BW Diskussion:Stammtisch Bodensee-Oberschwaben/Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis/AG Satzung
Inhaltsverzeichnis
Geändert in Mustersatzung
- Dem Vorstand des Kreisegehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Kreisschatzmeister
- Keine Beisitzer, ungerade Zahl für Vorstand soll statt muß.
- Ladungsfrist KVPT drei Wochen
- Delegation Leitung KVPT möglich
- Außengrenze festgelegt
- Gliederungsabhängigkeit festgelegt
Zu klärende Probleme
Zu klären: Name
- siehe Parteiengesetz - aktuell von mir gewählt: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis
- Unser großer KV müßte offiziell heißen: Piratenpartei Deutschland Kreisverband, Großer, Bodensee-Oberschwaben
Das ist irgendwie blöd. Außerdem spiegelt Oberschwaben nicht den LK RV wieder...
Der von dir gewählte Name ist kürzer und eingängiger. Andererseits weiß ich nicht was das Problem an der eigentlichen offiziellen Variante ist? Bis jetzt wurde für den Stammtisch durchgehend der Name Bodensee-Oberschwaben verwendet. Es zeigt ein größeres Gebiet auf. Sonst könnten wir ja zum Beispiel auch Friedrichshafen-Ravensburg nehmen - was sich eher wie ein "Großer Ortsverband" anhört als wie ein KV. --MartyMcFly 04:38, 28. Okt. 2009 (CET)
Zu klären: Grenzen: Wahlkreise vs Landkreise
Landkreise Bodenseekreis und Ravensburg sowie ihre nach Bevölkerung mehrheitlich zugehörigen Wahlkreise (Ravensburg, Bodensee, Wangen) oder wie?
- Ich würde vorschlagen: Landkreise. Grund: Wahlkreise werden u.U. schneller als daß es uns lieb ist geändert. D.h. wir hätten ständige Mitgliederwechsel. Ein Landkreis ist genauer definiert.
Eine Möglichkeit wäre imho eine Formulierung "Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist festgelegt durch die gemeinsamen Außengrenzen der Landkreise Bodenseekreis und Landkreis Ravensburg"--Snnn 21:12, 27. Okt. 2009 (CET)- Das hat aber dann den Nachteil, dass wir Teile des Wahlkreises Wangen nicht direkt bei uns aufnehmen können, da sie in Biberach liegen.--Richard 21:15, 27. Okt. 2009 (CET)
- Das mag richtig sein, nur einen sich geografisch von Wahl zu Wahl verändernden Kreis zu verwalten halte ich für unmöglich.--[[Benutzer:Snnn|Snnn]
- Das klingt einleuchtend, übernehmen wir doch erst mal deinen Vorschlag (trägst du das bitte selbst ein?). Offene Stellen in der Satzung sind mit ?? gekennzeichnet.--Richard
- Das mag richtig sein, nur einen sich geografisch von Wahl zu Wahl verändernden Kreis zu verwalten halte ich für unmöglich.--[[Benutzer:Snnn|Snnn]
- Das hat aber dann den Nachteil, dass wir Teile des Wahlkreises Wangen nicht direkt bei uns aufnehmen können, da sie in Biberach liegen.--Richard 21:15, 27. Okt. 2009 (CET)
Zu klären: Gliederung
Da die Gliederung bis auf Kreisverbandsebene hinunter in der Bundessatzung festgelegt wird, sollten wir uns überlegen, ob wir nicht einfach nur schreiben: "Die Gliederung des Kreisverbandes regelt, die Bundessatzung". Mehr steht ja auch nicht in der Landessatzung, und eine Bezirkssatzung existiert noch nicht, daher können wir uns nicht compliant zu einem nichtexistenten, Dokument erklären.--Snnn 21:28, 27. Okt. 2009 (CET)
- Dann noch das überflüssige Komma raus und rein damit in unsere Diskussionsgrundlage...--Richard
Fehlt in Mustersatzung - erste Diskussionsgrundlage erarbeitet
Mißtrauensvotum gegen Vorstand
Vorschlag (50% Zustimmungsquote in Anlehnung an unsere Stammtischdiskussion vom 30.9.2009):
- (1) Antragsstellung: Jedes Mitglied des Kreisverbandes Ravensburg-Bodenseekreis ist berechtigt, ein kostruktives Mißtrauensvotum gegen jedes einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes des Kreisverbandes einzureichen.
