BY:Bezirksverband Oberbayern/Antragsfabrik/Quorum-Ein-Drittel
| Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bezirksverband Oberbayern. Willst du dass dieser Antrag behandelt wird? Dann trage dich als Antragsteller ein! Dieser Antrag kann sonst nicht eingereicht werden. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik Oberbayern. |
- Titel = Quorum mit 1/3
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Satzung des BzV Oberbayern / § 11
- Beantragte Änderungen
Der Bezirksparteitag möge beschließen in § 11, Absatz 1, Satz 2 "2/3" durch "1/3" zu ersetzen.
Alte Version:
Neue Version:
- Begründung
Das Quorum ist unverhältnismäßig hoch. Wenn wir davon ausgehen, dass zu einem Bezirksparteitag sogar 20% anreisen würden, wären 2/3 davon zurzeit 122 Piraten. 2/3 für ein dringendes Erfordernis wären 608 Piraten und damit fast das 5fache und erscheint mir daher als völlig unmöglich und halte eilige Entscheidungen eher für ausgeschlossen. 1/3 wären immer noch 304 Stimmen und auch noch eine ausreichende Hürde.
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Awitte
- AndiPopp
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier das Für und Wider eintragen.
- Es sollten nur stimmberechtigte Piraten in die Wertung eingehen
- behandelt ein anderer Antrag
- Es ist nicht sinnvoll, daß außerhalb der Parteitage die Hürde niedriger ist als auf dem Parteitag selbst
- das ist relativ gesehen nicht der Fall, da einmal von allen und im anderen nur von den Anwesenden das Quorum bestimmt wird
- Satzungsänderungsanträge müssen immer von einer Mehrheit beschlossen werden. 1/3 ist keine Mehrheit. Antrag verstößt gegen das Vereinsrecht. -- AndiPopp 10:34, 6. Mär. 2010 (CET)
- Vereinsrecht findet keine Anwendung
- § 2 Begriff des Vereins (VereinsG)
- (2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
- 1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes
- § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung (BGB)
- (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- (2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
- § 33 Satzungsänderung (BGB)
- (1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- (2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
- § 40 Nachgiebige Vorschriften (BGB)
- Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt.
- § 2 Begriff des Vereins (VereinsG)
- Vereinsrecht findet keine Anwendung
- Argument 2
- ...
- ...
- ...
- ...