BY:Antragsfabrik 2010/Antrag-00016
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- Titel = Urabstimmungen
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Satzung Landesverband Bayern / modifiziert: §§9a, 11; hinzugefügt: §§14, 15
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen, die Satzung folgendermaßen zu ändern:
Hinzufügen von
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§ 14 Die Urabstimmungskommission
(1) Der Parteitag kann eine Urabstimmungskommission bestimmen. Hierbei müssen mindestens drei Mitglieder und mindestens ein Ersatzmitglied gewählt werden. Mitglieder der Urabstimmungskommission dürfen nicht Mitglied im Landesvorstand sein.
(2) Die Kommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Amtszeit eines gewählten Mitglieds endet
1. zum übernächsten ordentlichen Parteitag
2. bei dessen Rücktritt
3. bei dessen Austritt aus der Partei
4. auf Beschluss des Parteitages
beträgt jedoch nie mehr als zwei Jahre.
(3) Fällt die Anzahl der Mitglieder der Kommission unter drei, so gilt sie als nicht handlungsfähig.
(4) Die Kommission wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte, gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu
1. Art und Weise sowie Häufigkeiten von Kommissionssitzungen
2. Beurkundung beziehungsweise Veröffentlichung von Kommissionsbeschlüssen
3. Tätigkeitsgebiete und Kompetenzen der Einzelnen Kommissionsmitglieder
4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
(5) Die Urabstimmungskommission gibt dem Landesparteitag, einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser sollte zwei Wochen vor dem Landesparteitag veröffentlicht werden.
(6) Die Urabstimmungskommmission bewertet die Formulierungen der Abstimmungen auf Neutralität und Objektivität und in formuliert sie in Rücksprache mit den Antragstellern entsprechend. Die Ablehnung einer Urabstimmung durch die Kommission muss ausführlich begründet werden.
(7) Die Urabstimmungskommission erstellt Zugangsberechtigungen für die Teilnahme an Urabstimmungen und verwahrt die Zuordnung der Zugangsberechtigungen zu einzelnen Piraten.
(8) Die Urabstimmungskommission wacht über alle Vorgänge mit Relevanz für die Urabstimmungen. Der Vorstand hat alle hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
§ 15 Urabstimmungen
(1) Urabstimmung sind zur politischen Willensbekundung der Mitglieder im Landesverband Bayern zulässig. Die Abstimmungen müssen dabei demokratischen Grundsätzen entsprechen.
(2) Eine Urabstimmung durch digitale Systeme ist gültig, wenn das Ergebnis bei Auffälligkeiten für das Schiedsgericht nachprüfbar ist.
(3) Urabstimmungen können vier mal im Jahr stattfinden, und zwar am 15.3., 15.6., 15.9. und 15.12. jedes Jahres.
(4) Der Landesverband finanziert das Urabstimmungssystem im Rahmen des notwendigen sowie der allgemeinen Finanzlage des Verbandes angemessen. Der Vorstand ist für die Durchführung der Urabstimmungen zuständig.
(5) Für eine Abstimmung kann jedem stimmberechtigten und stimmwilligen Piraten Zugang durch eine Zugangsberechtigung gewährt werden. Sollte ein Pirat seine Zugangsberechtigung verlieren, so ist ihm eine neue zu gewähren und die alte als ungültig zu verzeichnen.
(6) Nach Beendigung der Abstimmung hat der Vorstand eine Liste mit gültigen und ungültig gemachten Zugangsberechtigungen sowie die jeweils abgegebenen Stimmen zu veröffentlichen. Ein Rückschluss welche Zugangsberechtigung an welches Mitglied erteilt wurde darf aus den Veröffentlichungen nicht möglich sein. Die veröffentlichten Informationen sind ein Jahr lang aufzubewahren.
(7) Die Urabstimmungskommission hat, sofern nicht vom Schiedsgericht anders beschlossen, die Zuordnung von Zugangsberechtigung zum einzelnen Piraten nach 6 Monaten zu löschen.
(8) Anträge für eine Urabstimmungen kann jeder Pirat stellen. Gestellt werden diese bei der Urabstimmungskommission.
(9) Stimmberechtigt bei allen Urabstimmungen ist jedes Mitglied des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland, der mit seinem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand ist.
(10) Abstimmungen können im Approval-Voting abgehalten werden, wenn es mehrere sinnvolle, vergleichbare Auswahlmöglichkeiten gibt. Sollten mehrere Auswahlmöglichkeiten bei einer Abstimmung die benötigten Kriterien erfüllen, gewinnt die Option mit den meisten Stimmen.
(11) Es muss eine Möglichkeit zur aktiven Enthaltung geben.
(12) Satzungsänderungen sind durch Urabstimmungen nicht möglich.
(13) Zwischenergebnisse der Abstimmung dürfen nicht veröffentlicht werden.
(14) Ein Delegieren der eigenen Stimme an andere Personen ist nicht gestattet.
(15) Eine Urabstimmung wird angekündigt, wenn fünf Prozent der stimmberechtigten Piraten sich dafür ausgesprochen haben oder der Vorstand dies beschließt.
(16) Eine Urabstimmung beginnt frühstens zwei Wochen nach ihrer Ankündigung und dauert zwei Wochen. Der Vorstand kann beschließen, dass Ankündigungsfrist und Abstimmungsdauer auf je eine Woche gekürzt werden. Eine solche Urabstimmung kann nach der Ankündigungsfrist unverzüglich durchgeführt werden.