- (2) Damit dieser Antrag auf einem außerordentlichen Parteitag behandelt wird, sind genauso viele Antragsunterstützer notwendig, wie für die Beantragung eines außerordentlichen Parteitags.
- (3) Sofern der Antrag nicht auf einem ordentlichen Parteitag stattfindet, hat er schriftlich (per Brief oder Fax) an den Vorstand zu erfolgen.
- (4) Über den Antrag, sofern er Absatz 2 genügt, ist gegebenenfalls auf dem selben, ordentlichen Parteitag oder andernfalls innerhalb angemessener Zeit (6 Wochen nach Antragserhalt durch den Vorstand) auf einem außerordentlichen Parteitag abzustimmen.
- (5) Eine Amtsniederlegung des oder der durch das Mißtrauensvotum betroffenen Vorstandsmitglieder verhindert die Abstimmung über das Mißtrauensvotum. Sollte der Vorstand anschließend handlungsunfähig sein, so ist satzungskonform zu verfahren.
- (6) Der Erfolg des Mißtrauensvotums ist gegeben, wenn auf einem beschlußfähigen Parteitag mehr als 50% der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
Außerordentlicher Parteitag
Vorschlag:
- (1) Eine außerordentlicher Parteitag wird einberufen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
- (a)Der Vorstand handlungsunfähig geworden ist.
- (b)Mindestens 10% RaBoZ (aufgerundet) der Mitglieder des Kreisverbandes einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Der außerordentliche Parteitag dann innerhalb angemessener Zeit (6 Wochen nach Antragserhalt durch den Vorstand) einzuberufen. Dabei ist die RaBoZ des letzten, regulären Kreisparteitags zugrundezulegen.
- (c)Der Vorstand einstimmig die Einberufung für erforderlich erachtet.
- (2) Die Einladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage. Die Einladung hat in satzungskonformer Form zu erfolgen.
Mindestteilnehmerzahl für Beschlussfähigkeit
Vorschlag (analog zu meinem Vorschlag im BZV):
Beschlussfähigkeit:
- (a) Die Anzahl der Mitglieder des Kreisverbandes Ravensburg-Bodenseekreis ist 21 bis 14 Tage vor einem regulären Kreisparteitag einmalig zu ermitteln - spätere Mitgliederfluktuationen werden nicht berücksichtigt. Diese Anzahl sei im folgenden RaBoZ genannt.
- (b) Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 33% RaBoZ (aufgerundet) der Mitglieder des Kreisverbandes Ravensburg-Bodenseekreis auf dem Kreisparteitag anwesend sind.
- (c) An außerordentlichen Kreisparteitagen genügt für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von 20% RaBoZ (aufgerundet) der Mitglieder des Kreisverbandes Ravensburg-Bodenseekreis. Dabei ist die RaBoZ des letzten, regulären Kreisparteitags zugrundezulegen.
Delegation Schiedsgericht
Der Kreisverband kostituiert kein eigenes Schiedsgericht. Für entsprechende Anfragen sind die Schiedsgerichte der höheren Parteiordnungen anzurufen.
Fehlt noch komplett
Sonderregelungen zu unserer Konstellation: Wann ist die Aufspaltung in 2 KVs möglich
--Richard 27.Okt.2009 20:59 CEST
Wir sollten diese Sonderegelung möglichst einfach halten.
Am besten wäre es wenn wir die Aufspaltung an einer Mindestzahl an Mitglieder pro KV aufhängen.
Beispiel: 100 pro KV
Das heißt, bevor nicht beide zukünftige Kreisverbände diese Anzahl an Mitgliedern aufweist ist eine Spaltung nicht möglich.
Ich betrachte das im Hinblick auf starke Verschiebungen zwischen den Kreisen.
