BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/10 B - Wahlsystem in Aufstellungsversammlungen

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Landesparteitag_2012.2.
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Titel = Satzungsregelungen für das Wahlsystem der Aufstellungsversammlung
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
unbekannt
Betrifft
Satzung des Landesverbands Bayern / § 10
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt der Satzung den §10 b hinzuzufügen:

§10b Wahlverfahren der Landesliste zur Wahl zum Deutschen Bundestag

(1) Das Wahlverfahren der Landesliste Bayern der Piratenpartei muss folgenden Anforderungen genügen.

a) Eine Blockwahl ist nur dann zulässig, wenn die Kandidaten der Blockwahl sowie deren Reihenfolge in einer geheimen demokratischen Wahl durch die Aufstellungsversammlung festgelegt wurde. Diese Festlegung kann über mehrere Wahlgänge geschehen, sofern alle Kandidaten die gleichen Chancen durch die Versammlung eingeräumt bekommen. Die Blockwahl benötigt eine Zustimmung von zwei Drittel der gültigen, abgegebenen Stimmen.

b) Bei relativen Wahlsystemen kann das Kumulieren von Stimmen erlaubt werden. Bei Wahlsystemen mit einfacher Mehrheit muss es den Abstimmenden möglich sein, sich bei den einzelnen Kandidaten zu enthalten.

Begründung

Der Antrag ist für das Wahlsystem, dass vom Team das die Aufstellungsversammlung vorbereitet nötig, hindert die Aufstellungsversammlung aber nicht notfalls oder falls gewünscht eine anderes Wahlsystem zu nehmen. Das Wahlsystem wurde dem Landeswahlleiter vorgelegt, welcher keine Einwände von seiner Seite aus geltend machte. Die Satzungsregelungen ist wegen Blockwahl am Ende nötig, welche aufgrund von Demokratischen Verständnis nur eingeschränkt zur Verwendung kommen sollte. Ein Vorschlag zur Geschäftsordnung für die Aufstellungsversammlung existiert auch bereits.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Benjamin Stöcker
  2. ValiDOM
  3. Wastl Steinhäußer
  4. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • Das Anschreiben und die Antwort vom Landeswahlleiter bitte zur Begründung mit verlinken, damit alle auf den gleichen Wissenstand sind. Thomas Weigert 12:27, 20.08.2012
  • Ich bitte um eine nachvollziehbare und lesbare Begründung. --cmrcx 16:56, 20. Aug. 2012 (CEST)
    • ...
      • Ich halte die Wortwahl dieser Vorschrift für sehr bedenklich. Will aber erst wie Tommy die Antwort des Wahlleiters studieren und den dem Wahlleiter vorgelegten Vorschlag sehen. Eine "starre Blockwahl" ist ja bekanntermaßen unzulässig.
          • eine unstarre ist bekannermaßen bekannt und durch einen Link belegt. Also die Blockwahl hat eindeutige einschränkungen und ist auch in eurem Satzungsvorschlag vorhanden, ihr nennt sie nur nicht beim namen

JosefJosef aus Bayern 21:41, 20. Aug. 2012 (CEST)..

    • ...
  • Ich halte den Antrag für zu unausgereift und verfrüht. Eine Blockwahl ist generell umstritten (siehe BVerfG) und sollte gar nicht erst erwähnt werden. "kann...erlaubt werden" ist nichts sagend. Was nicht verboten ist, ist immer erlaubt. Der Landeswahlleiter hat diese Absätze nicht weiter geprüft, da er, wie er in seiner Textbaustein-Antwort schreibt, nur zur Prüfung von minimalen Anforderungen angehalten ist. Wenn eine Versammlung demokratische Prinzipien nicht einhält und angefechtet wird, ist es deren Pech. Der Landeswahlleiter verteilt keine Blankoschecks, sondern will sich aus Streitereien heraushalten. Wo kein Kläger, da kein Richter. Es ist also die Aufgabe der Partei, ihre Verfahren gegen Anfechtung abzusichern. Gerade bei der wichtigsten Aufstellung, der Landesliste, sollte mit höchster Sorgfalt vorgegangen werden, da eine Wiederholung sehr aufwendig ist (siehe NDS). Der Stellvertretender Landeswahlleiter schrieb:
Sehr geehrter Herr Popp,

zu Ihrer unten stehenden Mail kann ich Ihnen folgendes mitteilen.

Gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Bundeswahlgesetz (BWG) regeln die Parteien u.a. das Nähere über das Verfahren für die Aufstellung der Landesliste durch ihre Satzungen. Die Satzungsregelungen müssen dabei den elementaren Verfahrensgrundsätzen einer demokratischen Wahl Rechnung tragen. Dazu gehören das Gebot der innerparteilichen Demokratie im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz (GG) ebenso wie die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Darüber hinaus sind auch einfach wahlrechtliche Normierungen (z.B.  § 21 Abs. 1 bis 4 und 6 BWG) zu beachten, also insbesondere, dass die Aufstellung in geheimer Wahl erfolgt, jedem  stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung ein Vorschlagsrecht zukommt und jeder Bewerber Gelegenheit hat, sich und sein Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen .

