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Ausarbeitung einer Organisationsordnung des Landesverbandes NRW

Einleitung:

Diese Organisationsordnung des Landesverbandes NRW wird laut § 16 Abs. 2 mit Beschluss des Vorstandes wirksam. Sie soll Details zu Verfahrensfragen aus der Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen enthalten.

Teil 1: Veröffentlichung von Protokollen

(1) Sofern die Satzung die Veröffentlichung von Protokollen vorsieht, soll es im Wiki der Piratenpartei erfolgen. Dies hat nach folgendem Leitfaden auf der Wikiseite der Gruppierung zu erfolgen: http://wiki.piratenpartei.de/Piratenwiki:Namenskonvention
(2) Die Protokolle sind auf der Crewsprecherliste zu veröffentlichen. Diese ist unter folgendem Link zu abonnieren: https://service.piratenpartei.de/mailman/listinfo/crewsprecher
Die Veröffentlichung auf der Crewsprecherliste hat im Betreff die Gruppierung sowie das Datum und in der Mail das Inhaltsverzeichnis aufzuführen.
(3) Die Protokolle sind innerhalb von 3 Werktagen zu veröffentlichen. Ausnahmen sind Protokolle der Parteitage und Hauptversammlungen. Diese sind mit einer Frist von 1-2 Wochen zu veröffentlichen.
(4) Die Protokolle haben mindestens folgendes zu enthalten: Teilnehmer; abwesende Mitglieder mit Vermerk auf entschuldigt oder unentschuldigt; Datum, Uhrzeit und Ort; Beschlüsse. Ausnahmen sind Protokolle der Parteitage und Hauptversammlungen. Bei diesen sind anstatt den Teilnehmern und abwesenden Mitgliedern nur die Anzahl der akkreditierten Piraten festgehalten.

/* Anmerkungen zum Unterpunkt (3): Wir sind uns uneinig welche Frist für Protokolle der Parteitage und Hauptversammlungen angemessen ist. Wir bitten dies im Vorstand zu diskutieren und dementsprechend anzupassen. */

Teil 2: Landesparteitag

(1) Die Einladung zum Landesparteitag erfolgt laut § 8 Abs. 3 vier Wochen vor einem einberufenen LPT. Die Einladung erfolgt per eMail. Ist die eMail unzustellbar, wird das Mitglied per Post benachrichtigt.
(2) Mit der Einladung muss dem Mitglied ein Link auf die vorläufige Tagesordnung sowie die eingegangenen Anträge zugehen.
(3) Anträge an einen Landesparteitag müssen an die Mailadresse lpt@piratenpartei-nrw.de oder per Post über das Postfach des Landesverbandes NRW (Piratenpartei Deutschland; Landesverband Nordrhein-Westfalen; Postfach 103041; 44030 Dortmund) geschickt werden.Für Fristen sind die jeweiligen Eingangsdaten relevant.
(4) Die Protokolle der Landesparteitage müssen von den Versammlungsleitern, dem Wahlleiter, zwei Vorstandsmitgliedern sowie den Protokollanten unterschrieben werden.

Teil 3: Crews

(1) Die Crewsprecher sind für die Protokollführung und die Veröffentlichung der Protokolle verantwortlich.
(2) Eine Gründung, eine Aufteilung sowie die Details einer Aufteilung einer Crew sind dem Verwaltungsgremium anzuzeigen.

Teil 4: Mailinglisten

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen unterhält folgende Mailinglisten zur internen Kommunikation:
a) die Nordrhein-Westfalen-Mailingliste
b) die NRW-Info-Mailingliste
c) die NRW-Protokolle-Mailingliste
(2) Die Nordrhein-Westfalen-Mailingliste dient der allgemeinen Kommunikation von Piraten und interessierten Bürgern.
(3) Die NRW-Info-Mailingliste dient der Verbreitung von wichtigen überregionalen Ankündigungen und ist keine Diskussionsliste.
(4) Die NRW-Protokolle-Mailingliste ist zum Veröffentlichen von Protokollen, sie wird archiviert.
(5) Alle Mailinglisten sind öffentlich lesbar.

/* Crewsprecher-Liste ist hier in NRW-Protokolle-Mailingliste umbenannt. Darüber sollte man nachdenken. */

A49 Liberalisierung und Entbürokratisierung Crewsystem

Änderungsantrag Nr. A49 Beantragt von Thorres i.A. der PG Satzung Betrifft NRW-Satzung / §3 CO - §9 CO Beantragte Änderungen streiche §4 CO - §9 CO,

fasse §3 CO wie folgt neu:

