BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/10 B - Wahlsystem in Aufstellungsversammlungen
| Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Landesparteitag_2012.2. Willst du dass dieser Antrag behandelt wird? Dann trage dich als Antragsteller ein! Dieser Antrag kann sonst nicht eingereicht werden. Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Landesparteitag_2012.2/Antragsfabrik. |
- Titel = Satzungsregelungen für das Wahlsystem der Aufstellungsversammlung
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Satzung des Landesverbands Bayern / § 10
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt der Satzung den §10 b hinzuzufügen:
§10b Wahlverfahren der Landesliste zur Wahl zum Deutschen Bundestag
(1) Eine Blockwahl ist zulässig, wenn die Kandidaten der Blockwahl sowie deren Reihenfolge in einer geheimen demokratischen Wahl durch die Aufstellungsversammlung festgelegt wurden. Diese Festlegung kann über mehrere Wahlgänge erfolgen, sofern allen Kandidaten durch die Versammlung die gleichen Chancen eingeräumt werden. Bei der Blockwahl ist eine Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen, abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Bei relativen Wahlverfahren kann das Kumulieren von Stimmen erlaubt werden.
(3) Bei Wahlverfahren mit einfacher Mehrheit muss es den Abstimmenden möglich sein, sich bei den einzelnen Kandidaten zu enthalten.
- Begründung
Der Antrag ist für das Wahlverfahren nötig, das vom Team zur Vorbereitung der Aufstellungsversammlung vorgeschlagen wird. Es hindert die Aufstellungsversammlung aber nicht, notfalls oder falls gewünscht ein anderes Wahlverfahren zu nehmen. Das Wahlverfahren wurde dem Landeswahlleiter vorgelegt, welcher keine Einwände von seiner Seite aus geltend machte. Der Punkt (1) ist wegen der Blockwahl am Ende nötig, welche aufgrund des demokratischen Verständnisses nur eingeschränkt zur Verwendung kommen sollte. Ein Vorschlag zur Geschäftsordnung für die Aufstellungsversammlung existiert auch bereits.
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Thomas
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
- Das Anschreiben und die Antwort vom Landeswahlleiter bitte zur Begründung mit verlinken, damit alle auf den gleichen Wissenstand sind. Thomas Weigert 12:27, 20.08.2012
- Ich bitte um eine nachvollziehbare und lesbare Begründung. --cmrcx 16:56, 20. Aug. 2012 (CEST)
- ...
- Ich halte die Wortwahl dieser Vorschrift für sehr bedenklich. Will aber erst wie Tommy die Antwort des Wahlleiters studieren und den dem Wahlleiter vorgelegten Vorschlag sehen. Eine "starre Blockwahl" ist ja bekanntermaßen unzulässig.
- eine unstarre ist bekannermaßen bekannt und durch einen Link belegt. Also die Blockwahl hat eindeutige einschränkungen und ist auch in eurem Satzungsvorschlag vorhanden, ihr nennt sie nur nicht beim namen
- Ich halte die Wortwahl dieser Vorschrift für sehr bedenklich. Will aber erst wie Tommy die Antwort des Wahlleiters studieren und den dem Wahlleiter vorgelegten Vorschlag sehen. Eine "starre Blockwahl" ist ja bekanntermaßen unzulässig.
- ...
JosefJosef aus Bayern 21:41, 20. Aug. 2012 (CEST)..
- ...
