BY:LV/Vorstand/Geschäftsordnung
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Geschäftsordnung des Vorstands beschlossen am 2008-XX-XX
Inhaltsverzeichnis
§1 Allgemeines
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
- Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht seinen ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstand seinen Aufgaben nicht nachkommen können, so bestimmt es einen Vertreter. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.
- Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten sich vorher mit dem Rest des Vorstands zu beraten bzw. die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Bei Überlappung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder
- Vorsitzender: Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen, die Vertretung nach außen, sowie gegenüber dem Bundesverband und den anderen Landesverbänden, die Einberufung von Mitgliederversammlungen, die Vorbereitung von Wahlen, sowie die Koordination anfallender Aufgaben.
- Stellvertretender Vorsitzender: Der Stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden in gleichberechtigter Weise bei seinen Aufgaben.
- Politischer Geschäftsführer: Dem politischen Geschäftsführer obliegt die Aufgabe, die programmatische Entwicklung des Landesverbands zu fördern und voranzutreiben, sowie die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
- Generalsekretär: Dem Generalsekretär obliegt die allgemeine innere Verwaltung des Landesverbands. Dazu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, das Dokumentationswesen, die Organisation der Landesgeschäftsstelle und der Kontakt zu niedrigeren Gliederungen.
- Schatzmeister: Dem Schatzmeister obliegt die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Vorbereitung des Rechenschaftsberichts, sowie das Spendenwesen.
§3 Entscheidungsfindung
- Sofern nicht anders geregelt, werden alle Entscheidungen im Vorstand mit einfacher Mehrheit getroffen.
- Beschlüsse des Vorstands sind vom Generalsekretär aktenkundig zu machen. Auf Wunsch ist jedem Mitglied des Landesverbandes Einsicht in die Beschlüsse des Vorstands zu gewähren.
- Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt Anträge an den Vorstand zu stellen. Wird der Antrag von mindestens 10% der Mitglieder des Landesverbandes unterstützt so muss der Vorstand binnen 7 Tagen eine Entscheidung zu diesem Antrag fällen.
- Beschluss auf Gegenrede: Jedes Mitglied des Vorstands kann eine Entscheidung auf Gegenrede beschließen. Der Beschluss gilt spätestens dann als durch den Vorstand gefasst, wenn nicht unverzüglich (d.h. bei Kenntnisnahme) Gegenrede durch ein anderes Vorstandsmitglied erfolgt. (vgl. §7 (2))
§4 Vorstandssitzungen
- Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt eine fernmündliche Vorstandssitzung zu verlangen. Der Vorsitzende oder sein Stellveratreter muss dann innerhalb von 2 Werktagen eine solche einzuberufen.
- Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig wenn mindestens 50% (derzeit min. 3) der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein abwesendes Mitglied zählt bei Beschlüssen als sich enthaltend, sofern es seinen Willen nicht zuvor bekundet hat.
- Vorstandssitzungen finden öffentlich statt. Es ist zu jeder Sitzung ein Protokoll anzufertigen und zu veröffentlichen. (z.B. 2008)
§5 Tätigkeitsbericht
- Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet einen schriftlichen oder mündlichen Tätigkeitsbericht anzufertigen und diesen dem Landesparteitag vorzulegen bzw. zu präsentieren.
- Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglied im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten.
- Jedes Vorstandsmitglied hat den Umfang seines Tätigkeitsberichts in angemessener Weise zu begrenzen.
§6 Verwaltung der Mitgliederdaten
- Die primäre Verwaltung der Mitgliederdatenbank erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle. Dem Generalsekretär obliegt die Aufgabe die Mitgliederdaten in dieser Datenbank zu pflegen.
- Jedes Vorstandsmitglied hat Zugriff auf die Mitgliederdaten.
- Durch Beschluss des Vorstands erhalten Dritte Zugriff auf die Mitgliederdaten. Dieser Zugriff kann begrenzt und mit Auflagen versehen sein.
- Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
§7 Kommunikationsplattform
- Neben den Vorstandssitzungen kommuniziert der Vorstand primär über seine Mailingliste.
- Eine Nachricht auf der Mailingliste des Vorstands gilt spätestens nach zwei Tagen als von allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis genommen.