BE:LiquidFeedback Themendiskussion/156

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Es folgt der von mir und Claudia Schmidt ausgearbeitete Satzungsentwurf für den Landesverband Berlin. Ich bitte euch zahlreich an der konstruktiven Diskussion an diesem Entwurf auf der entsprechenden Wiki-Seite teilzunehmen. Der im LF abgestimmte Entwurf wird von mir auf der Landesmitgliederversammlung vorgebracht werden.

Anmerkungen und Fragen bitte direkt in den Entwurf schreiben, dabei aber nicht den Originaltext editieren!


Eine allgemeine Anmerkung und Frage: Insgesamt kann ich nur wenige inhaltliche Veränderungen gegenüber der aktuellen Satzung feststellen, sie scheint vor allem kürzer, konsistenter und verständlicher zu sein.

Ich kann nur folgende Änderungen erkennnen:

  • die Kreisverbände sind aus der Landessatzung raus und die Frage weiterer Untergliederung ist an etwaige Bezirksverbände delegiert
  • Die Mitgliedschaft wird jetzt grundsätzlich beim Landesverband erworben, vorher wäre das ein etwaiger Bezirks-, Kreis- oder Ortsverband gewesen
  • Die Quote für die Einberufung einer LMV wurde von 15% auf 10% gesenkt
  • Der Landesvorstand wird nur noch für 1 Jahr gewählt statt für 2
  • Die Regelung zur Ämterkumulation/Ämterhäufung ist raus, greift da jetzt die Bundesregelung?

Die Frage: Ergeben sich durch diese Satzung noch weitere beabsichtigte oder unbeabsichtigte wesentliche inhaltliche Änderungen gegenüber dem Status Quo?

--Pavel 14:46, 28. Jan. 2010 (CET)


Ja, das sind die wesentliche Änderungen. Die Satzung wurde einmal redaktionel überarbeitet, darüber hinaus wurden ein paar Quoten angeglichen, damit die Satzung bei wachsender Mitgliederzahl skaliert. --Commodore 16:43, 28. Jan. 2010 (CET)


Zum Thema Bezirksverbände:

  • Die aktuell geltende Satzung sieht Bezirksverbände vor
  • Wer einmal gesehen hat, wie sich der Landesverband NRW gerade die Karten legt, ohne Bezirksverbände klarzukommen und das Rad neu zu erfinden, dürfte hier nicht so leichtfertig "keine Bezirksverbände" fordern
    • In NRW haben die Crews eine eigene Kasse, es gibt aber kaum Geld, für den Landtagswahlkampf bekommt jede Crew derzeit 55 Euro, egal, wie aktiv sie ist
    • Crews haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Teil der Mittel, sie müssen quasi beim LV betteln gehen, und wenn der das Geld für etwas anderes ausgibt, bleibt für die Crews wenig übrig
    • Stattdessen gibt es eigene Budgets für bestimmte Projektgruppen, die von der Projektgruppe selbst verwaltet werden
    • Es gibt riesige Probleme mit der korrekten Abrechnung der Ausgaben der Crews, nicht jede Crew ist wirklich gut darin, alles sauber und ordentlich abzuwickeln
    • Aufgrund der Unzufriedenheit haben jetzt Bezirks- und Kreisverbände gebildet, die einen besser geregelten Anspruch auf Finanzierung haben, das alles beisst sich jetzt mit dem Crewkonzept und der aktuellen Finanzordnung, es gibt also gerade ein riesiges Chaos
  • Der Paragraf 6 in der Satzung heisst nicht, dass Bezirksverbände gegründet werden müssen, sondern nur, dass sie gegründet werden können
  • Die Gründung von Bezirksverbänden zu verbieten könnte sowohl im Zusammenspiel mit dem Parteiengesetz, mit der Wahlordnung und unserer Bundessatzung unangenehme Probleme machen
  • Es könnte dazu führen, dass stattdessen in Berlin ein Wildwuchs von Kreis-, Orts- und Bezirksverbänden entsteht, die direkt am Landesverband hängen
  • Es wird es allen Piraten, die sich auf Bezirksebene engagieren, unnötig schwer machen. Jeder Journalist, Bürger oder Politiker anderer Parteien kann sich unter einem Bezirksvorstand etwas vorstellen; er dient auch als mögliche Anlaufstelle für Bürger in Fragen des Bezirks
  • Es ist wenig konstruktiv, Bezirksverbände in Frage zu stellen, ohne eine bessere Alternative für die Zukunft zu haben; Crews wie in NRW sind jedenfalls ein Schuss in den Ofen, und auch bei uns in Berlin funktionieren derzeit viele Crews eher gar nicht, andere dagegen recht gut

