BW:Kreisverband Calw-Freudenstadt/Bundestagswahl 2013/Plakatierung/Auflagen Calw
Landratsamt Calw Calw, 26.02.2013 Abteilung Straßenbau Kriterien für das Aufstellen von Wahlplakaten Die Kriterien haben ihre Grundlagen in straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Unter Berücksichtigung der Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Interessen aller Verkehrsteilnehmer geben die nachstehend aufgeführten einzelnen Kriterien dem Aufsteller einen Leitfaden zur Hand, seine Wahlplakate ohne Behinderung oder Gefährdung anderer und dennoch werbewirksam aufzustellen. Folgende Auflagen, Bedingungen und Hinweise sind dabei zu beachten: 1. Vor dem Aufstellen der Wahlplakate hat der Antragsteller die Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers einzuholen. 2. Die Standorte der Wahlplakate müssen sich innerhalb der Ortsdurchfahrten befinden. Das Aufstellen von Wahlplakaten außerorts ist nur möglich, wenn zum Fahrbahnrand von Bundes- bzw. Landesstraßen ein Mindestabstand von 20 m eingehalten wird. Bei Kreisstraßen beträgt der Abstand 15 m. Die Standorte der Wahlplakate sind außerorts mit dem jeweiligen Bürgermeisteramt und der zuständigen Straßenmeisterei des Landkreises Calw festzulegen: Straßenmeisterei Calw Telefon (0 70 51) 96 59 30 Handy 0172 715 64 80 Straßenmeisterei Nagold Telefon (0 74 52) 869 07 30 Handy 0172 715 81 89 oder 0172 715 64 73 3. Im Bereich von Straßenkreuzungen und Einmündungen sind (gemessen vom Tangentenschnittpunkt der Einmündungsbögen) im Abstand von jeweils 20 m davor oder dahinter Wahlplakate unzulässig. Dieser Mindestabstand ist auch bei Signalanlagen und Fußgängerüberwegen einzuhalten. 4. Auf Gehwegen, die schmaler als 1,00 m sind, dürfen Wahlplakate nicht aufgestellt werden. Bei breiteren Gehwegen ist ein Sicherheitsabstand von 0,50 m zum Fahrbahnrand einzuhalten. Der Gehweg muss für Fußgänger in einer Breite von 1 m benutzbar bleiben. 5. Wahlwerbung über Fahrbahnen ist mit einer Mindesthöhe von 4,50 m anzubringen. Bei Geh- und Radwegen ist eine Mindesthöhe von 2,50 m erforderlich. Eine ausreichende Verankerung ist sicher zustellen. 6. Die für den Kraftfahrer erforderlichen Sichtfelder dürfen durch Wahlplakate nicht eingeschränkt oder abgedeckt werden. 7. Verkehrszeichen dürfen durch Wahlplakate nicht verdeckt werden. - 2 - 8. Es ist unzulässig, Wahlplakate so dicht aneinander zu reihen, dass eine fest geschlossene Kette von Tafeln entsteht. Zur Vermeidung von Beschädigungen an lackierten Masten und Pfosten ist Kunststoffschnur zur Befestigung der Werbeträger zu verwenden. 9. Wahlplakate dürfen nicht an Brückengeländern von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen angebracht werden. 10. Wahlplakate dürfen nicht in Verbindung mit Verkehrszeichen, d. h. an Pfosten von Verkehrszeichen oder Signalanlagen usw., angebracht oder aufgehängt werden. 11. Die Wahlplakate sind standfest und verkehrssicher aufzustellen, so dass eine Behinderung oder Gefährdung des Straßen- und Fußgängerverkehrs ausgeschlossen ist. Beschädigte oder nicht mehr verkehrssichere Wahlplakate sind unverzüglich zu entfernen oder wieder ordnungsgemäß aufzustellen. Für alle entstehenden Personenund Sachschäden haftet der Aufsteller. 12. In Bäume dürfen keine Nägel eingeschlagen werden. 13. In Schutzgebieten nach dem Naturschutzgesetz und bei besonders geschützten Biotopen gelten weitere Beschränkungen. Hier ist für das Aufstellen von Wahlplakaten eine Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. 14. Alle Wahlplakate sind unverzüglich nach der Wahl zu entfernen und die Benutzungsflächen in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Hinweise: Auf Verlangen der Straßenmeisterei, der Polizei oder Polizeibehörde müssen Wahlplakate sofort entfernt werden. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht binnen 24 Stunden nach, werden die betreffenden Plakate im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Aufstellers entfernt. Bei akuter Verkehrsgefährdung erfolgt die Beseitigung durch die Straßenmeisterei, Polizei oder Polizeibehörde unmittelbar. Verstöße gegen die Auflagen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Aufgestellt: gez. Roland Nothacker