Weil wenn wir einfach nur festlegen, daß ab z.B 200 Mitgliedern sich der Große Kreisverband auflösen kann, besteht die theoretische Möglichkeit, daß einer der beiden Kreise inzwischen 150 Mitglieder hat und der andere bei 50 herumdümpelt. Dieser würde bei einer Trennung doch ein wenig auf der Strecke bleiben.
--MartyMcFly 04:29, 28. Okt. 2009 (CET)
Wir sollten es aber bei einvernehmlicher Übereinstimmung nicht zu schwer machen sich zu trennen. Hier könnte eine einfache Mehrheit in beiden Kreisen eigentlich genügen. Sonst würde man ja praktisch am kleineren Partner zwangsweise kleben bleiben, obwohl sich die Mehrheit in beiden Kreisen einig ist. In Betracht zu ziehen ist auch eine Sonderregelung, wenn der kleinere Kreis der nicht die Mindestanzahl an Mitgliedern besitzt, sich für eine Trennung vom größeren, die Mindestmitgliederzahl erfüllenden Partner entschließt. Diese Überlegung stellt sich mir aufgrund verschiedener Möglichkeiten die zu dieser Entscheidung führen könnte. Zum Beispiel der Zusammenschluß mit einem anderen kleineren Partner (so könnte es weiterhin einen Großen Kreisverband geben, von dem der neue kleine Partner von der Erfahrung und der Organisation des nun größeren Kreises profitieren kann und zusätzlich kann der Kreis mit den meisten Mitgliedern nun auch einen eigenen "normalen" KV fortführen), oder einer durch die Mehrheit der Mitglieder des kleineren Kreis empfundenen Benachteiligung. ETC. Wenn von dem kleineren Kreis die Trennung initiiert wird, sollte diese Entscheidung aber schon mit einer 2/3 Mehrheit bestätigt werden. --MartyMcFly 05:16, 29. Okt. 2009 (CET)
Auch wenn mein vorheriger Eintrag etwas komplex und entfernt von unserer Situation erscheinen mag, dürfen wir nicht vergessen, daß wir bei Erfolg höchstwahrscheinlich kopiert werden und somit auch die Satzung. Hier mag dann der Fall schon wahrscheinlicher in Erscheinung treten--MartyMcFly 05:19, 29. Okt. 2009 (CET).
Konkreter Vorschlag von Richard:
Vorwort: Um Unwägbarkeiten bezüglich der Kontinuität, der Finanzmittelverlust bei Namensverlust, sowie neuen, zu vermeidenden Gründungsveranstaltungen und Ähnlichem gering zu halten, wird nicht von einer Auf-, sondern einer Abspaltung gesprochen.
- Abspaltung des Bodenseekreises vom Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis
- 1) Gültigkeit: Die Punkte 2 bis 6 dieses Paragraph verlieren nach erfolgter Abspaltung ihre Gültigkeit.
- 2) Antragsform: Die Abspaltung des Bodenseekreises kann zu einem regulären Parteitag, an dem regulär Vorstandswahlen stattfinden, von jedem Kreisverbandsmitglied beantragt werden. Damit der Antrag behandelt wird, ist die Unterstützung von 5% RaBoZ (aufgerundet) der Kreisverbandsmitglieder schriftlich nachzuweisen. Darüber hinaus gelten für den Antrag die selben formalen und zeitlichen Anforderungen, wie für einen Satzungsänderungsantrag.
- 3) Abstimmung, Besonderheiten: Diese erfolgt nach den in der Satzung vorgegebenen Regeln. Sie erfolgt stets nach dem Bericht des Kassenprüfers und der Entlastung des Vorstands und vor der Wahl des neuen Vorstandes. Allerdings werden für die Abstimmung zwei unterschiedlich gekennzeichnete Sorten Wahlzettel ausgegeben, wovon die eine Sorte an die Kreisverbandsmitglieder des Landkreises Ravensburg, die andere an die Kreisverbandsmitglieder des Landkreises Bodenseekreis ausgegeben wird.
- 4) Erfolg: Mehrheitsbestimmungen erfolgen nach den in der Satzung vorgegebenen Regeln. Unter folgenden Bedingungen erfolgt die Abspaltung:
- a) Es findet sich eine einfache Mehrheit für die Abspaltung über die Gesamtheit der abgegebenen Stimmen.