Die Einzelheiten der Gestaltung des innerparteilichen Kandidatenaufstellungsverfahrens und ihre Übereinstimmung mit der Landes- und Bundessatzung der jeweiligen Partei gehören grundsätzlich nicht zu den von den Wahlorganen zu prüfenden Wahlbeteiligungsvoraussetzungen (vgl. Schreiber, Kommentar zum Bundeswahlgesetz, 8. Aufl., § 26, Rd.-Nr. 20). Es ist lediglich zu prüfen, ob im Rahmen der Kandidatenaufstellung nicht Parteisatzungsrecht zur Anwendung gekommen ist, das eindeutig gegen Verfassungsrecht oder zwingende Wahlrechtsvorschriften verstößt. Die vorgelegte Beschreibung des geplanten Verfahrens für die Aufstellung der Landesliste lässt keine Anhaltspunkte für derartige Verstöße erkennen und ist daher aus meiner Sicht nicht zu beanstanden, wobei ich allerdings davon ausgehe, dass die einzelnen Wahlgänge geheim durchgeführt werden (ist in der Beschreibung nicht bei allen Wahlgängen explizit erwähnt, sollte aber selbstverständlich sein). 

Mit freundlichen Grüßen
Werner Kreuzholz
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" die vorgelegte Beschreibung des geplanten Verfahrens fehlt hier. Könnte einer diese Beschreibung vorlegen??? da ja anscheinend der Wahlleiter darauf hinweist diese einzelnen Wahlgänge müssten in geheimer Wahl abgehalten werden. es sollte eigentlich jeder die Beschreibung zur Kenntnis bekommen.

Mir liegt hier aus dem Piratenwiki ein Entwurfspapier vor BY Wahl 2013/Formalia /Wahlverfahren hier steh ausdrücklich Entwurfsstadium. welche mail und welche Beschreibung ist an Herrn Kreuzholz geschickt worden???


JosefJosef aus Bayern 13:43, 21. Aug. 2012 (CEST)



Stellvertretender Landeswahlleiter des Freistaates Bayern

Im alternativen Entwurf in https://avorga.piratenpad.de/1 gibt dafür es folgenden Absatz:

(6) Der Bewerber für einen Stimm- oder Wahlkreis muss in geheimer Wahl mindestens eine einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Die Liste für einen Wahlkreis oder ein Land
muss in geheimer Wahl mindestens eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen.
Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die vom Landesparteitag beschlossene Wahlordnung, sofern die
Aufstellungsversammlung keine eigenen Bestimmungen beschliesst.

Dadurch muss eine Diskussion des Wahlverfahrens nicht erst auf der Aufstellungsversammlung stattfinden, sondern kann vorab schon auf dem Parteitag in einer Wahlordnung beschlossen werden und später bei Bedarf korrigiert werden. Das erfüllt zusätzlich die demokratischen Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit, da sich die Kandidaten, Wahlhelfer und Wähler auf die Wahlen vorbereiten können. --Thomas 02:00, 21. Aug. 2012 (CEST)

Ich muss zugeben Thomas, so langsam bin ich von dir genervt. Da arbeitet sich ein Team ab und du weißt alleine stetig alles besser. Man erklärt die dinge 5 mal und du ignorierst es, arbeitest nicht zusammen und bist alleine stetig allwissen. So eine Art kann sehr nervig sein. Du kennst das wahlsystem gut genug um zu wissen das es absolut demokratisch ist. Du weißt auch, dass wir die Geschäftsorndung dem LPT zur Empfehlung geben wollen. Ich halte nichts davon alles in die Satzung zu schreiben, andere im AV Orga Team auch nicht: Wenn etwas unvorhergesehenes kommt, kann man die Satzung auf der Aufstellungsversammlugn nicht ändern. Eine Blockwahl ist nicht aboslut nicht zulässig, sondern nur unter bestimmten voraussetzungen. Blockwahl muss in die Satzung, wenn man sie durchführen will, das ist bedingung, ich kann das wort nicht einfach weglassen. Eine Einfache Mehrheit für jeden Einzelnen kandidaten ist absolut undemokratisch und unterdrückt minderheiten in der Partei und wird auf dauer unsere Partei genauso streamlinen wie andere Parteien. Minderheitenrechte sollten in unserer Partei nicht zum ausverkauf stehen, weil es einem grad oportun erscheint. Du weißt auch noch, dass eine Geschäftsordnung mit dem Wahlsystem kommt. Du kennst auch die Beschreibung des Wahlsystems. Auf die hättest du hier auch hinweisen können, aber das wäre dann für deine Argumentation wohl nicht hilfreich Benjamin Stöcker
1. frage ich mich was hier persönliche Angriffe zu suchen haben. Ich weiss nicht alles besser, sondern gebe meine begründete Meinung wieder oder die von anderen, wenn ich sie für überzeugend halte. Ich arbeite sehr wohl im Team, denn der Entwurf, den ich ins Pad gestellt habe, ist unabhängig in einem anderen Team entstanden und den habe ich mit Hilfe deiner Anregungen verbessert. Ich halte ihn allerdings noch genauso nicht fertig (deswegen steht er nicht in der Fabrik) und wollte darauf hinarbeiten, dass wir das beste aus beiden in einem Antrag zusammenfassen. Abgesehen hast du diesen Antrag selbst im Namen aller reingestellt, ohne die letzten Änderungen abzusprechen... 2. zum Inhalt: wer will alles in die Satzung schreiben?? Meine Kommentare beziehen sich ausschliesslich auf diesen Antragstext. Wie man den Minderheitenschutz am besten umsetzt, weiss ich auch noch nicht. --Thomas 09:59, 21. Aug. 2012 (CEST)
Ja ok, sorry. Wenn ich diesen für absolut fertig halten würde, hätte ich ihn bereits eingereicht. Punkt ist aber, das du weit mehr weißt als hier wiedergegeben und ich deinen Beitrag zumindest als Polemisch empfand, vielleicht habe ich da auch was gelesen, was du nicht so gemeint hast.


Ich sehe derzeit überhaupt keine Eile. jeder SÄantrag ist derzeit lediglich ein Entwurf. Deshalb kann ich die Aufregung nicht verstehen.

JosefJosef aus Bayern 13:33, 21. Aug. 2012 (CEST)