoren, Fristen und Zeiträume
- Für ein Mitgliederbegehren werden lediglich die stimmberechtigten Mitglieder berücksichtigt, die innerhalb der letzten 12 Wochen ihre Unterstützung bekundet haben.
- Teilnahmewillig ist auch jedes stimmberechtigte Mitglied, das seit Beginn der vorherigen Abstimmungsperiode an mindestens einem der seither stattgefundenden Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat.
- Ein Mitgliederbegehren zur Durchführung eines Mitgliederentscheids erfordert ein Quorum von zehn Prozent, für eine Mitgliederbefragung fünf Prozent der Teilnahmewilligen. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einbringung einer Abstimmungsalternative beträgt ein Viertel des Quorums zur Durchführung des Mitgliederentscheids. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einschränkung der Offenheit der Abstimmung erfordert ein Prozent der Teilnahmewilligen.
- Das Quorum zur Gültigkeit des Ergebnisses eines Mitgliederentscheids beträgt ein Drittel der Teilnahmewilligen.
- Eine Abstimmungsperiode dauert acht Wochen.
- Der Abstimmungszeitraum dauert zwei Wochen und endet mit dem Verstreichen des Stichtags.
- Die Frist für die Annahme von Abstimmungsalternativen endet vier Wochen nach Beginn der Abstimmungsperiode.
- Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet eine Woche vor Ende des Abstimmungszeitraums.
- Die Frist zur Anfechtung endet eine Woche nach Ende des Abstimmungszeitraums.
- Erfolgreich zustande gekommene mit besonders hoher Dringlichkeit begründete Mitgliederentscheide (Eilverfahren) werden unabhängig von Abstimmungsperioden durchgeführt. Die Frist für Abstimmungsalternativen endet zeitgleich mit dem Tag der Annahme des Mitgliederentscheids. Daraufhin beginnen der Zeitraum für die Abstimmung und die Information der Teilnahmewilligen, der eine Woche dauert. Das Ergebnis kann bis einen Tag nach der Abstimmung angefechtet werden.
- Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind.
§4 - Arten von Abstimmungen
- Ist eine Abstimmung nicht geheim, werden die einzelnen Stimmen nach dem Stichtag veröffentlicht. Dabei muss jedes Mitglied nach seiner Stimmabgabe eine Kopie seiner Stimme in Textform erhalten, die zur Anfechtung der Abstimmung genutzt werden kann.
- Eine abgegebene Stimme ist endgültig.
- Sind bei einer Abstimmung die einzelnen Stimmen einem Mitglied mit bürgerlichem Namen oder Mitgliedsnummer zuordenbar, gilt diese als offen.
- Erhält bei einer Abstimmung jedes Mitglied einen nur der MEK und dem jeweiligen Mitglied bekannten, einmaligen und eindeutig zuordenbaren Codenamen für dessen Stimme, gilt diese als halb-offen.
- Sind bei einer Abstimmung die einzelnen abgegebenen Stimmen nur mit sehr hohem Aufwand einem Mitglied zuordenbar, so gilt diese als geheim.
- Steht nur eine Abstimmungsalternative zur Wahl, entscheidet die einfache Mehrheit.
- Steht mehr als eine Abstimmungsalternative zur Wahl, so wird eine Akzeptanzwahl durchgeführt. Die Alternative, die die meisten und über die Hälfte der sich nicht enthaltenden gültigen Stimmen erhält, gewinnt. Erreichen mehrere Alternativen dieses Ergebnis, wird ein erneuter Mitgliederentscheid mit ausschließlich diesen Alternativen durchgeführt.
§5 - Stimmabgabe
§5a - elektronische Stimmabgabe
- Ist ausschließlich elektronische Stimmabgabe vorgesehen, so haben die MEK oder beauftragte Untergliederungen dafür zu Sorgen, dass jedem stimmberechtigten Mitglied auf Anfrage technische Hilfe zur Verfügung steht um an der Abstimmung teilnehmen zu können.
- Die Möglichkeit zur verschlüsselten elektronischen Kommunikation zwischen MEK und Mitglied sowie bei der Stimmabgabe muss geboten werden. Versendet die MEK E-Mails, so müssen diese kryptographisch signiert und, falls das Mitglied seinen kryptographischen Schlüssel angibt, verschlüsselt sein.