Welche Crews in Berlin "funktionieren eher gar nicht"?

Das Hauptargument für Bezirksverbände ist also, dass die Crews so besser an Geld kämen. Soll hier etwa ein Problem gelöst werden, das gar nicht existiert?

Unsere Crew braucht kein Geld, sondern Material für den Wahlkampf. Und die Versorgung mit selbigem hat im Bundestagswahlkampf ziemlich gut funktioniert.

In einem Flächenland mag es ja Sinn machen, wenn die Crews Geld bekommen und sich selbst um das Material kümmern, bei uns aber eher nicht. --Apflux 14:25, 29. Jan. 2010 (CET)


§ 1 NAME, SITZ UND BETÄTIGUNGSBEREICH

  1. Der Landesverband Berlin der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Berlin. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN BERLIN
  2. Die Piratenpartei Deutschland Berlin ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  3. Der Sitz des Landesverbandes ist Berlin.
  4. Der Betätigungsbereich der PIRATEN BERLIN ist das Gebiet des Bundeslandes Berlin.

§ 2 MITGLIEDSCHAFT

  1. Die in der Piratenpartei Deutschland Berlin organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. Pirat bezeichnet.
  2. Pirat der Piratenpartei Deutschland Berlin kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piratenpartei Deutschland Berlin anerkennt. Es gilt die freie Wahl des Landesverbandes unabhängig vom gemeldeten Wohnsitz. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten werden oder sein.
  3. Pirat der Piratenpartei Deutschland Berlin können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband Berlin führt ein eigenes Piratenverzeichnis.
  4. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin und in einer anderen Partei oder Wählergruppe ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen den Zielen der Piratenpartei Deutschland und/oder denen der Piratenpartei Deutschland Berlin widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar beim Landesverband Berlin erworben.
  2. Über die Aufnahme oder den Wechsel aus einem anderen Landesverband in den Landesverband Berlin entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Wechsels muss dem Antragssteller gegenüber schriftlich begründet werden. Ein ablehnender Bescheid kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss sowie Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin ist der Mitgliedsausweis dem Landesverband Berlin zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER PIRATEN

  1. Jeder Pirat hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen, sowie an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.
  2. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  3. Das Stimmrecht kann nur wahrgenommen werden, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
  4. Jeder Pirat hat grundsätzlich das Recht, an allen Sitzungen der Organe sowie an allen anderen Gruppen und Gremien des Landesverbandes Berlin teilzunehmen.
  5. Jeder Pirat ist gegenüber der Landesmitgliederversammlung und dem Landesvorstand grundsätzlich antragsberechtigt

§ 6 GLIEDERUNG

  1. Die Piratenpartei Deutschland Berlin kann sich in Bezirksverbände gliedern.
  2. Weitere Untergliederungen können durch die Geschäftsordnungen der Bezirksverbände vorgenommen werden.