(1) Eine Piratencrew besteht aus mindestens 3 NRW-Piraten und kann von mindestens 3 NRW-Piraten gegründet werden. Davon werden mindestens 2 als Crewsprecher gewählt, die nur für Verwaltungsaufgaben zuständig sind.
(2) Die Crew gibt sich eine interne Arbeits- und Entscheidungsstruktur.
(3) Crews haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen. Dies beinhaltet auch, dass die Treffen zu protokollieren und diese Protokolle zu veröffentlichen sind.
(4) Jeder NRW-Pirat kann nur Mitglied in einer Crew sein. Der Eintritt in eine Crew wird zum ersten des Folgemonats gültig. Durch dreimaliges aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fehlen verliert das Crewmitglied seine Crewmitgliedschaft.
(5) Eine Piratencrew gilt als aufgelöst, wenn sie:
        a) 3 Monate keine Protokolle veröffentlicht,
        b) für einen Monat aus weniger als 3 Crewmitgliedern besteht oder
        c) vom Landesparteitag mit einer 2/3-Mehrheit aufgelöst wird.
(8) Bei der Auflösung der Crew fallen die Finanzmittel an den Landesverband. Die Sachmittel fallen in die Verwaltung des Vorstandes. Entscheidungen des Vorstandes bzgl. der Verteilung dieser Sachmittel müssen von dem jeweils nächsten LPT bestätigt werden. Bestätigt ein LPT einzelne Zuweisungen des Vorstandes nicht, muss er selbst die Verteilung vornehmen.

/* Anmerkungen zum Absatz (3): Proargument: Eine Person kann die Macht nicht an sich reißen. Contraargument: Eine Unterordnung unter starken Persönlichkeiten wird die Rotation auch nicht aufhalten. Wir könnten eine erwünschte Rotation in den § schreiben, aber das hätte letztendlich keine Wirkung. da die Crew sich in dem Fall nicht dran halten müsste. Sprich der Absatz wäre nur unnötiger Balast.

Anmerkungen Crewsprecherliste: Hierzu wird ein eigener Paragraph in der Satzung formuliert.*/

Begründung Es ist notwendig das Crewsystem komplett zu überarbeiten und beschreibende Aussagen in die Organisationsordnung des Landesverbandes NRW zu legen.

KORREKTUR A11 10 Tagesfrist zur Vorstandssitzung

Änderungsantrag Nr.
A11
Beantragt von
{{{Antragsteller}}}
Betrifft
NRW Satzung / §9 Landesvorstand (LVOR)
Beantragte Änderungen

Ändere in §9 Abs. (4) "10 Kalendertagen" in "5 Kalendertagen".

Begründung

In der Realität trifft sich der Vorstand regulär wöchentlich, daher sind 10 Tage als Frist zu lang.


IST

Abs.(4): Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird mit einer Frist von 10 Kalendertagen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

SOLL

Abs.(4): Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird mit einer Frist von 5 Kalendertagen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

LF-Status

eingestellt


KORREKTUR A14a Vorschlagsunterstützer für Satzungs- und Programmänderungen

Änderungsantrag Nr.
A14a
Beantragt von
{{{Antragsteller}}}
Betrifft
NRW Satzung / §12 Satzung und Programme
Beantragte Änderungen

Füge in § 12 einen neuen Absatz mit folgendem Inhalt an: "Damit über einen Satzungs- oder Programmänderungsantrag auf dem LPT abgestimmt werden kann, muss der Antragsteller bis 10 Kalendertage vor dem LPT mindestens 2 NRW-Piraten je angefangene 1000 NRW-Piraten als Unterstützer für seinen Antrag gewinnen."

Begründung

Um einer eventuellen Antragsflut Herr zu werden, könnte man eine leichte Hürde einbauen.


IST

- nicht vorhanden -

SOLL

(5) Damit über einen Satzungs- oder Programmänderungsantrag auf dem LPT abgestimmt werden kann, muss der Antragsteller bis 10 Kalendertage vor dem LPT mindestens 2 NRW-Piraten je angefangene 1000 NRW-Piraten als Unterstützer für seinen Antrag gewinnen.

LF-Status

eingestellt


KORREKTUR A15 Verwaltungspiraten in Schatzmeister + Gensek umbenennen (verbesserung)

Änderungsantrag Nr.
A15
Beantragt von
{{{Antragsteller}}}
Betrifft
NRW-Satzung / § 9; CO § 7; CO § 8; CO § 13
Beantragte Änderungen

Ersetze in §9 Abs. (2) "2 Verwaltungspiraten, von denen einer als Finanzverantwortlicher gewählt wird," durch "Schatzmeister, Generalsekretär"

Ersetze in §9 Abs. (9) "einer der beiden des Verwaltungsgremiums" durch "des Schatzmeisters"

Ändere in CO §7 Abs. (2) und CO §8 Abs. (3) jeweils "Verwaltungsgremium" durch "Vorstand".

In § 13 Fasse den ABs. (5) als Abs. (6) neu. Ändere Abs. (4) in "Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Landesverbandes.". Ändere Abs. (5) in "Der Generalsekretär ist für die Mitgliederverwaltung zuständig."

Begründung

Der Schatzmeister und Generalsekretär sind bekannte Begriffe. Das Verwaltungsgremium wird durch "Vorstand" ersetzt, da es nicht definiert ist.


