BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2011.2/Vorstand-Handlungsunfähigkeit
| Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Bezirksverband Oberbayern/Bezirksparteitag. Willst du dass dieser Antrag behandelt wird? Dann trage dich als Antragsteller ein! Dieser Antrag kann sonst nicht eingereicht werden. Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik. |
- Titel = Handlungsfähigkeit des Vorstandes
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Satzung des Bezirksverbandes Oberbayern / §9a Abs. 10
- Beantragte Änderungen
§ 9a (10) wird ersetzt durch:
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt oder wenn ihm kein Schatzmeister angehört. Ist eine der genannten Möglichkeiten für eine Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist schnellstmöglich vom verbleibenden Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Fehlende Vorstandsmitglieder können vom restlichen Vorstand durch jeweils einen kommissarischen Vertreter erneut besetzt werden, wenn der Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder kein Schatzmeister dem Vorstand angehört oder wenn dies nötig ist, um die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die kommissarische Vertretung endet mit der Entlassung durch die Mitgliederversammlung.
- Begründung
- Bisher würde der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds den Vorstand handlungsunfähig machen. Das ist so nicht weiter zu belassen.
- Diese Regelung ist außerdem so formuliert, dass, falls es andere Gründe als einen Rücktritt geben sollte (z. B. Tod), ebenfalls eine Handlungsunfähigkeit eintritt.
- Die kommissarische Vertretung wird deutlicher geregelt, da man vorher nicht genau festgelegt hatte, ob nun ein Vorstandsmitglied oder alle durch diese Vertretung ersetzt werden und ob diese Vertretung auch mehrere Personen sein dürfen.
- zuletzt regelt der Antrag die Frage nach inklusionistischen oder exklusionisten "Oder's".
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Magnus R.
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
- "oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann" Das ist für mich unklar. Wer entscheidet, ob der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann? Falls der Vorstand selbst das entscheidet, kann er sich ja auch (entsprechend dem nächsten Punkt) für handlungsunfähig erklären. Also ist dieser Punkt soweit ich sehe überflüssig. Magnus R. 11:16, 18. Sep. 2011 (CEST)
- "zuletzt regelt der Antrag die Frage nach inklusionistischen oder exklusionisten "Oder's"." Inwiefern? Magnus R. 11:16, 18. Sep. 2011 (CEST)
- Ich halte den Antrag noch für verbesserungswürdig, der LV hat es so:
- Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. 2Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. 3In einem solchen Fall wird von dem dienstältesten Vorstand der direkt untergeordneten Gliederungsebene zur Geschäftsführung eine kommissarische Vertretung bestimmt. 4Die kommissarische Vertretung endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes auf einem unverzüglich einberufenem außerordentlichen Parteitag.
- geregelt ArnoldSchiller
- Ich halte den Antrag noch für verbesserungswürdig, der LV hat es so:
- Argument 1
- Antwort zu 1
- Antwort zu 1.1
- noch eine Antwort zu 1
- Antwort zu 1
- Argument 2
- ...
- ...
- ...
- ...