§ 7 ORGANE DES LANDESVERBANDES

  1. Die Landesmitgliederversammlung
  2. Der Landesvorstand

§ 8 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Landesmitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.
  2. Die Einberufung der Landesmitgliederversammlung erfolgt durch:

a) Vorstandsbeschluss b) Antrag von 10% der Piraten des Landesverbandes Berlin

  1. Die Einladung zur Landesmitgliederversammlung kann per Brief oder Fax erfolgen.
  2. Die Zusendung der Einladung erfolgt mindestens sechs Wochen vor dem festgelegten Termin der Landesmitgliederversammlung.
  3. Die Reguläre Einladung kann entfallen, wenn die Piraten vorher per Email eingeladen worden sind und den Empfang dieser Email spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Termin der Landesmitgliederversammlung bestätigen.
  4. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, der Tagungsdauer und zur vorläufigen Tagesordnung zu enthalten. Spätestens zwei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung ist die Tagesordnung in aktueller Fassung sowie alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
  5. Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

a) die Wahl des Landesvorstandes und des Landesschatzmeisters, b) die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes c) die Beschlussfassung über politische Grundsätze und über das gemeinsame Wahlprogramm d) die Beschlussfassung über die Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen

  1. Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.
  2. Stimmberechtigt ist jeder Pirat, der nicht länger als 3 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Eine Beitragszahlung auf der Landesmitgliederversammlung kann beim Schatzmeister erfolgen.
  3. Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung kann in folgenden Fällen einberufen werden:

a) Wenn der Landesvorstand seine Handlungsunfähigkeit erklärt b) Es die Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Die Einladung erfolgt nach §8 Absatz 3-6. Die Frist bei der Einladung zur außerordentlichen Landesmitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.

§ 9 DER LANDESVORSTAND

  1. Der Landesvorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Der Landesvorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Berlin. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung.
  5. Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Landesverbandes Berlin kann der Vorstand zum Zusammentritt innerhalb Wochenfrist aufgefordert werden.
  6. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
  7. Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 10 ZULASSUNG VON GÄSTEN

  1. Die Landesmitgliederversammlung und der Landesvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.
  2. Gäste haben grundsätzlich Rederecht.
  3. Gäste haben kein Stimmrecht.

§ 11 PARTEIAUSSCHLUSS

  1. Ein Pirat kann nur dann aus der Piratenpartei Deutschland Berlin ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Berlin verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes kann vor dem Bundesschiedsgericht Berufung eingelegt werden.
  3. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
  4. Der Landesvorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  5. Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

§ 12 ORDNUNGSMASSNAHMEN

  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder Piratenpartei Deutschland Berlin, so können Ordnungsmaßnahmen gegenüber dem Piraten verhängt werden.
  2. Ordnungsmaßnahmen sind:

a) Verwarnung, b) Verweis, c) Enthebung von einem Parteiamt, d) Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden.

  1. Die Ordnungsmaßnahme ist schriftlich zu begründen, insbesondere im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern oder der Enthebung von Parteiämtern.
  2. Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand beschlossen.
Ich hätte gerne bei den Ordnungsmaßnahmen ergänzt: 1.) Die Verpflichtung, sie stets schriftlich zu begründen 2.) Das Recht des Betroffenen auf eine Anhörung, 3.) Die Möglichkeit auf eine Berufung vor dem Schiedsgericht --Michael Ebner 23:22 28. Jan. 2009 CET
Habe §12 Abs.3 abgeändert. Die Möglichkeit auf Anrufung des Schiedsgerichtes wegen einer Ordnungsmaßnahme besteht immer, siehe Schiedsgerichtsordnung §3 Abs. 1. --Commodore 13:01, 29. Jan. 2010 (CET)

§ 13 SATZUNGS- UND PROGRAMMÄNDERUNG

  1. Änderungen der Landessatzung werden durch die Landesmitgliederversammlung beschlossen. Zu einem solchen Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Piraten innerhalb der Versammlung erforderlich.
  2. Änderungen des Landesprogramms werden durch die Landesmitgliederversammlung beschlossen. Zu einem solchen Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Piraten innerhalb der Versammlung erforderlich.
  3. Das jeweilige Wahlprogramm wird durch die Landesmitgliederversammlung beschlossen. Zur Verabschiedung ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Piraten innerhalb der Versammlung erforderlich.

§ 14 AUFLÖSUNG

Die Landesmitgliederversammlung kann den Landesverband Berlin auflösen. Dieser Beschluss muss mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Piraten erfolgen. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten des Landesverbandes Berlin abstimmen.

§ 15 FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG

Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der jeweils gültigen Fassung.