- Ich halte den Antrag für zu unausgereift und verfrüht. Eine Blockwahl ist generell umstritten (siehe BVerfG) und sollte gar nicht erst erwähnt werden. "kann...erlaubt werden" ist nichts sagend. Was nicht verboten ist, ist immer erlaubt. Der Landeswahlleiter hat diese Absätze nicht weiter geprüft, da er, wie er in seiner Textbaustein-Antwort schreibt, nur zur Prüfung von minimalen Anforderungen angehalten ist. Wenn eine Versammlung demokratische Prinzipien nicht einhält und angefechtet wird, ist es deren Pech. Der Landeswahlleiter verteilt keine Blankoschecks, sondern will sich aus Streitereien heraushalten. Wo kein Kläger, da kein Richter. Es ist also die Aufgabe der Partei, ihre Verfahren gegen Anfechtung abzusichern. Gerade bei der wichtigsten Aufstellung, der Landesliste, sollte mit höchster Sorgfalt vorgegangen werden, da eine Wiederholung sehr aufwendig ist (siehe NDS). Der Stellvertretender Landeswahlleiter schrieb:
Sehr geehrter Herr Popp, zu Ihrer unten stehenden Mail kann ich Ihnen folgendes mitteilen. Gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Bundeswahlgesetz (BWG) regeln die Parteien u.a. das Nähere über das Verfahren für die Aufstellung der Landesliste durch ihre Satzungen. Die Satzungsregelungen müssen dabei den elementaren Verfahrensgrundsätzen einer demokratischen Wahl Rechnung tragen. Dazu gehören das Gebot der innerparteilichen Demokratie im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz (GG) ebenso wie die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Darüber hinaus sind auch einfach wahlrechtliche Normierungen (z.B. § 21 Abs. 1 bis 4 und 6 BWG) zu beachten, also insbesondere, dass die Aufstellung in geheimer Wahl erfolgt, jedem stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung ein Vorschlagsrecht zukommt und jeder Bewerber Gelegenheit hat, sich und sein Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen . Die Einzelheiten der Gestaltung des innerparteilichen Kandidatenaufstellungsverfahrens und ihre Übereinstimmung mit der Landes- und Bundessatzung der jeweiligen Partei gehören grundsätzlich nicht zu den von den Wahlorganen zu prüfenden Wahlbeteiligungsvoraussetzungen (vgl. Schreiber, Kommentar zum Bundeswahlgesetz, 8. Aufl., § 26, Rd.-Nr. 20). Es ist lediglich zu prüfen, ob im Rahmen der Kandidatenaufstellung nicht Parteisatzungsrecht zur Anwendung gekommen ist, das eindeutig gegen Verfassungsrecht oder zwingende Wahlrechtsvorschriften verstößt. Die vorgelegte Beschreibung des geplanten Verfahrens für die Aufstellung der Landesliste lässt keine Anhaltspunkte für derartige Verstöße erkennen und ist daher aus meiner Sicht nicht zu beanstanden, wobei ich allerdings davon ausgehe, dass die einzelnen Wahlgänge geheim durchgeführt werden (ist in der Beschreibung nicht bei allen Wahlgängen explizit erwähnt, sollte aber selbstverständlich sein). Mit freundlichen Grüßen Werner Kreuzholz --------------------------------------------------------------------------------------
" die vorgelegte Beschreibung des geplanten Verfahrens fehlt hier. Könnte einer diese Beschreibung vorlegen??? da ja anscheinend der Wahlleiter darauf hinweist diese einzelnen Wahlgänge müssten in geheimer Wahl abgehalten werden. es sollte eigentlich jeder die Beschreibung zur Kenntnis bekommen.
Mir liegt hier aus dem Piratenwiki ein Entwurfspapier vor BY Wahl 2013/Formalia /Wahlverfahren hier steht ausdrücklich Entwurfsstadium. welche mail und welche Beschreibung ist an Herrn Kreuzholz geschickt worden???
JosefJosef aus Bayern 13:43, 21. Aug. 2012 (CEST)
- Beigefügt wurde: Aktuelle Bundessatzung, Aktuelle Landessatzung. Die geplante GO (Oben verlinkt) Die beschreibung des Wahlsystems (Oben verlinkt). Das mit der geheimen Wahl ist eine selbstverständlichkeit und steht ja im Satzungsänderungsantrag.
