BW:Antragsfabrik/Satzungsänderungen/BEO satzung
| Dies ist ein Entwurf eines Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von . Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
Titel: BEO in Satzung schreiben
Kurzbeschreibung: BEO in Satzung schreiben
Satzung
Antrag
- Änderungsantrag Nr.
- 4
- Beantragt von
- s3sebastian
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Baden-Württemberg / Neuer Abschnitt
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge Folgendes modular beschließen:
Modul 1
Der folgende Paragraph wird in die Landessatzung als Abschnitt Basisentscheid und Basisbefragung eingefügt:
"(1) Die Mitglieder fassen in einem Basisentscheid einen Beschluss, der einem Beschluss des Parteitags gleichsteht. Ein Beschluss zu Sachverhalten, die dem Parteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gilt als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter. Urabstimmungen zur Auflösung und Verschmelzung werden in Form eines Basisentscheids durchgeführt, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Personen bzw. Wahlen.
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle persönlich identifizierten, am Tag der Teilnahme stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abschnitt A §4 (4) der Bundessatzung, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind. Um für Quoren und Abstimmungen berücksichtigt zu werden, müssen sich die teilnahmeberechtigten Mitglieder zur Teilnahme anmelden.
(3) Über einen Antrag wird nur abgestimmt, wenn er innerhalb eines Zeitraums ein Quorum von Teilnehmern als Unterstützer erreicht oder vom Parteitag eingebracht wird. Der Vorstand darf organisatorische Anträge einbringen. Konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt können rechtzeitig vor der Abstimmung eingebracht und für eine Abstimmung gebündelt werden. Eine erneute Abstimmung über den gleichen oder einen sehr ähnlichen Antrag ist erst nach Ablauf einer Frist zulässig, es sei denn die Umstände haben sich seither maßgeblich geändert. Über bereits erfüllte, unerfüllbare oder zurückgezogene Anträge wird nicht abgestimmt. Der Parteitag soll die bisher nicht abgestimmten Anträge behandeln.
(4) Vor einer Abstimmung werden die Anträge angemessen vorgestellt und zu deren Inhalt eine für alle Teilnehmer zugängliche Debatte gefördert. Die Teilnahme an der Debatte und Abstimmung muss für die Mitglieder zumutbar und barrierearm sein. Anträge werden nach gleichen Maßstäben behandelt. Mitglieder bzw. Teilnehmer werden rechtzeitig über mögliche Abstimmungstermine bzw. die Abstimmungen in Textform informiert.
(5) Die Teilnehmer haben gleiches Stimmrecht, das sie selbstständig und frei innerhalb des Abstimmungszeitraums ausüben. Abstimmungen außerhalb des Parteitags erfolgen entweder pseudonymisiert oder geheim. Bei pseudonymisierter Abstimmung kann jeder Teilnehmer die unverfälschte Erfassung seiner eigenen Stimme im Ergebnis überprüfen und nachweisen. Bei personellen Sachverhalten oder auf Antrag einer Minderheit muss die Abstimmung geheim erfolgen. In einer geheimen Abstimmung sind die einzelnen Schritte für jeden Teilnehmer ohne besondere Sachkenntnisse nachvollziehbar und die Stimmabgabe erfolgt nicht elektronisch. Die Manipulation einer Abstimmung oder die Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Abstimmungsende sind ein schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei.
(6) Das Nähere regelt die Entscheidsordnung, welche durch den Parteitag beschlossen wird und auch per Basisentscheid geändert werden kann."
Modul 2
(nur abzustimmen, wenn Modul 1 angenommen wurde)
Die Satzung wird um den folgenden Punkt Urabstimmung erweitert:
"Die Urabstimmung erfolgt sinngemäß per Basisentscheid."
Modul 3
(nur abzustimmen, wenn Modul 1 angenommen wurde)
Nach Absatz 5 Satz 3 wird im obigen Paragraphen folgender Text eingefügt:
"Statt einer pseudonymisierten Abstimmung kann auch eine anonyme, mit Hilfe von kryptographischen Verfahren nachvollziehbare, elektronische Abstimmung durchgeführt werden."
