BW:Antragsfabrik2013/Streichung von §9b (3)

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Version vom 27. August 2012, 21:52 Uhr von DerJonas (Diskussion | Beiträge) (Piraten, die voraussichtlich GEGEN diesen Antrag stimmen)
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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Entwurf eines Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von einem unbekannten Antragsteller!.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel: Streichung von §9b (3)
Kurzbeschreibung: Streichung von §9b (3)

Satzung


Antrag

Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
{{{Antragsteller}}}
Betrifft
Satzung des Landesverband Baden-Württemberg / §9b
Beantragte Änderungen

Der §9b (3)

Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag
einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich
der Wahl eines neues Vorstandes. 

wird ersatzlos gestrichen. Die restlichen Absatze des Paragraphen werden neu durchnummeriert.

Begründung

Wenn die Änderung zu § 9b (2) beschlossen wird, ist der Absatz überflüssig.


Siehe Protokoll der Satzungsklausur


Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die voraussichtlich FÜR diesen Antrag stimmen

  1. NineBerry 12:05, 16. Feb. 2012 (CET)
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die voraussichtlich GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Monarch 23:17, 15. Feb. 2012 (CET) der Zusammenhang mit der Änderung zu § 9b (2) ist mir schleierhaft. Dieser Absatz ist wichtig uns muss unbedingt beibehalten werden.
  2. Stefan K
  3. Tomcat 17:41, 26. Feb. 2012 (CET)
  4. --Simosh 21:43, 26. Feb. 2012 (CET)
  5. Jonas M. Wäre hier nicht sogar eine Regelung wichtig, wer den LPT einberufen darf? Der handlungsunfähige LVor kann es ja nicht mehr tun.
  6. ...

Piraten, die voraussichtlich enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

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