BW Diskussion:Stammtisch Bodensee-Oberschwaben/Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis/AG Satzung

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Version vom 29. Oktober 2009, 05:16 Uhr von MartyMcFly (Diskussion | Beiträge) (Sonderregelungen zu unserer Konstellation: Wann ist die Aufspaltung in 2 KVs möglich)
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Geändert in Mustersatzung

  • Dem Vorstand des Kreisegehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Kreisschatzmeister
  • Keine Beisitzer, ungerade Zahl für Vorstand soll statt muß.
  • Ladungsfrist KVPT drei Wochen
  • Delegation Leitung KVPT möglich
  • Außengrenze festgelegt
  • Gliederungsabhängigkeit festgelegt

Zu klärende Probleme

Zu klären: Name

  • siehe Parteiengesetz - aktuell von mir gewählt: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis
  • Unser großer KV müßte offiziell heißen: Piratenpartei Deutschland Kreisverband, Großer, Bodensee-Oberschwaben

Das ist irgendwie blöd. Außerdem spiegelt Oberschwaben nicht den LK RV wieder...

Der von dir gewählte Name ist kürzer und eingängiger. Andererseits weiß ich nicht was das Problem an der eigentlichen offiziellen Variante ist? Bis jetzt wurde für den Stammtisch durchgehend der Name Bodensee-Oberschwaben verwendet. Es zeigt ein größeres Gebiet auf. Sonst könnten wir ja zum Beispiel auch Friedrichshafen-Ravensburg nehmen - was sich eher wie ein "Großer Ortsverband" anhört als wie ein KV. --MartyMcFly 04:38, 28. Okt. 2009 (CET)

Zu klären: Grenzen: Wahlkreise vs Landkreise

Landkreise Bodenseekreis und Ravensburg sowie ihre nach Bevölkerung mehrheitlich zugehörigen Wahlkreise (Ravensburg, Bodensee, Wangen) oder wie?

Ich würde vorschlagen: Landkreise. Grund: Wahlkreise werden u.U. schneller als daß es uns lieb ist geändert. D.h. wir hätten ständige Mitgliederwechsel. Ein Landkreis ist genauer definiert.
Eine Möglichkeit wäre imho eine Formulierung "Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist festgelegt durch die gemeinsamen Außengrenzen der Landkreise Bodenseekreis und Landkreis Ravensburg"--Snnn 21:12, 27. Okt. 2009 (CET)
Das hat aber dann den Nachteil, dass wir Teile des Wahlkreises Wangen nicht direkt bei uns aufnehmen können, da sie in Biberach liegen.--Richard 21:15, 27. Okt. 2009 (CET)
Das mag richtig sein, nur einen sich geografisch von Wahl zu Wahl verändernden Kreis zu verwalten halte ich für unmöglich.--[[Benutzer:Snnn|Snnn]
Das klingt einleuchtend, übernehmen wir doch erst mal deinen Vorschlag (trägst du das bitte selbst ein?). Offene Stellen in der Satzung sind mit ?? gekennzeichnet.--Richard
[X] done --Snnn 21:34, 27. Okt. 2009 (CET)
Ich habe den strike herausgenommen, es darf von den Mitgliedern der AG Satzung frei editiert werden. Ziel ist eine solide Satzung ohne überflüssige Punkte (wie z.B. der gestrichene Satz).--Richard

Zu klären: Gliederung

Da die Gliederung bis auf Kreisverbandsebene hinunter in der Bundessatzung festgelegt wird, sollten wir uns überlegen, ob wir nicht einfach nur schreiben: "Die Gliederung des Kreisverbandes regelt, die Bundessatzung". Mehr steht ja auch nicht in der Landessatzung, und eine Bezirkssatzung existiert noch nicht, daher können wir uns nicht compliant zu einem nichtexistenten, Dokument erklären.--Snnn 21:28, 27. Okt. 2009 (CET)

Dann noch das überflüssige Komma raus und rein damit in unsere Diskussionsgrundlage...--Richard

Fehlt in Mustersatzung - erste Diskussionsgrundlage erarbeitet

Mißtrauensvotum gegen Vorstand

Vorschlag (50% Zustimmungsquote in Anlehnung an unsere Stammtischdiskussion vom 30.9.2009):

  • (1) Antragsstellung: Jedes Mitglied des Kreisverbandes Ravensburg-Bodenseekreis ist berechtigt, ein kostruktives Mißtrauensvotum gegen jedes einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes des Kreisverbandes einzureichen.
  • (2) Damit dieser Antrag auf einem außerordentlichen Parteitag behandelt wird, sind genauso viele Antragsunterstützer notwendig, wie für die Beantragung eines außerordentlichen Parteitags.
  • (3) Sofern der Antrag nicht auf einem ordentlichen Parteitag stattfindet, hat er schriftlich (per Brief oder Fax) an den Vorstand zu erfolgen.
  • (4) Über den Antrag, sofern er Absatz 2 genügt, ist gegebenenfalls auf dem selben, ordentlichen Parteitag oder andernfalls innerhalb angemessener Zeit (6 Wochen nach Antragserhalt durch den Vorstand) auf einem außerordentlichen Parteitag abzustimmen.
  • (5) Eine Amtsniederlegung des oder der durch das Mißtrauensvotum betroffenen Vorstandsmitglieder verhindert die Abstimmung über das Mißtrauensvotum. Sollte der Vorstand anschließend handlungsunfähig sein, so ist satzungskonform zu verfahren.
  • (6) Der Erfolg des Mißtrauensvotums ist gegeben, wenn auf einem beschlußfähigen Parteitag mehr als 50% der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

Außerordentlicher Parteitag

Vorschlag:

  • (1) Eine außerordentlicher Parteitag wird einberufen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
    • (a)Der Vorstand handlungsunfähig geworden ist.
    • (b)Mindestens 10% RaBoZ (aufgerundet) der Mitglieder des Kreisverbandes einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Der außerordentliche Parteitag dann innerhalb angemessener Zeit (6 Wochen nach Antragserhalt durch den Vorstand) einzuberufen. Dabei ist die RaBoZ des letzten, regulären Kreisparteitags zugrundezulegen.
    • (c)Der Vorstand einstimmig die Einberufung für erforderlich erachtet.
  • (2) Die Einladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage. Die Einladung hat in satzungskonformer Form zu erfolgen.

Mindestteilnehmerzahl für Beschlussfähigkeit

Vorschlag (analog zu meinem Vorschlag im BZV):

Beschlussfähigkeit:

  • (a) Die Anzahl der Mitglieder des Kreisverbandes Ravensburg-Bodenseekreis ist 21 bis 14 Tage vor einem regulären Kreisparteitag einmalig zu ermitteln - spätere Mitgliederfluktuationen werden nicht berücksichtigt. Diese Anzahl sei im folgenden RaBoZ genannt.
(b) Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 33% RaBoZ (aufgerundet) der Mitglieder des Kreisverbandes Ravensburg-Bodenseekreis auf dem Kreisparteitag anwesend sind.
(c) An außerordentlichen Kreisparteitagen genügt für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von 20% RaBoZ (aufgerundet) der Mitglieder des Kreisverbandes Ravensburg-Bodenseekreis. Dabei ist die RaBoZ des letzten, regulären Kreisparteitags zugrundezulegen.

Delegation Schiedsgericht

Der Kreisverband kostituiert kein eigenes Schiedsgericht. Für entsprechende Anfragen sind die Schiedsgerichte der höheren Parteiordnungen anzurufen.

Fehlt noch komplett

Sonderregelungen zu unserer Konstellation: Wann ist die Aufspaltung in 2 KVs möglich

--Richard 27.Okt.2009 20:59 CEST


Wir sollten diese Sonderegelung möglichst einfach halten. Am besten wäre es wenn wir die Aufspaltung an einer Mindestzahl an Mitglieder pro KV aufhängen. Beispiel: 100 pro KV Das heißt, bevor nicht beide zukünftige Kreisverbände diese Anzahl an Mitgliedern aufweist ist eine Spaltung nicht möglich. Ich betrachte das im Hinblick auf starke Verschiebungen zwischen den Kreisen. Weil wenn wir einfach nur festlegen, daß ab z.B 200 Mitgliedern sich der Große Kreisverband auflösen kann, besteht die theoretische Möglichkeit, daß einer der beiden Kreise inzwischen 150 Mitglieder hat und der andere bei 50 herumdümpelt. Dieser würde bei einer Trennung doch ein wenig auf der Strecke bleiben. --MartyMcFly 04:29, 28. Okt. 2009 (CET)

Wir sollten es aber bei einvernehmlicher Übereinstimmung nicht zu schwer machen sich zu trennen. Hier könnte eine einfache Mehrheit in beiden Kreisen eigentlich genügen. Sonst würde man ja praktisch am kleineren Partner zwangsweise kleben bleiben, obwohl sich die Mehrheit in beiden Kreisen einig ist. In Betracht zu ziehen ist auch eine Sonderregelung, wenn der kleinere Kreis der nicht die Mindestanzahl an Mitgliedern besitzt, sich für eine Trennung vom größeren, die Mindestmitgliederzahl erfüllenden Partner entschließt. Diese Überlegung stellt sich mir aufgrund verschiedener Möglichkeiten die zu dieser Entscheidung führen könnte. Zum Beispiel der Zusammenschluß mit einem anderen kleineren Partner (so könnte es weiterhin einen Großen Kreisverband geben, von dem der neue kleine Partner von der Erfahrung und der Organisation des nun größeren Kreises profitieren kann und zusätzlich kann der Kreis mit den meisten Mitgliedern nun auch einen eigenen "normalen" KV fortführen), oder einer durch die Mehrheit der Mitglieder des kleineren Kreis empfundenen Benachteiligung. ETC. Wenn von dem kleineren Kreis die Trennung initiiert wird, sollte diese Entscheidung aber schon mit einer 2/3 Mehrheit bestätigt werden. --MartyMcFly 05:16, 29. Okt. 2009 (CET)