Stellvertretender Landeswahlleiter des Freistaates Bayern
Im alternativen Entwurf in https://avorga.piratenpad.de/1 gibt dafür es folgenden Absatz:
- (6) Der Bewerber für einen Stimm- oder Wahlkreis muss in geheimer Wahl mindestens eine einfache
- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Die Liste für einen Wahlkreis oder ein Land
- muss in geheimer Wahl mindestens eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen.
- Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die vom Landesparteitag beschlossene Wahlordnung, sofern die
- Aufstellungsversammlung keine eigenen Bestimmungen beschliesst.
Dadurch muss eine Diskussion des Wahlverfahrens nicht erst auf der Aufstellungsversammlung stattfinden, sondern kann vorab schon auf dem Parteitag in einer Wahlordnung beschlossen werden und später bei Bedarf korrigiert werden. Das erfüllt zusätzlich die demokratischen Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit, da sich die Kandidaten, Wahlhelfer und Wähler auf die Wahlen vorbereiten können. --Thomas 02:00, 21. Aug. 2012 (CEST)
- Ich muss zugeben Thomas, so langsam bin ich von dir genervt. Da arbeitet sich ein Team ab und du weißt alleine stetig alles besser. Man erklärt die dinge 5 mal und du ignorierst es, arbeitest nicht zusammen und bist alleine stetig allwissen. So eine Art kann sehr nervig sein. Du kennst das wahlsystem gut genug um zu wissen das es absolut demokratisch ist. Du weißt auch, dass wir die Geschäftsorndung dem LPT zur Empfehlung geben wollen. Ich halte nichts davon alles in die Satzung zu schreiben, andere im AV Orga Team auch nicht: Wenn etwas unvorhergesehenes kommt, kann man die Satzung auf der Aufstellungsversammlugn nicht ändern. Eine Blockwahl ist nicht aboslut nicht zulässig, sondern nur unter bestimmten voraussetzungen. Blockwahl muss in die Satzung, wenn man sie durchführen will, das ist bedingung, ich kann das wort nicht einfach weglassen. Eine Einfache Mehrheit für jeden Einzelnen kandidaten ist absolut undemokratisch und unterdrückt minderheiten in der Partei und wird auf dauer unsere Partei genauso streamlinen wie andere Parteien. Minderheitenrechte sollten in unserer Partei nicht zum ausverkauf stehen, weil es einem grad oportun erscheint. Du weißt auch noch, dass eine Geschäftsordnung mit dem Wahlsystem kommt. Du kennst auch die Beschreibung des Wahlsystems. Auf die hättest du hier auch hinweisen können, aber das wäre dann für deine Argumentation wohl nicht hilfreich Benjamin Stöcker
- 1. frage ich mich was hier persönliche Angriffe zu suchen haben. Ich weiss nicht alles besser, sondern gebe meine begründete Meinung wieder oder die von anderen, wenn ich sie für überzeugend halte. Ich arbeite sehr wohl im Team, denn der Entwurf, den ich ins Pad gestellt habe, ist unabhängig in einem anderen Team entstanden und den habe ich mit Hilfe deiner Anregungen verbessert. Ich halte ihn allerdings noch genauso nicht fertig (deswegen steht er nicht in der Fabrik) und wollte darauf hinarbeiten, dass wir das beste aus beiden in einem Antrag zusammenfassen. Abgesehen hast du diesen Antrag selbst im Namen aller reingestellt, ohne die letzten Änderungen abzusprechen... 2. zum Inhalt: wer will alles in die Satzung schreiben?? Meine Kommentare beziehen sich ausschliesslich auf diesen Antragstext. Wie man den Minderheitenschutz am besten umsetzt, weiss ich auch noch nicht. --Thomas 09:59, 21. Aug. 2012 (CEST)
- Ja ok, sorry. Wenn ich diesen für absolut fertig halten würde, hätte ich ihn bereits eingereicht. Punkt ist aber, das du weit mehr weißt als hier wiedergegeben und ich deinen Beitrag zumindest als Polemisch empfand, vielleicht habe ich da auch was gelesen, was du nicht so gemeint hast.
