BW:Kreisverband Rhein-Neckar/Heidelberg/Kommunalpolitik/Vorstandszusammensetzung

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Version vom 10. September 2012, 21:32 Uhr von HannesHD (Diskussion | Beiträge)

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Zusammensetzung des Kreisvorstandes (ungerade Anzahl)

Dieser kleine Infokasten gehört nicht zum Antragstext

Antrag zur MV2012.1

Der nebenstehende Änderungsantrag zur KV-Satzung wurde fristgerecht zur Mitgliederversammlung am 29.09.2012 eingereicht und darf nicht mehr geändert werden.

Kontakt/Antragsteller: Peter

Konkurenzanträge: Vorstandszusammensetzung (beliebige Anzahl)

Wenn du Hilfe beim Stellen eines Antrags benötigst, wende dich an Hannes.

Die Mitgliederversammlung möge beschließen Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Kreisverbandes Rhein-Neckar/Heidelberg wie folgt zu ändern:

Bisherige Version:

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus seinem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Neue Version:

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus seinem Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Es gibt mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden; die genaue Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird durch die Kreismitgliederversammlung bestimmt, muss jedoch ungerade sein.

Pro und Contra

Pro-Argumente

  • Größe des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und ist nicht fix
  • ...

Contra-Argumente

  • Obligatorische Anzahldiskussion bei jeder Wahl
    • Die lässt sich zum Glück relativ schnell mit einer kurzen Abstimmung beenden. (Hannes)
  • ...

wichtige Infos und Fakten

Begründung:

Als Versammlungsleiter der Gründungsversammlung ist es durch schlechte Kommuniktaion meinerseits dazu gekommen, dass die Gründungsversammlung den derzeitigen Passus in die Kreissatzung aufgenommen hat statt den ursprünglich im Satzungsentwurf existierenden. Ich habe schon damals versprochen für den nächsten Kreisparteitag einen Satzungsänderungsantrag einzubringen, mit dem die Kreismitgliederversammlung den ursprünglichen Stand des Satzungsentwurfes wieder herstellen kann (,wenn sie denn möchte).

Die Regelung aus dem Satzungsentwurf hat darüber hinaus auch den Vorteil, dass wir auch einen Vorstand mit 3 oder 7 (oder einer weiteren beliebigen Zahl) Personen wählen können (z.B. wenn es nicht genug Kandidaten für den stellvertretenden Kreisvorsitzenden gibt, oder wir merken, dass der Vorstand größer sein muss um alle Aufgaben warnehmen zu können).

Kurz zusammengefasst: Ich will die Möglichkeit schaffen, dass die ursprüngliche Formulierung aus dem Satzungsentwurf wieder in die Satzung gelangt. Falls die Mitgliederversammlung die derzeitige Version besser findet, ist das jedoch auch gut.

Konkurrenzanträge

  • Zusammensetzung des Kreisvorstandes (beliebige Anzahl) - dieser Antrag erlaubt eine beliebige (auch gerade) Anzahl von Vorstandsmitgliedern. Die Anträge wurden gesplittet, damit die Kreismitgliederversammlung die Entscheidung treffen kann, ob wir auf "ungerade" beschränken sollen oder nicht.

Diskussion

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