BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2011.2/Vorstand-Handlungsunfähigkeit

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Bezirksverband Oberbayern/Bezirksparteitag.
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Titel = Handlungsfähigkeit des Vorstandes
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
unbekannt
Betrifft
Satzung des Bezirksverbandes Oberbayern / §9a Abs. 10
Beantragte Änderungen

§ 9a Abs 10. wird ersetzt durch:

Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger wie 3 Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Bezirksverbandes führen oder der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt oder wenn dem Vorstand kein Schatzmeister angehöhrt. Ist eine der genannten Möglichkeiten für eine Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist schnellstmöglich vom verbleindem Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Fehlende Vorstandsmitglieder können vom restlichen Vorstand durch einen kommissarischen Vertreter erneut besetzt werden, wenn weniger wie 3 Vorstandsmitglieder übrig sind oder kein Schatzmeister dem Vorstand angehöhrt oder dies nötig ist, um die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die kommisarische Vertretung endet mit der Entlassung durch die Mitgliederversammlung.

Begründung
  • Bisher würde der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes den Vorstand handlungsunfähig machen. Das ist so nicht weiter zu belassen.
  • Diese Regelung ist außerdem so formuliert, dass, falls es andere Gründe wie einen Rücktritt geben sollte (z. Bsp. Tot) ebenfalls eine Handlungsunfähigkeit eintritt.
  • Die kommissarische Vertretung wird deutlicher geregelt, da man vorher nicht genau festgelegt hatte, ob nun ein Vorstandsmitglied oder alle durch diese vertretung ersetzt werden und ob diese Vertretung auch mehrere Personen sein dürfen.
  • zuletzt regelt der Antrag die Frage nach inklusionistischen oder exklusionisten "Oder's".






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