§5b - Urnenabstimmung
- Jedem Mitglied im Gebietsverband muss die Möglichkeit gegeben werden, mit vertretbaren Aufwand an der Urnenabstimmung teilzunehmen. Andernfalls muss jedem Mitglied die Möglichkeit zur Abstimmung per Brief geboten werden.
§5c - Briefabstimmung
- Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Erhalts des Briefes als Tag der Stimmgabe.
- Gibt es neben der Abstimmung per Brief noch weitere Möglichkeiten, so muss die Briefabstimmung vom Mitglied schriftlich bei der MEK beantragt werden.
- Die Unterlagen zur Briefabstimmung können auch von einem von der MEK beauftragten Helfer ausgehändigt und der Brief direkt bei diesem abgegeben werden.
§6 - Einladung und Information
- Eine schriftliche Einladung der Mitglieder für einen Mitgliederentscheid ist nicht erforderlich.
- Die stimmberechtigten Mitglieder werden von der MEK im Internet oder jährlich in Textform über die Abstimmungsperioden des folgenden Jahres informiert.
- Die Teilnahmewilligen werden von der MEK in Textform am Anfang der Abstimmungsperiode über die abzustimmenden Mitgliederentscheide informiert. Bei erfolgreich zustande gekommenen Eilverfahren sind die Teilnahmewilligen unverzüglich in Textform einzuladen.
- Die bisherigen und laufenden Mitgliederbegehren, Mitgliederentscheide mit allen Anträgen und Begründen und die Abstimmungsergebnisse werden von der MEK im Internet veröffentlicht.
§7 - Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Ordnung als lückenhaft erweist.
Anmerkungen
- Dieser Antrag wurde von Juristen überprüft und bereits in die Satzung des KV München-Land aufgenommen. Verbesserungsvorschläge sind stets erwünscht.
- Die konkrete MEO ist unabhängig von diesem Antrag, soll aber als Grundlage für weitere Diskussionen dienen.
- Das Verfahren schafft neue Möglichkeiten der direkten Demokratie in der Partei und ist durch die etablierten Bürgerbegehren/entscheide sowie Schweizer Volksentscheide inspiriert.
- Der Mitgliederentscheid stellt einen Mittelweg zwischen Parteitag und Urabstimmung dar.
- Die Mitgliederentscheide sind optional. Findet kein erfolgreiches Mitgliederbegehren statt, geschieht nichts weiter.
- Die Abstimmungen werden regelmässig mit genügend Pause durchgeführt (z.B. alle 2 Monate), damit auch vielbeschäftigte Mitglieder sich genügend vorbereiten und teilnehmen können. Da man über einen längeren Zeitraum und auch online abstimmen können soll, können mehr Leute als an Parteitagen teilnehmen.
- In besonders dringenden Fällen kann in einem Eilverfahren versucht werden, bereits innerhalb einer Woche eine Entscheidung herbeizuführen.
- Die MEK kann idR frei bestimmen wann welche Mitgliederentscheide abgestimmt werden, um genügend bzw. nicht zu viele Mitgliederentscheide für eine Abstimmung bündeln zu können bzw. müssen.
- Der Parteitagsvorbehalt §9 (3) PartG "Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien." schränkt die möglichen Themen für Mitgliederentscheide stark ein. Es können aber verbindliche politische Positionen oder organisatorische Fragen verbindlich abgestimmt werden. Am Parteitag könnten dann die bereits abgestimmten Positionen einfach in das Parteiprogramm aufgenommen werden.
- Wahlen zu Vorstandsämtern und zu öffentlichen Wahlen dürfen ohnehin nur vom Parteitag bzw. Mitgliederversammlung geheim durchgeführt werden. Zu anderen personellen Sachverhalten, sofern die MEO solche überhaupt zulässt, kann jederzeit wie am Parteitag mit einem Mitgliederbegehren eine geheime Wahl beantragt werden.
- Mitgliederbefragungen können im Prinzip zu allen Sachverhalten durchgeführt werden. Bereits jetzt steht es jedem Vorstand frei, Umfragen durchzuführen. Standardisierte Mitgliederbefragungen, die nach den gleichen strengen Regeln wie Mitgliederentscheide durchgeführt würden, wären aber voraussichtlich anerkannter und würden von Vorstand und Parteitag dadurch ernster genommen werden.