- 1. frage ich mich was hier persönliche Angriffe zu suchen haben. Ich weiss nicht alles besser, sondern gebe meine begründete Meinung wieder oder die von anderen, wenn ich sie für überzeugend halte. Ich arbeite sehr wohl im Team, denn der Entwurf, den ich ins Pad gestellt habe, ist unabhängig in einem anderen Team entstanden und den habe ich mit Hilfe deiner Anregungen verbessert. Ich halte ihn allerdings noch genauso nicht fertig (deswegen steht er nicht in der Fabrik) und wollte darauf hinarbeiten, dass wir das beste aus beiden in einem Antrag zusammenfassen. Abgesehen hast du diesen Antrag selbst im Namen aller reingestellt, ohne die letzten Änderungen abzusprechen... 2. zum Inhalt: wer will alles in die Satzung schreiben?? Meine Kommentare beziehen sich ausschliesslich auf diesen Antragstext. Wie man den Minderheitenschutz am besten umsetzt, weiss ich auch noch nicht. --Thomas 09:59, 21. Aug. 2012 (CEST)
Ich sehe derzeit überhaupt keine Eile. jeder SÄantrag ist derzeit lediglich ein Entwurf. Deshalb kann ich die Aufregung nicht verstehen.
JosefJosef aus Bayern 13:33, 21. Aug. 2012 (CEST)
- Durch die Diskussion wird mir langsam klarer, was der Sinn des Antrags ist. Es geht also darum, bestimmte Wahlverfahren zu ermöglichen. Der Anfang des Antrags liest sich aber eher so, als wolle man die Wahlverfahren einschränken: "Eine Blockwahl ist nur dann zulässig, [...]" Es wäre vielleicht sinnvoll, hier das "nur dann" zu streichen, dann wird das verständlicher. --cmrcx 13:55, 21. Aug. 2012 (CEST)
- Eine Blockwahl ist per gesetzt (Gerichtsurteil) nur dann erlaubt, wenn dies durch eine Satzungsregelung genehmigt wird:" Soll ein Vereinsorgan von der Mitgliederversammlung durch eine Blockwahl bestellt werden, so bedarf es hierfür einer Bestimmung in der Satzung." ( BayObLG, Beschl. v. 13.12.2000 3 Z BR 340/00). Die jetzige Formulierung ist auch ohne kenntniss dieses Urteils eindeutig, eine Umformulierung setzt beim leser die Kenntnisses des Urteiles voraus. Ich kann natürlich das "nur dann" rauslöschen, ist das dann aber ohne Kenntnisses des Urteil noch lesbar? Benjamin Stöcker
- Ja, natürlich. So versteht man dann, dass hier etwas zugelassen und nicht etwas eingeschränkt werden soll. Dass und warum eine Blockwahl in der Satzung erlaubt werden muss, sollte nicht in der Satzung stehen, sondern in der Begründung des Satzungsänderungsantrags. --cmrcx 15:09, 21. Aug. 2012 (CEST)
- Eine Blockwahl ist per gesetzt (Gerichtsurteil) nur dann erlaubt, wenn dies durch eine Satzungsregelung genehmigt wird:" Soll ein Vereinsorgan von der Mitgliederversammlung durch eine Blockwahl bestellt werden, so bedarf es hierfür einer Bestimmung in der Satzung." ( BayObLG, Beschl. v. 13.12.2000 3 Z BR 340/00). Die jetzige Formulierung ist auch ohne kenntniss dieses Urteils eindeutig, eine Umformulierung setzt beim leser die Kenntnisses des Urteiles voraus. Ich kann natürlich das "nur dann" rauslöschen, ist das dann aber ohne Kenntnisses des Urteil noch lesbar? Benjamin Stöcker
Hier ein Vorschlag von mir. Ich habe darin folgendes verbessert:
- Da es keinen §10a gibt, ist ein §10b wohl nicht sinnvoll. Deshalb habe ich da jetzt §10a verwendet.