Modul 4
(nur abzustimmen, wenn Modul 1 angenommen wurde)
Abschnitt § 11 - Satzungs- und Programmänderung der Satzung wird durch folgenden Text ergänzt:
"Des weiteren können die Parteiprogramme mit einer 2/3-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen eines Basisentscheids geändert werden."
- Begründung
Die vor zwei Jahren auf dem LPT beschlossene SMV wurde nicht umgesetzt. Derzeit gibt es auch keine wirklichen Anstrengungen dies nun zu tun, woran sich vermutlich auch nichts ändern wird, da die Aktivität im Landesverband zuletzt nur zurückging. Es wäre daher sinnvoll, sich an eine existierende Lösung anzuschließen, wie z.B. den Basisentscheid der Bundespartei, um den Umsetzungsaufwand minimal zu halten. Auf dem BPT16.1 wurde für diesen einen neue Entscheidsordnung beschlossen. Auf dem BPT wurde auch verkündet, dass bisherige juristische Schwierigkeiten nun ausgeräumt werden konnten. Der Basisentscheid könnte entweder zusätzlich zur SMV in die Satzung geschrieben werden oder diese ersetzen (da nicht auszugehen ist, dass diese umgesetzt wird, und nur unnötig die Satzung aufbläht). Es werden hier zwei Varianten vorgeschlagen: Entweder wie andere Landesverbände (z.B. Bayern) selbst den Basisentscheid in die Satzung zu schreiben, oder nur auf die Bundessatzung und die Entscheidsordnung des Bundes zu verweisen, damit diese sinngemäß für Abstimmungen im Landesverband genutzt werden können.
Eine funktionierende Abstimmungsmöglichkeit zwischen den Parteitagen zu haben wäre wünschenswert, um die programmatische Arbeit zu intensivieren, Mitglieder stärker einzubinden und so hoffentlich auch wieder stärker zu motivieren.
Weitere Begründung der Projektgruppe Basisentscheid:
Die Partei braucht dringend ein Verfahren, mit dem Entscheidungen auch zwischen Parteitagen getroffen werden können. Der Basisentscheid wurde auf Bundesebene und im LV NRW bereits beschlossen. Erhoffter Vorteil des Basisentscheides ist eine große Beteiligung durch einfache Teilnahme und frühzeitig bekannte Abstimmungstermine.
Durch die Nutzung der gleichen Satzungsregelungen (Modul 1) wie beim Bundesverband und NRW ergeben sich viele Synergien (Verifizierung, Termine, gleiche Software und Plattform, rechtliche Prüfung, Administration). Der Landesverband kann sich eine auf Landesebene angepasste Entscheidsordnung für die Details geben.
Modul 2:
Mit dieser Änderung können die Untergliederungen über die Bestätigung ihres etwaigen vom Parteitag gefällten Auflösungsbeschluß nicht nur per Urne und Brief, sondern auch kostengünstig online abstimmen. Diese Regelung kommt nur zum Einsatz, wenn die Satzung der Untergliederung nichts anderes vorschreibt.
Modul 3:
Gegenüber der Regelung auf Bundesebene, die online nur pseudonymisierte Abstimmungen vorsieht, soll hier die Möglichkeit geschaffen werden, einen Schritt weiter zu gehen, so dass auch die Administratoren der Server die Stimmen den Abstimmenden auch prinzipiell nicht zuordnen könnten.
Dabei dürfen nur solche Verfahren eingesetzt werden, deren Nachvollziehbarkeit kryptografisch gesichert ist und die mindestens genau so manipulationssicher sind wie das vorgesehene pseudonymisierte Verfahren ist. Ein solches Verfahren ist in der Entscheidsordnung beschrieben und existiert bereits ein Prototyp-Implementation für NRW.
Modul 4:
Dieses Modul sieht vor, dass der Basisentscheid stattdessen zur Änderung der Parteiprogramme, jedoch nicht der Satzung, mit einer 2/3 Mehrheit eingesetzt werden kann. Ob dies grundsätzlich mit dem Parteiengesetz vereinbar ist, ist umstritten. Diese Frage könnte nur ein Gerichtsurteil klären.
Der Antrag wurde von der Projektgruppe Basisentscheid entwickelt.
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