- Quoren werden relativ nur zur Anzahl derer stimmberechtigten Mitgliedern berechnet, die wahrscheinlich auch aktiv abstimmen wollen. Es wird berücksichtigt, dass es wohl eine grössere Anzahl von zahlenden Mitgliedern gibt, die kein Interesse an Abstimmungen haben, aber auch nicht das Zustandekommen von Entscheidungen behindern wollen. Anstatt sie jedesmal zur expliziten Enthaltung (die auch als Stimme gezählt wird) zu nötigen, werden sie bei längerer Inaktivität nicht für das Quorum berücksichtigt.
- Um Datenschutz und dennoch ein hohes Maß von Fälschungssicherheit zu gewährleisten, soll bei online-Abstimmungen nur halb-offene Abstimmung zum Einsatz kommen. Dabei wird jedem Mitglied ein einmaliger nur der MEK bekannter Code vergeben. Nach der Abstimmung werden alle Stimmen mit Codes veröffentlicht und jedes Mitglied kann überprüfen, ob seine Stimme korrekt erfasst wurde und ggf. anfechten. Es kann aber nicht wissen, welche Stimme welchem anderen Mitglied gehört. Es muss jedoch, wie bei geheimen Abstimmungen, der MEK vertrauen, keine erfundenen Stimmen hinzugefügt zu haben.
- Der Antrag gibt den groben Rahmen vor, der Chancengleichheit für die Mitglieder gewährleistet, und lässt der Mitgliederentscheidsordnung Spielraum für die Details. Die Anforderungen an das Verfahren werden nur abstrakt beschrieben und nicht auf bestimmte Lösungen zugeschnitten. Der MEK könnte man die freie Entscheidung lassen, z.B. welche Software sie verwendet.
- Das Verfahren ist bewusst so entworfen, dass es auf verschiedenen Ebenen (z.B Land, Bezirk, Kreis) eingeführt werden kann und diese zusammenarbeiten können, um den Aufwand zu reduzieren. So könnte ein Mitglied bei einer Abstimmung gleichzeitig zu Mitgliederentscheiden für alle Ebenen abstimmen. Die Verbände könnten sich die Kosten teilen oder den untersten Verband beauftragen und sich an den Kosten beteiligen.
- Werden Mitgliederentscheide in der Piratenpartei ein häufig und flächendeckend genutztes Werkzeug, könnte man über flächendeckende geheime Urnen- und Briefabstimmung nachdenken, wie sie bei Schweizer Volksentscheiden stattfindet. Dies könnte zu "Wahlsonntagen" der Piraten alle paar Monaten führen.
- Liquid democracy ist nach Ansicht von vielen Juristen nicht mit dem derzeitigen Parteiengesetz vereinbar (u.a. wegen §10 (2) PartG "Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht."). Damit ist Stimmdelegation nur bei Mitgliederbefragungen möglich. Der Einsatz von Liquid Feedback mit abgeschalteter Delegation für Mitgliederentscheide wäre dennoch denkbar.
- Kosten: die Kosten sollen möglichst minimal gehalten werden. Eine Briefabstimmung wie bei anderen Parteien soll vermieden werden. Mitglieder können z.B. über die Möglichkeit und Termine von Mitgliederentscheiden zusammen mit einer Einladung zu Parteitagen informiert werden. Sie könnten sich dann selbst beim Vorstand (notfalls per Brief) oder per Internet über anstehende Mitgliederentscheide informieren, Infos anfordern oder den Teilnahmewillen bekunden. Durch die Beschränkung auf Teilnahmewillige wird der Kreis der zu Informierenden deutlich verkleinert. Davon werden vermutlich die meisten online, notfalls mit Hilfe anderer Mitglieder abstimmen. Der Rest könnte schriftlich Briefabstimmung beantragen und selbst dann liesse sich noch das Porto vom Verband tragen. Das Porto für einer schriftlichen Nachricht an den Vorstand verstösst nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Anfahrtskosten für einen Parteitag wären ungleich höher.
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
- Argument 1
- Antwort zu 1
- Antwort zu 1.1
- noch eine Antwort zu 1
- Antwort zu 1
- Argument 2
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