BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Mindestzahl von Piraten für Gliederungsgründung
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- Titel = Mindestzahl von Piraten für Gliederungsgründung
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands Bayern / §7
- Beantragte Änderungen
In der Satzung des LV Bayern soll §7 folgende Fassung erhalten:
§ 7 - Gliederung
(1) Die Gründung einer Untergliederung ist nur zulässig, wenn in deren Zuständigkeitsgebiet mindestens 50 stimmberechtigte Piraten ihren Wohnsitz haben. Dies gilt für alle Gliederungsebenen.
(2) Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.
(3) Das Weitere regelt die Bundessatzung.
- Begründung
§ 7 - Gliederung
Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.
Es kommt immer wieder vor, dass Untergliederungen mit nur sehr wenigen Piraten gegründet werden. Dies führt zu einer Reihe von Problemen. Es besteht die Gefahr, dass bei Ausfall eines Amtsträgers niemand dessen Aufgaben übernehmen kann. Der Aufwand für die Verwaltung solcher Gliederungen stellt für die übergeordneten Gliederungen und auch die Bundesebene eine zunehmende Belastung dar. Letztlich gefährden solche Gliederungen die Erstellung des Rechenschaftsberichts und somit die Parteienfinanzierung der ganzen Partei.
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Werner Steppuhn
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Albert Barth 09:33, 16. Aug. 2012 (CEST)
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
- Grundsätzlich stimme ich der Idee Bedingungen für die Gründung von Untergliederungen festzulegen zu. Allein die Buchhaltungs- und Prüfungskosten für einen Verband kosten teilweise mehr als die Mitgliedsbeiträge einbringen. Ich würde einen anderen Ansatz wählen: Da es sowohl übereifrige gründungsbereite Piraten sowie generell gründungsfeindliche Vorstände von Übergliederungen geben kann, sollte der Fokus auf das Zustandekommen der Gründungsversammlung gelegt werden. Wann muss der Vorstand wen wie einladen? 1. Eine Mindestanzahl von z.B. 30 Stimmberechtigten in einem geplanten Tätigkeitsgebiet (korrekter Begriff statt Zuständigkeitsgebiet) muss einen Antrag für eine Gründungsversammlung beim Vorstand stellen. Diese ersten Aktiven können sich in Foren oder auf einem Parteitag zusammenschliessen. Das geplante Tätigkeitsgebiet kann auch mehrere Kreise/Orte umfassen (Zusammenschluss). 2. Im Tätigkeitsgebiet müssen mindestens 100 Mitglieder wohnen, davon min. die Hälfte stimmberechtigt.
3. Daraufhin beauftragt der Vorstand umgehend die im Antrag festgelegten Verantwortlichen einen GV zu organisieren und lädt gemäss den Bestimmungen zu Parteitagen zur GV ein. Dadurch wird eine Mindestanzahl von Aktiven (Antragstellern) festgelegt, der Vorstand kann nichts unterbinden und die Einladung ist geregelt.
- Argument 1
bei ca. 10-15% Aktiven im Verhältnis zur Mitgliederzahl kommen wir selbst bei 50 Stimmberechtigten Piraten mal gerade auf 5 bis max. 10 aktiven Piraten und das reicht wirklich nicht aus um eine stabile ORAG-Struktur zu bilden. Ich würde noch weitergehen und als Minimalforderung eine Teilnahme von mindestens 20 stimmberechtigten Piraten an der Gründungsversammlung fordern.
- Gegenargument 1
- Es gibt sicher Untergliederungen, die mit wenigen Mitgliedern aktiver sind als Untergliederungen mit vielen Mitgliedern. Woher kommt eine Grenze von genau 50 Mitgliedern? Mit dieser Verhinderungsstrategie verpassen wir die große Chance, in guten Zeiten den notwendigen Ausbau der Parteistruktur wirksam voran zu bringen. Ohne Kreisverbände werden wir keine politische Zukunft haben. Wer eine gute Entwicklung der Partei will, muss auch die notwendigen Strukturen zulassen und diese fördern, den Menschen Mut machen, sich am weiteren Ausbau zu beteiligen. Ist das Glas halb voll oder halb leer? Ich sehe in der Gründung einer Untergliederung kein Risiko. Ich sehe Potential, Aktivität und gute Chancen.
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