BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Mindestzahl von Piraten für Gliederungsgründung

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Titel = Mindestzahl von Piraten für Gliederungsgründung
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
unbekannt
Betrifft
Satzung des Landesverbands Bayern / §7
Beantragte Änderungen

In der Satzung des LV Bayern soll §7 folgende Fassung erhalten:

neue Fassung

§ 7 - Gliederung

(1) Die Gründung einer Untergliederung ist nur zulässig, wenn in deren Zuständigkeitsgebiet mindestens 50 stimmberechtigte Piraten ihren Wohnsitz haben. Dies gilt für alle Gliederungsebenen.

(2) Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.

(3) Das Weitere regelt die Bundessatzung.

Begründung
bisherige Fassung

§ 7 - Gliederung

Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.

Es kommt immer wieder vor, dass Untergliederungen mit nur sehr wenigen Piraten gegründet werden. Dies führt zu einer Reihe von Problemen. Es besteht die Gefahr, dass bei Ausfall eines Amtsträgers niemand dessen Aufgaben übernehmen kann. Der Aufwand für die Verwaltung solcher Gliederungen stellt für die übergeordneten Gliederungen und auch die Bundesebene eine zunehmende Belastung dar. Letztlich gefährden solche Gliederungen die Erstellung des Rechenschaftsberichts und somit die Parteienfinanzierung der ganzen Partei.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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Diskussion

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