BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2011.2/Vorstand-Handlungsunfähigkeit
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- Titel = Handlungsfähigkeit des Vorstandes
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Satzung des Bezirksverbandes Oberbayern / §9a Abs. 10
- Beantragte Änderungen
§ 9a (10) wird ersetzt durch:
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt oder wenn ihm kein Schatzmeister angehört. Ist eine der genannten Möglichkeiten für eine Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist schnellstmöglich vom verbleibenden Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Fehlende Vorstandsmitglieder können vom restlichen Vorstand durch jeweils einen kommissarischen Vertreter erneut besetzt werden, wenn der Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder kein Schatzmeister dem Vorstand angehört oder wenn dies nötig ist, um die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die kommissarische Vertretung endet mit der Entlassung durch die Mitgliederversammlung.
- Begründung
- Bisher würde der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds den Vorstand handlungsunfähig machen. Das ist so nicht weiter zu belassen.
- Diese Regelung ist außerdem so formuliert, dass, falls es andere Gründe als einen Rücktritt geben sollte (z. B. Tod), ebenfalls eine Handlungsunfähigkeit eintritt.
- Die kommissarische Vertretung wird deutlicher geregelt, da man vorher nicht genau festgelegt hatte, ob nun ein Vorstandsmitglied oder alle durch diese Vertretung ersetzt werden und ob diese Vertretung auch mehrere Personen sein dürfen.
- zuletzt regelt der Antrag die Frage nach inklusionistischen oder exklusionisten "Oder's".
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
- "oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann" Das ist für mich unklar. Wer entscheidet, ob der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann? Falls der Vorstand selbst das entscheidet, kann er sich ja auch (entsprechend dem nächsten Punkt) für handlungsunfähig erklären. Also ist dieser Punkt soweit ich sehe überflüssig. Magnus R. 11:16, 18. Sep. 2011 (CEST)
- ist ne allgemeine Floskel. Zum Beispiel wenn nach 3 Jahren immer noch keine Mitgliederversammlung einberufen wurde, dann wurde offentsichtlich Aufgaben nicht nachgekommen... Awitte 12:56, 18. Sep. 2011 (CEST)
- "zuletzt regelt der Antrag die Frage nach inklusionistischen oder exklusionisten "Oder's"." Inwiefern? Magnus R. 11:16, 18. Sep. 2011 (CEST)
- Es ist aufgekommen, dass wir angeblich Interpratationsspielraum bei den "Oder's" gehabt hätten. In dieser Fassung steht deutlich drin: "Wenn eine der Möglichkeiten eintritt..." Awitte 12:56, 18. Sep. 2011 (CEST)
- Ich halte den Antrag noch für verbesserungswürdig, der LV hat es so:
- Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. 2Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. 3In einem solchen Fall wird von dem dienstältesten Vorstand der direkt untergeordneten Gliederungsebene zur Geschäftsführung eine kommissarische Vertretung bestimmt. 4Die kommissarische Vertretung endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes auf einem unverzüglich einberufenem außerordentlichen Parteitag.
- geregelt ArnoldSchiller
- den normalen Rücktrittsfall hab ich übernommen. Danke für den Hinweis. Awitte 12:56, 18. Sep. 2011 (CEST)
- Beim LV kann der Rücktritt der beiden "Beigesetzten" die restlichen 5 handlungsunfähig machen - besser noch: Wenn im LV einer Babypause macht und ein anderer seine Examina schreibt dann ist der strenggenommen auch schon handlungsunfähig? Das halte ich für kritisch und ich will ich nicht übernehmen, wenn aber nur noch 2 da sind, ist der Spaß mit Arbeitsteilung im Vorstand vorbei, deswegen Formulierung "weniger als 3". Das ist auch nicht weiter anpssungsbedürftig, wenn die Anzahl der Vorstände erhäht oder verringert werden soll. (Beides wurde ja am letzten BzVPT diskutiert) Awitte 12:56, 18. Sep. 2011 (CEST)
- ich hätte gerne den Winkelzug noch drinnen, dass dann kein außerordentlicher parteitag einzuberufen ist, sondern ein normaler ordentlicher vielleicht zusätzlicher Parteitag, auf dem man auch Satzungskorrekturen oder Programm bearbeiten kann, denn Parteitage kosten Geld und Zeit und Kraft! Any suggestions? Awitte 13:00, 18. Sep. 2011 (CEST)
- Prinzipiell frage ich mich, ob da Räder erfunden werden: also a) gibt es Beispiele hierzu in anderen Satzungen, b1) gibt es eine Satzungssynopse oder b2) eine Bundesmusterbezirkssatzung, was zu einer systematischen Entwicklung einer auf möglichst vielen Erfahrungen und Eventualitäten basierenden Regelung/Satzung führen könnte. Martin Schön
- " oder wenn ihm kein Schatzmeister angehört."? Wenn der Schatzmeister allein zurücktritt erfordert es eine Neuwahl oder kann ein anderer den Schatzmeisterposten übernehmen? Der Schatzmeister wird separat gewählt. Kann der Vorstand überhaupt eines der anderen Vorstandsmitglieder zum Schatzmeister bestimmen? Roland Köhler 18:41, 23. Sep. 2011 (CEST)
- Antwort zu 1.1
- noch eine Antwort zu 1
- Argument 2
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