(17) Eine Urabstimmung gilt nur dann als entschieden, wenn eine Option den Stimmenanteil erreicht, der auf einem Landesparteitag nötig wäre, sowie von 5% aller stimmberechtigten Piraten gewählt wurde.
(18) Das Ergebnis der Abstimmung erhält zwei Wochen nach der Veröffentlichung des Ergebnisses Gültigkeit, soweit vom Schiedsgericht nicht anders verfügt.
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Sowie in §9a an Absatz 6 folgende Worte hinter "bzw. der Gründungsversammlung" einzufügen: "sowie der Willensbekundungen aus Urabstimmungen"
Sowie bei §11 Absatz 3 das Einfügen von "oder durch Urabstimmung" hinter "Vom Landesparteitag"
- Begründung
Ziel dieses Antrags ist es insbesondere
- Urabstimmungen möglich zu machen, sodass Entscheidungen nicht nur von den Aktiven getroffen werden
- den demokratischen Charakter der Piratenpartei umzusetzen
- die Parteitage ohne Delegiertensystem zu entlasten und zu entzentralisieren
Wichtige Eigenschaften oder Veränderungen zum Entwurf aus dem Frühjahr:
Die Rolle der Urabstimmungskommission (UAK) wurde neu gefasst. Sie ist jetzt ausschließlich für Aufgaben zuständig, die der Vorstand so bzw. in der gewünschten Art und Weise nicht erfüllen kann:
- Die Überprüfung der eingereichten Anträge auf sprachliche Objektivität und Neutralität. Die UAK ist eine unabhängige Instanz.
- Die Erstellung der Zugangsberechtigungen für die Mitglieder, falls notwendig. Die UAK ist also Geheimnisträger.
- Die Kontrolle der Abläufe im Zusammenhang mit den Urabstimmungen, z. B. das Erreichen der notwendigen Unterstützeranzahl und - insbesondere bei digitalen Systemen - das Überwachen des Abstimmungsvorgangs. Die UAK hat eine Wächterfunktion.
Grundsätzlich ist der Landesvorstand für alle weiteren Vorgänge zuständig. Somit liegen viele Aufgaben bei bereits bestehenden Strukturen und die Arbeit der UAK fällt möglichst übersichtlich aus.
Das Verfahren wurde auch weiterhin nicht auf eine bestimmte Software zugeschnitten und es kann z. B. auch eine herkömmliche Urabstimmung durchgeführt werden. Dieser Antrag ist außerdem nicht mit Liquid Democracy kompatibel, da dieses für Urabstimmungen untypisch ist und zudem der Nutzen in keinem Verhältnis zu den entstehenden Problemen stehen würde.
Der Entwurf sieht vier stabile Termine pro Jahr für die Abstimmungen vor, um nicht-hyperaktiven Mitgliedern gegenüber mehr Planbarkeit und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten. Sommerloch, Weihnachten, etc. wurden bei der Wahl der Termine möglichst vermieden. Allerdings dauert es bei dieser Variante tendenziell länger, bis eine Urabstimmung durchgeführt wurde. Der Vorstand kann eine beschleunigte Abstimmung durchführen (weiteres dazu siehe unten).
Eine Wahl durch Zustimmung ist weiterhin möglich, wobei die Option mit den meisten Stimmen gewinnt. Die aktive Enthaltung muss bei allen Abstimmungen möglich sein. Die nötigen Mehrheiten sind jetzt die selben wie die auf einem Parteitag. Ebenfalls weiterhin benötigt eine Wahloption 5% der Stimmen aller Stimmberechtigten.
Eine Urabstimmung liefe demnach folgendermaßen ab:
1. Sie wird bei der UAK eingereicht.
2. Die UAK findet zusammen mit den Antragsstellern eine passende Formulierung.
3. Der Antrag wird zugelassen.
4. Es findet sich eine ausreichende Anzahl von Unterstützern.
5. Die Urabstimmung wird angekündigt.
6. Die Zeit bis zum nächsten Termin (jedoch mindestens zwei Wochen) vergeht (Ausnahme: beschleunigte Abstimmung).
7. Die Urabstimmung wird durchgeführt, dauert in der Regel zwei Wochen.
8. Das Ergebnis wird veröffentlicht.
Hierbei ist zu beachten, dass der Vorstand eine Urabstimmung herbeiführen kann und für diese eine verkürzte Ankündigungsfrist und Abstimmungsdauer festlegen kann. Er kann auch eine Durchführung außerhalb der festen Termine beschließen.
Nach der Abstimmung sind die abgegebenen Stimmen zu veröffentlichen und ein Jahr aufzubewahren. Je nach Durchführung können dies etwa Stimmzettel oder Zugangsberechtigungen sein. Die UAK muss Verknüpfungen zwischen Pirat und Zugangsberechtigung nach 6 Monaten löschen, falls solche vorhanden sind.
Der Antrag wird nach den Problemen auf dem letzten Parteitag als Satzungsänderungsantrag gestellt, es gibt keine separate Urabstimmungsordnung. Dies macht bei zukünftigen Änderungen eine 2/3-Mehrheit notwendig. Ein Änderung der Satzung per Urabstimmung ist nicht möglich.
- Achtung Kollisionen
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Diskussion
Bitte hier das Für und Wider eintragen.
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