BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Ladungsformalitäten zu aufstellungsversammlungen
| Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Landesparteitag_2012.2. Willst du dass dieser Antrag behandelt wird? Dann trage dich als Antragsteller ein! Dieser Antrag kann sonst nicht eingereicht werden. Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Landesparteitag_2012.2/Antragsfabrik. |
- Titel = Eindeutige Regelung zur Ladungsformalitäten in die Satzung
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands Bayern / § 10
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt den §10 der Landessatzung durch folgenden zu ersetzen:
§10 (entfallen)
§ 10a - Zuständigkeiten und Ladungsmodalitäten für Bewerberaufstellung zu öffentlichen Wahlen
(1) Die Bestimmungen des §10a gelten für die Aufstellung von Bewerbern zu öffentlichen Wahlen, sofern das Wahlrecht eine Regelung durch die Satzung zulässt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
(2) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt in einer eigenständigen wahlrechtlichen Mitgliederversammlung (nachfolgend Aufstellungsversammlung) der laut Gesetz stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die Einladungsfrist zu Aufstellungsversammlungen beträgt vier Wochen. Im Falle einer außerordentlichen oder vorgezogenen Wahl verkürzt sie sich auf fünf Tage.
(4) Zur Aufstellungsversammlung soll jedes Mitglied in Textform eingeladen werden. Zusätzlich ist die Aufstellungsversammlung auf der Webseite der zuständigen Gliederung anzukündigen.
(5) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die laut dem entsprechenden Wahlgesetz im jeweiligen Stimm- oder Wahlkreises oder des Landes wahlberechtigt sind.
(6) Zuständig für die Aufstellung der Landesliste zur Wahl zum Deutschen Bundestag ist der Landesverband. Für die Aufstellung von Kreiswahlvorschlägen zur Wahl zum Deutschen Bundestag ist der Bezirksverband zuständig, der das Gebiet des Wahlkreises vollständig umfasst. Umfasst das Gebiet eines Kreisverbandes vollständig das Gebiet eines Wahlkreises, kann der Bezirksverband den Kreisverband mit der Aufstellung des Kreiswahlvorschlages beauftragen. Liegt ein Wahlkreis in mehreren Bezirken, bestimmt der Landesvorstand den zuständigen Bezirk.
(7) Zuständig für die Aufstellung der Wahlkreisliste zu den Wahlen zum Bayerischen Landtag und den Bezirkstagen sind die jeweiligen Bezirksverbände. Wenn die Satzung des zuständigen Bezirksverband nichts anderweitiges bestimmt, ist der Kreisverband, der einen Stimmkreis vollständig umfasst, für diesen zuständig. Liegt das Gebiet eines Stimmkreises über mehrere Kreisverbände verteilt, so bestimmt der Bezirksvorstand den zuständigen Kreisverband.
(8) Zuständig ist bei Gemeindewahlen der Ortsverband, bei Landkreiswahlen der Kreisverband, in dessen Gebiet die Wahl stattfindet. Besteht auf entsprechender Ebene kein Verband, ist der nächst höhere Verband zuständig, der das Gebiet der Wahl vollständig umfasst.
- Begründung
Die Ladungsmodalitäten, die bisher in der Satzung stehen sind nicht Rechtssicher. Leider wurde diese nach unten in die meisten Satzungen kopiert. Diese Antrag ist durch Satzungen von unten nicht überschreibbar und stellt daher Rechtsicherheit für alle Gliederungen in Bayern her
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Benjamin Stöcker
- ValiDOM
- Wastl Steinhäußer
- Michael Böhm
- Umrath
- Django 19:34, 27. Aug. 2012 (CEST)
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Thomas
- cmrcx Absatz 5 ist kein Deutsch und ergibt so keinen Sinn. Der Absatz ist auch überflüssig, da das ja bereits in §21(1) BWahlG geregelt ist.
- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
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- ...
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