§ 16 SCHIEDSGERICHTSORDNUNG

Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei in der jeweils gültigen Fassung.

§ 17 VERBINDLICHKEIT DIESER SATZUNG

Widerspricht ein Teil dieser Satzung geltendem Recht, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt.

Anlage:

Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

§ 1 - Grundlagen

(1) Die vom Bundesparteitag verabschiedete Schiedsgerichtsordnung dient der inneren Ordnung der Schiedsgerichte. Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nicht zulässig.

(2) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. Die Richter fällen ihre Entscheidung nach besten Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung und die Schiedsgerichtsordnung nach Wortlaut und Sinn aus. Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Gericht dies unverzüglich öffentlich bekannt zumachen.

(3) Die Schiedsgerichtsordnung gewährleistet den Beteiligten rechtliches Gehör und ein gerechtes Verfahren.

§ 2 - Einrichtung und Besetzung

(1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet. Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung können auch auf niederer Gliederungsebene Schiedsgerichte eingerichtet werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Rangfolge der Ersatzrichter entscheidet. Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen Bundesschiedsgericht im Amt. Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

(3) Auf vorhergehenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Gericht auch aus drei Piraten bestehen und mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.

(4) Scheidet ein Richter, nach den in dieser Ordnung aufgeführten Regeln aus, so wird das Gericht durch einen Ersatzrichter, der Rangfolge entsprechend ergänzt. Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungsunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen.

(5) Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag.

§ 3 - Anrufung

(1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung.

(2) Die schriftliche Anrufung muss dem Vorsitzenden Richter des jeweiligen Gerichtes eingereicht werden. Eine formgerechte Anrufung muss folgendes Enthalten:

  1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Kläger),
  2. Name und Anschrift des anderen Streitpartners (Angeklagter),
  3. Unter welchen Umständen hat nach Auffassung des Klägers der Angeklagte Rechte des Klägers verletzt bzw. mit welcher Begründung wird gegen die Ordnungsmaßnahme Einspruch erhoben (Anklageschrift),
  4. Schilderung der Umstände.

Dabei sind möglicherweise vorhergehende Urteile in derselben Sache in Form eines Aktenzeichens miteinzureichen. Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit und korrekte Einreichung der Anrufung.

(3) Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eingeleitet. Wird der Anrufung nicht stattgegeben, so lässt das Gericht dem Kläger eine schriftliche Begründung der Ablehnung der Anrufung zukommen.

(4) Die Berufung an ein Gericht höherer Ordnung steht jeder Streitpartei bis zu 14 Tage nach der Urteilsverkündung offen. Dabei hat fristgerecht eine schriftliche Anrufung des Gerichtes nächst höherer Ordnung unter der Angabe, dass es sich um eine Berufung handelt, stattzufinden.

(5) Oberste Instanz ist das Bundesschiedsgericht.

§ 4 - Verfahren

(1) Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem Schreiben an den Kläger und den Angeklagten.

(2) Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Piraten seines Vertrauens zu benennen, der seine Sache auf Widerruf vertritt. Ist ein Vorstand Streitpartei, so bestimmt dieser einen Vertreter, der die Sache des Vorstandes auf Widerruf vertritt.

(3) Das Schreiben informiert die Parteien über den Beginn des Verfahrens und über die Aufstellung der Richter und enthält die Anklageschrift. Die Anklageschrift ergibt sich aus der Anrufung. Das Schreiben enthält weiterhin eine Kopie der Anrufung, die Aufforderung an den Angeklagten sich zur Anklageschrift zu äußern und seine Position darzulegen. Das Schreiben enthält auch die Aufforderung einen Vertreter zu benennen bzw. einen Hinweis an den Piraten, dass er einen Vertreter benennen kann. Ist der Grund der Einberufung des Gerichtes ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme, die nur den einzelnen Piraten betrifft, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den Piraten, ob dieser ein Verfahren wünscht, welcher Verschlusssache ist. Ist dies der Fall ist das Verfahren vertraulich zu behandeln. Dies gilt für die Streitparteien als auch das Gericht.

