BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Aufstellungsversammlungen
| Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Landesparteitag_2012.2. Willst du dass dieser Antrag behandelt wird? Dann trage dich als Antragsteller ein! Dieser Antrag kann sonst nicht eingereicht werden. Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Landesparteitag_2012.2/Antragsfabrik. |
- Titel = Aufstellungsversammlungen
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands Bayern / §10
- Beantragte Änderungen
Der Parteitag möge beschliessen, §10 der Satzung durch folgenden Paragraphen zu ersetzen:
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Gliederungen des Landesverbandes Bayern.
(2) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Bestimmungen der Wahlgesetze, der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen sowie den zulässigen ergänzenden Vorschriften in der Satzung. Davon abweichende Regeln sind nichtig.
(3) Die niedrigste Gliederung, deren Tätigkeitsgebiet einen Stimm- bzw. Wahlkreis vollständig umfasst, ist für dessen Bewerberaufstellung zuständig. Sie kann über- und untergeordnete Gliederungen mit der Aufstellung beauftragen. Für Landeslisten ist der Landesverband zuständig.
(4) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt in einer eigenständigen wahlrechtlichen Mitgliederversammlung (nachfolgend Aufstellungsversammlung) der laut Wahlgesetzen stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Stimm- oder Wahlkreises oder des Landes.
(5) Die Einladung für eine Aufstellungsversammlung erfolgt durch öffentliche Ankündigung des Gebietsverbandes und weist explizit auf die Bewerberaufstellung und Wahlen hin. Zusätzlich sollen die laut Wahlgesetzen stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. Im Übrigen gelten für Form und Frist der Einladung die selben Regeln wie für die Einladungen zum Parteitag des Gebietsverbandes. Im Falle einer außerordentlichen oder vorgezogenen Wahl verkürzen sich die Ladungsfristen auf fünf Tage.
(6) Der Bewerber für einen Stimm- oder Wahlkreis muss in geheimer Wahl mindestens eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Die Liste für einen Wahlkreis oder ein Land muss in geheimer Wahl mindestens eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die vom Landesparteitag beschlossene Wahlordnung, sofern die Aufstellungsversammlung keine eigenen Bestimmungen beschliesst.
- Begründung
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.
(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
Der bisherige Paragraph §10 ist fehlerhaft (Aufstellungsversammlungen dürfen nicht in einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden) und mangelhaft (Landesliste, Wahlverfahren, Einladung etc). Durch diesen Antrag (auf Basis von diesem) sollen alle wesentlichen Punkte geklärt und ergänzt und Fehler korrigiert werden.
Er unterscheidet sich von den anderen zwei Anträgen BY:Landesparteitag_2012.2/Antragsfabrik/Ladungsformalitäten_zu_aufstellungsversammlungen BY:Landesparteitag_2012.2/Antragsfabrik/10_B_-_Wahlsystem_in_Aufstellungsversammlungen vor allem durch:
- der Landesparteitag beschliesst eine Wahlordnung mit den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen insbesondere für Listenaufstellungen. Diese gelten für Aufstellungsversammlungen, sofern diese nichts anderes in ihrer GO beschliessen. Damit soll eine Diskussion über Wahlverfahren in der Aufstellungsversammlung möglichst vermieden werden und sich alle gut vorbereiten können.
- die Zuständigkeit für die Aufstellungsversammlung wird entsprechend dem Demokratieprinzip von unten nach oben geregelt;
- Jeder Gebietsverband kann auch einen über- oder untergeordneten Verband mit der Durchführung beauftragen;
- es wird keine Blockwahl festgelegt (Minderheiten werden dennoch bei Listenwahl geschützt);
- der fehlerhafte §10 wird ersetzt.
Alle weiteren Bestimmungen befinden sich in den Wahlgesetzen, Wahlordnungen und sind ausführlich und verständlich in Wiki dokumentiert.
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Albert Barth 12:09, 21. Aug. 2012 (CEST)
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- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
- Argument 1: Eine Satzung soll etwas regeln und nicht bestehendes Recht einfach nur wiederholend beschreiben. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit dieses 3. Änderungsvorschlags wieder mit falschen Tatsachen begründet. Diese Satzungsänderung ist unnötig wie ein Kropf. --Albert Barth 12:09, 21. Aug. 2012 (CEST)
- Antwort zu 1
- Antwort zu 1.1
- noch eine Antwort zu 1
- Antwort zu 1
- Argument 2
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