- b) Es findet sich eine 2/3 Mehrheit für die Abspaltung bezogen auf eine der beiden Sorten Wahlzettel und auf der jeweils anderen Sorte der Wahlzettel haben sich nicht prozentual mehr Mitglieder gegen die Abspaltung ausgesprochen haben als auf der anderen Sorte dafür.
- 5) Folgen für die Satzung: Diese Satzung wird die Satzung des Restkreisverbandes Ravensburg-Bodenseekreis sowie des entstehenden Kreisverbandes Friedrichshafen-Bodenseekreis. Folgende Änderungen werden ohne weitere Abstimmung Bestandteil der Zielsatzungen und ersetzen die gleichnummerierten Punkte der Quellsatzung:
- Für den Einzelkreisverband Ravensburg-Bodenseekreis:
- § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Ravensburg-Bodenseekreis ist festgelegt durch die Außengrenzen des Landkreises Ravensburg.
- § 2 - Mitgliedschaft
- Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz im Landkreisen Ravensburg. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Ravensburg nach schriftlichem Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden.
- § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- Für den Einzeilkreisverband Friedrichshafen-Bodenseekreis:
- Umbenennung in Satzung Friedrichshafen-Bodenseekreis
- § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (1) Der Kreisverband Friedrichshafen-Bodenseekreis (Kreisverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).
- (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Friedrichshafen-Bodenseekreis. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN.
- (3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Friedrichshafen. Dort befindet sich auch die Kreisgeschäftsstelle.
- (4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Friedrichshafen-Bodenseekreis ist festgelegt durch die Außengrenze des Landkreises Bodenseekreis.
- § 2 - Mitgliedschaft
- Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz im Landkreis Bodenseekreis. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Bodenseekreis nach schriftlichem Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden.
- Für den Einzelkreisverband Ravensburg-Bodenseekreis:
- 6) Vorstand: Dieser ist für beide Einzelkreisverbände nach den nach Anwendung von Punkt 5) von der jeweiligen Satzung vorgegebenen Regeln neu zu wählen.
- 7) Folgen für die Finanzmittel: Die zum Zeitpunkt der Abspaltung vorhandenen Mittel oder Verpflichtungen sind wie folgt zu teilen:
- Jeder Einzelkreisverband erhält zunächst 25% des Guthabens/der Verpflichtungen. Die restlichen 50% werden nach dem Pro-Kopf Schlüssel verteilt.
- Dieses ergibt folgende Formel:
- GP: Summe der Mitglieder der Einzelkreisverbände
- EP: Mitglieder eines Einzelkreisverbandes
- SH: Saldo aller Guthaben und Verpflichtungen
- Anteil jedes Einzelkreisverbands = (25%*SH)+(50%*SH)*(EP/GP)
- Die Verteilung der Mittel hat zeitnah (bis spätestens 4 Wochen nach der Abspaltung) zu erfolgen.
- 8) Folgen für die Sachmittel: Sachmittel sind in Jahresfrist aufzuteilen. Sie werden bis zur Aufteilung vom personell stärkeren Einzelkreisverband verwaltet und von diesem in zwei möglichst gleichwertige Chargen aufgeteilt. Der personell schwächere Einzelkreisverband hat die Wahl der Charge. Sollte eine faire Aufteilung wegen einzelner, hochpreisiger Gegenstände nicht möglich sein, so ergeben sich zwei Möglichkeiten:
- Beide Kreisverbände stimmen einer gemeinsamen Verwendung zu. Dann ist eine Detailregelung zu erarbeiten.
- Eine gemeinsame Verwendung wird durch mindestens einen Kreisverband abgelehnt: Dann ist entweder der Marktwert des Gegenstandes zu ermitteln oder der Gegenstand zu verkaufen. Über den ermittelten Marktwert kann eine Auslöse des Gegenstandes beim anderen Kreisverband erfolgen. Dabei liegt der Auslöse oder dem Verkaufserlösanteil der Schlüssel von Abschnitt b) zugrunde.
Beschlussfassung / Wahlen
Das Reglement zu Beschlussfassung und Wahlen ist durch die Landessatzung geregelt
--Richard 00:49, 30. Okt. 2009 (CET).