- Bei "Eine Blockwahl ist nur dann zulässig, [...]" habe ich das "nur dann" gestrichen. (s.o.)
- Der Satz direkt bei (1) ist überflüssig, alles was darin steht, steht auch schon in Überschrift und den Unterpunkten. Dementsprechend habe ich die Unterpunkte neu nummeriert.
- Die beiden Sätze in (b) habe ich getrennt, da sie – soweit ich sehe – nichts miteinander zu tun haben.
- Wahlverfahren und Wahlsystem bedeutet das Gleiche. Wir sollten also nur eines davon verwenden, um unnötige Verwirrung zu vermeiden.
- Ich habe die zahlreichen sprachliche Fehler korrigiert und die Formulierung verbessert.
§10a Wahlverfahren der Landesliste zur Wahl zum Deutschen Bundestag
(1) Eine Blockwahl ist zulässig, wenn die Kandidaten der Blockwahl sowie deren Reihenfolge in einer geheimen demokratischen Wahl durch die Aufstellungsversammlung festgelegt wurden. Diese Festlegung kann über mehrere Wahlgänge erfolgen, sofern allen Kandidaten durch die Versammlung die gleichen Chancen eingeräumt werden. Bei der Blockwahl ist eine Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen, abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Bei relativen Wahlverfahren kann das Kumulieren von Stimmen erlaubt werden.
(3) Bei Wahlverfahren mit einfacher Mehrheit muss es den Abstimmenden möglich sein, sich bei den einzelnen Kandidaten zu enthalten.
Begründung
Der Antrag ist für das Wahlverfahren nötig, das vom Team zur Vorbereitung der Aufstellungsversammlung vorgeschlagen wird. Es hindert die Aufstellungsversammlung aber nicht, notfalls oder falls gewünscht ein anderes Wahlverfahren zu nehmen. Das Wahlverfahren wurde dem Landeswahlleiter vorgelegt, welcher keine Einwände von seiner Seite aus geltend machte. Der Punkt (1) ist wegen der Blockwahl am Ende nötig, welche aufgrund des demokratischen Verständnisses nur eingeschränkt zur Verwendung kommen sollte. Ein Vorschlag zur Geschäftsordnung für die Aufstellungsversammlung existiert auch bereits.
- Wozu der Punkt (3) gut sein soll, ist mir noch völlig schleierhaft. In dem verlinkten Wahlverfahren und der verlinkten GO steht nichts zu Enthaltungen. Wie eine solche Enthaltung von einzelnen Kandidaten durchgeführt werden soll, müsste dann auf jeden Fall noch geregelt werden. Außerdem handelt es sich hier ja um eine Einschränkung, während doch eigentlich nur weitere Möglichkeiten eingeräumt werden sollten.
- In der Begründung sollte noch genau erklärt werden, warum eine Blockwahl und ein Kumulieren von Stimmen ohne eine Satzungsregelung nicht erlaubt wären.
--cmrcx 15:03, 21. Aug. 2012 (CEST)
- Das Kumulieren ist schon auch ohne Satzungsänderungsantrag erlaubt, es wird hier nur noch einmal ganz deutlich festgehalten. Ansonsten hat ein anderer Satzungsänderungsantrag (Einladungsform) 10 a), deswegen habe ich B verwendet. Ich lese das mir heute abend nochmal durch, aber die Formulierung gefällt mir, werde sie voraussichtlich übernehmen. Danke dir! Punkt 3 hält etwas grundlegendes zur einfachen Mehrheit fest. Wir müssen die verlinkte GO nicht verwenden sondern könnten auch Approval z.B. zur Aufstellungsversammlung verwenden. Das bisherige Approval erlaubt aber z.B. keine Enthaltung bei einzelnen Kandidaten. Muss aber bei einfacher Mehrheit gegeben sein. Benjamin Stöcker