(4) Die Position beider Streitparteien und die rechtlichen Rahmenbedingungen wie die Regelungen der betreffenden Satzungen sollen von jedem Richter zur Urteilsfindung ergründet werden. Hierzu wird den Richtern durch die Streitparteien unaufgefordert jede Information geliefert und auf Anfrage weitere Auskunft erteilt. Das Gericht sorgt dafür, dass beide Parteien auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben.

(5) Weitere Piraten bzw. Organe der Partei können zur Informationsgewinnung herangezogen und gegebenenfalls befragt werden. Dazu muss Akteneinsicht und Einsicht in weitere Materialien oder Vorgänge gewährt werden, wobei die angeforderten Medien und Inhalte für den Fall von Relevanz sein. Der Vorsitzende Richter fordert diese auf Verlangen jedes einzelnen Richters im Namen des Gerichtes an. Dieser stellt alle Informationen allen Richtern gleichermaßen zur Verfügung.

(6) Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Vorsitzenden Richter informiert und haben das Recht dazu Stellung zu nehmen.

(7) Der Vorsitzende Richter hat dafür zu sorgen, dass ein Urteil in einem angemessenen Zeitraum gefällt wird. Dafür sind die Richter angehalten sich regelmäßig zu beraten. Kommen die Richter zu einer Mehrheitsmeinung, so ist das Urteil zu verfassen und samt ausführlicher Begründung, die die möglichen Minderheitsmeinungen enthält an die Streitparteien zu schicken. Dabei muss jeder Richter erklären welche Meinung er unterstützt. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

§ 5 - Befangenheit, Verhinderung und Rücktritt

(1) Jeder Richter selbst hat das Recht, aus Befangenheit zurückzutreten. Ebenso haben beide Streitparteien das Recht zu Beginn des Verfahrens, einen Richter aus Gründen der Befangenheit abzulehnen. Ist dies der Fall kann das Gericht beschließen den Richter zu ersetzen. Dies alles muss schriftlich begründet werden.

(2) Ist ein Richter zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung verhindert, so dass er seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, darf dieser sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem Vorsitzenden Richter gegenüber sofort mitzuteilen.

(3) Tritt ein Richter von seinem Amt zurück, so wird er auch während eines laufenden Verfahrens durch einen Ersatzrichter ersetzt. Der Rücktritt ist schriftlich dem Vorsitzenden Richter gegenüber zu begründen.

(4) Handelt es sich bei dem Zurücktretenden bzw. dem Befangenen oder sonst wie in seinen Pflichten Verhinderten um den Vorsitzenden Richter, so teilt dieser seinen Rücktritt dem gesamten Gericht mit. Nach Hinzuziehung des entsprechenden Ersatzrichters wählt das Gericht aus sich selbst heraus einen neuen Vorsitzenden Richter.

§ 6 - Dokumentation und Öffentlichkeit

(1) Das Gericht muss seine Arbeit dokumentieren. Dies umfasst:

  1. wörtliche Gesprächsprotokolle von Befragungen inkl. Datum,
  2. Liste aller verwendeten Materialien,
  3. Sämtlichen Schriftverkehr inkl. Datum ausgenommen interner Schriftverkehr,
  4. Das Urteil samt Urteilsfindung,
  5. Jede weitere Information, welche von Belang sein könnte, um das Urteil nachzuvollziehen.

Dies kann schriftlich oder digital erfolgen.

(2) Ist das Verfahren öffentlich, so wird nach der Urteilsverkündung die komplette Dokumentation zusammenhängend veröffentlicht.

(3) Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur das Urteil selbst veröffentlicht nicht jedoch die Urteilsbegründung. Unberührt davon bleibt die Informierung Streitparteien. Die Dokumentationspflicht bleibt davon unberührt.

(4) Das scheidende Gericht legt dem Parteitag einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode inkl. Urteil kurz darstellt.

(5) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb der Richtergremiums nicht zu kommentieren. Es sind nur offizielle Stellungnahmen gegenüber den Streitparteien zugelassen.

§ 7 - Ausschluss von Piraten und Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

(1) Über Ausschluss von Piraten entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes.