BY:Antragsfabrik 2010/Antrag-00005

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Landesverband Bayern.
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Titel = Neuregelung Folgen der Handlungsunfähigkeit
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
unbekannt
Betrifft
Satzung Landesverband Bayern / §9a Abs. 10 Sätze 3-4
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen, §9a Absatz 10 Sätze 3 und 4 der Satzung durch folgenden Passus zu ersetzen: "In einem solchen Fall wird von dem dienstältesten Vorstand der direkt untergeordneten Gliederungsebene zur Geschäftsführung eine kommissarische Vertretung bestimmt. Die kommissarische Vertretung endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes auf einem unverzüglich einberufenem außerordentlichen Parteitag."

Begründung

Die Regelung dass der Restvorstand seine eigene Vertretung bestimmt ist nicht immer zulässig. Die Hintergründe dazu sind auf meinem Blog ausgeführt. Die von mir favorisierte Lösung ist es die Entscheidung nach unten zu delegieren.

Aktuelle Fassung:

Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Neue Fassung:

Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall wird von dem dienstältesten Vorstand der direkt untergeordneten Gliederungsebene zur Geschäftsführung eine kommissarische Vertretung bestimmt. Die kommissarische Vertretung endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes auf einem unverzüglich einberufenem außerordentlichen Parteitag.



Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Haide F.S.
  2. riegeros
  3. Se Pfälzer Verhältnisse in Bayern verhindern
  4. Stefan 'sekor' Körner
  5. Rico 'mc' Gloeckner sprichmitmir
  6. Pingu
  7. Gerd Fleischer
  8. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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  2.  ?
  3. ...

Diskussion

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  • Dienstältester Vorstand ist der Vorstand, der in seiner aktuellen Zusammensetzung das höchste Dienstalter hat. Leider weiß ich gerade nicht mehr woher diese Definition kommt. Bei einem Rücktritt würde die Zeit wieder bei Null starten. Andersherum würden bei Neuwahlen die die Zusammensetzung bestätigen die Zeit weiterlaufen. Teleologisch ist damit ja gemeint dass der Vorstand, der sich am besten eingearbeitet hat die zusätzliche Arbeit aufgebürdet bekommen soll. Ist übrigens kein neues Konstrukt, sondern steht so bereits in §9a Abs 11 der Bayernsatzung: Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der direkt untergeordneten Gliederungsebene kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat. --Anthem 15:45, 6. Jul. 2010 (CEST)
  • Argument 2
    • ...
      • ...
    • ...
  • Frage
    • dienstältesten Vorstand der direkt untergeordneten Gliederungsebene zur Geschäftsführung hiermit ist (vom LV Bayern ausgehend) die Menge aller Bezirksvorstände gemeint. Also z.B. BZV Oberbayern (weil der vor 10 Monaten gewählt wurde) und nicht Vorstandsmitglied XY (der schon 5 mal hintereinander in einem BZV war). Habe ich das so richtig verstanden? Ralph 18:24, 12. Jul. 2010 (CEST)