BW:Stammtisch Pforzheim/Pauschalgenehmigung für die Wahlwerbung BTW2009
Bundestagswahl am 27.09.2009 Wahlkampfmaßnahmen mittels Plakaten und Informationsständen Abstimmungsgespräch bezüglich Beginn der Wahlplakatierung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie erhalten hiermit die folgende Pauschalgenehmigung für die Wahlwerbung:
a.) Plakatwerbung
Aufgrund § 46 Abs. 1 Ziff. 8 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V. mit § 16 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung erhalten sie hiermit unter nachstehenden Be- dingungen und Auflagen die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, anlässlich der Wahl am 27.09.2009 im Stadtgebiet Pforzheim Plakate bzw. Plakatständer aufzustellen.
Der Zeitpunkt für den Beginn der allgemeinen Wahlplakatierung ist Freitag, 28.08.2009 ab 18.00 Uhr.
Bedingungen und Auflagen:
1. Es darf nicht plakatiert werden:
1.1. an oder in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen (z.B. Gefahrzeichen, Richtzeichen) und Verkehrseinrichtungen (Signalanlagen, Absperrgeräte, Parkuhren usw.)
1.2. Innerhalb von Straßenkreuzungen, -einmündungen und Kreisverkehren sowie 20 m davor und danach
1.3. 10 m vor und hinter Lichtsignalanlagen
1.4. an Bäumen (an Schutzgittern erlaubt)!
1.5. in öffentlichen Park- und Grünanlagen
1.6. an den Kultursäulen, an Steuereinrichtungen für Lichtsignalanlagen, an Transformatoren- stationen, Wartehäuschen der Buslinien, Streugutbehältern und an öffentlichen Gebäuden
1.7. auf Verkehrsinseln und Fahrbahnteilern
1.8. an Brücken über Fahrbahnen
1.9. am Geländer entlang der Westlichen Karl-Friedrich-Straße beim Vorplatz des Heimatmuseum in Brötzingen (östlich der Einmündung Kirchenstraße).
1.10. auf dem Platz der Synagoge in der Zerrennerstraße
1.11. auf dem Areal rund um die Schlosskirche am Schlossberg
1.12 am Hauptgüterbahnhof – „Ort der Erinnerung“
2. Auf Gehwegen ist ein Sicherheitsabstand von mind. 0,30 m zur Fahrbahn einzuhalten.
3. Der Gehweg ist für Fußgänger in einer Breite von mindestens 1,00 m freizuhalten, bei Haupt- verkehrsstraßen (z. B. Bundesstraßen) und Straßen, auf denen Buslinien verkehren, mind.1,5 m.
4. Zur Vermeidung von Beschädigungen an öffentlichen Einrichtungen sind die Plakate bzw. Pla- katträger mit kunststoffummantelter Schnur o. ä. zu befestigen.
5. Klebestreifen dürfen nicht verwendet werden.
6. Es ist unzulässig, Plakattafeln oder Ständer so dicht aneinander zu reihen (z.B. an Brücken- geländern, Sperrketten usw.), dass eine geschlossene Kette entsteht.
7. Plakate, die an Lichtmasten befestigt werden, müssen so angebracht sein, dass sie nicht in den Fahrbahnbereich hineinragen (Mindestabstand 0,30 m).
8. Die Plakate sind so anzubringen, dass in der Nähe befindliche Verkehrszeichen oder Ver- kehrseinrichtungen in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt oder verdeckt werden.
9. Plakate sind so zu befestigen, dass eine Gefährdung Dritter nicht eintritt. Die Befestigung muss auch ungünstigen Witterungsbedingungen standhalten. Für die aus dieser Erlaubnis entstehen- den Personen- und Sachschäden haftet der Erlaubnisinhaber.
10. Alle Plakate, Tafeln und Ständer sind spätestens 2 Tage nach Ablauf der Genehmigung zu entfernen und die Benützungsflächen in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Tipp: Damit die Entfernung der Plakate reibungslos funktioniert, schlagen wir vor, Aufzeich- nungen über die plakatierten Straßenzüge zu machen.
Hinweis: Sonderveranstaltungen unterliegen nicht dem allgemeinem Plakatierungsbeginn!
Die Zustimmung des Straßenbaulastträgers ist für die öffentlichen Straßen bei Beachtung der vor- stehenden Auflagen hiermit erteilt.
b.) Durchführung von Informationsständen
Aufgrund § 46 Abs. 1 Ziff. 8 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V. mit § 16 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung erhalten sie hiermit unter nachstehenden Be- dingungen und Auflagen die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, anlässlich der Wahlen am 07.06.2009 während den Ladenöffnungszeiten an nachfolgend aufgeführten Stellen einen Informa- tionsstand in der Größe von max. 2 m x 2 m zu errichten:
Standorte:
1. Marktplatz, nördlicher Teil vor den Bauminseln 2. Westliche Karl-Friedrich-Straße 2, vor T-Punkt in Verlängerung der Baumreihe 3. Westliche Karl-Friedrich-Straße 4, vor Photo Planet zwischen den Bäumen 4. Westliche Karl-Friedrich-Straße 16, neben den „Grazien“ vor Bäckerei Hermann von der Alb 5. Westliche Karl-Friedrich-Straße 20, vor Reformhaus Eden zwischen den Bäumen 6. Westliche Karl-Friedrich-Straße 26, vor Fielmann 7. Westliche Karl-Friedrich-Straße 36, vor Apollo Optik beim „Dicken” 8. Westliche Karl-Friedrich-Straße 56, vor den Schmuckwelten vorderer Bereich bei den Treppen 9. Westliche Karl-Friedrich-Straße 70, vor Commerzbank zwischen den Bäumen
10. Lammstraße/Brüderstraße, zwischen Galeria Kaufhof und Modehaus Sinn 11. Blumenstraße/Brüderstraße, zwischen Galeria Kaufhof und WMF
Sofern der gewünschte Standort schon belegt ist, kann der Informationsstand in Ansprache mit den
Mitbewerbern unmittelbar daneben errichtet werden. Die Rettungswege müssen jederzeit und un-
eingeschränkt freigehalten werden.
Weitere Aufstellmöglichkeiten sind möglich, sofern der Fußgängerverkehr nicht beeinträchtigt wird.
Bedingungen und Auflagen:
Die Stände sind so aufzustellen, dass Fußgänger nicht behindert werden. Bei der Aufstellung von Informationsständen auf Gehwegen ist eine Durchgangsbreite von mind. 1,5 m freizuhalten.
Die Sicht auf die Schaufenster ist jederzeit zu gewährleisten. Zu den Schaufenstern ist ein Mindest- abstand von 2 m einzuhalten.
Durch die benutzten Möblierungen oder sonstiger Gegenstände darf das Stadtbild nicht negativ be- einträchtigt werden.
Zum Anbieten der Informationsmaterialien wird nur ein Tisch sowie ein Sonnen- oder Regenschutz in Form eines Schirmes zugelassen.
Der Einsatz von Mikrofonanlagen oder Lautsprechern muss nach einer Dauer von 30 Minuten durch eine Pause von mind. 30 Minuten unterbrochen werden. Die Lautstärke ist so zu halten, dass eine Belästigung der Anwohner nicht erfolgt. Für den Fall, dass die Lärmbelästigung über ein er- trägliches Maß hinausgehen sollte, ist auf Verlangen der Polizei die Lautstärke zu reduzieren.
Ebenso ist lautstarkes Anpreisen von Informationsmaterialien oder aggressives, beleidigendes Ver- halten oder massives Bedrängen von Passanten unzulässig.
Die Info-Stände sind unverzüglich nach Ablauf der Genehmigung zu entfernen und die Benützungs-
fläche ist in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und zu reinigen.
Bei Überschneidungen mit Veranstaltungen im Innenstadtbereich darf von dieser Genehmigung kein Gebrauch gemacht werden.
Die Rettungsflächen (min. 3,50 Durchfahrtsbreite) sind stets freizuhalten.
Den Weisungen der Polizei sowie des Verkehrsüberwachungsdienstes ist jederzeit Folge zu leisten.
Für alle aus dieser Erlaubnis entstehenden Schäden haftet der Erlaubnisinhaber.
Ausnahmegenehmigung:
Zum Zwecke des Auf- und Abbau der Stände kann mit einem Fahrzeug in die Fußgängerzone Westliche eingefahren bzw. gehalten werden, um das Fahrzeug zu be- und entladen.
Ein Parken ist nicht gestattet.
Gebührenfestsetzung:
Für vorstehende Erlaubnis wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro erhoben. Die Gebühren- festsetzung beruht auf der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadtver- waltung in Pforzheim Widerspruch einlegen.
Nachricht hiervon:
• Polizeidirektion Pforzheim • Verkehrsüberwachungsdienst • Technische Dienste
z.d.A.