Ist

§9 Landesvorstand

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Piraten: Vorsitzender, 2. Vorsitzender, mindestens 2 Verwaltungspiraten, von denen einer als Finanzverantwortlicher gewählt wird, und politischer Geschäftsführer.

(9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, wenn der Posten des Vorsitzenden oder einer der beiden des Verwaltungsgremiums unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Crewordnung:

  • §7(2) CO: Die Gründung ist zu Protokollieren und dem Verwaltungsgremium anzuzeigen.

§8 - Aufteilung einer Crew

(3) Die Aufteilung einer Crew ist zu protokollieren und dem Verwaltungsgremium aufzuzeigen.

§13 - Aufgaben der Vorstände

(4) Das Verwaltungsgremium hat folgende Aufgaben:

a) Verwaltung der Finanzen gemäß der Finanzordnung,
b) Verwaltung der Mitglieder und Crews,
c) Anregen von regionalen Crew-Gründungen.

(5) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Organisation der Landesparteitage zu sorgen. Dazu kann er entsprechende Projektgruppen gründen.


Soll

§9 (2) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Piraten: Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Generalsekretär und politischer Geschäftsführer.

§9 (9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, wenn der Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Crewordnung:

§7 (2) CO: Die Gründung ist zu Protokollieren und dem Vorstand anzuzeigen.

§8 - Aufteilung einer Crew

(3) Die Aufteilung einer Crew ist zu protokollieren und dem Vorstand aufzuzeigen.

§13 - Aufgaben der Vorstände

Abs(5) nach Abs(6) schieben

(4) Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Landesverbandes.

(5) Der Generalsekräter ist für die Mitgliederverwaltung zuständig.

(6) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Organisation der Landesparteitage zu sorgen. Dazu kann er entsprechende Projektgruppen gründen.


KORREKTUR A16 §8 (6) Definition von Anträgen und Dauer der Einladung

Änderungsantrag Nr.
A16
Beantragt von
{{{Antragsteller}}}
Betrifft
NRW-Satzung / § 8 Landesparteitag (LPT)
Beantragte Änderungen

Ändere § 8 Abs. (6) in "Sofern nicht anders in dieser Satzung geregelt, müssen Anträge an einen LPT im Wortlaut mindestens 3 Wochen vorher eingereicht werden. Der Vorstand hat diese umgehend zu veröffentlichen."

Begründung

Wir müssen nicht reinschreiben, warum die Anträge eine bestimmte Zeit vor dem LPT schon vorliegen müssen. Sechs Wochen ist aber für normale Anträge u.E. eine zu lange Zeitspanne.

IST: (6) Anträge zum LPT sollen vorher in Arbeitsgruppen sowie im Forum diskutiert werden können und mindestens 6 Wochen vor dem LPT vorliegen. Über die Abstimmung von Anträgen, die nicht mit der Einladung den NRW-Piraten zugegangen sind, entscheidet der LPT zu Beginn der Versammlung.

SOLL: (6) Sofern nicht anders in dieser Satzung geregelt, müssen Anträge an einen LPT im Wortlaut 3 Wochen vorher eingereicht werden. Der Vorstand hat diese umgehend zu veröffentlichen.

LF-Status

eingestellt


A20 Neufassung §13

Änderungsantrag Nr.
A20
Beantragt von
{{{Antragsteller}}}
Betrifft
NRW-Satzung / § 13 Auflösung
Beantragte Änderungen
  • Fasse den Absatz (1) neu: "Die Auflösung, oder Verschmelzung des Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Landesparteitages, mit einer Mehrheit von 3/4 der zu der Landesmitgliederversammlung Stimmberechtigten, beschlossen werden. Der Beschluss regelt zugleich das Verfahren der nach § 6 Abs. (2), Nr. 11 des Parteiengesetzes erforderlichen Urabstimmung."
  • Ergänze einen weiteren Absatz (2): "(2) Für die Auflösung ist die Zustimmung des Bundesparteitages notwendig"
Begründung
  • Wir müssen in unsere Satzung nicht reinschreiben, unter welchen Bedingungen der Bundesparteitag Landesverbände auflöst. Überschreiben können wir die Bundessatzung damit auch nicht.
  • Außerdem verlangt die Bundessatzung, dass die LVs in ihre Satzungen eine Klausel aufnehmen, die besagt, dass der BPT einer Auflösung zustimmen muss.

Ist

  • (1) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Landesparteitags, mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag bzw. der zu dem Landesparteitag Stimmberechtigten, beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten der Bundespartei bzw. des Landesverbandes abstimmen.

Soll

  • (1) Die Auflösung, oder Verschmelzung des Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Landesparteitages, mit einer Mehrheit von 3/4 der zu der Landesmitgliederversammlung Stimmberechtigten, beschlossen werden. Der Beschluss regelt zugleich das Verfahren der nach § 6 Abs. (2), Nr. 11 des Parteiengesetzes erforderlichen Urabstimmung.
  • (2) Für die Auflösung ist die Zustimmung des Bundesparteitages notwendig.


A22 Untergeordnete Verbände zur Veröffentlichung der Protokolle auf der Crewsprecherliste verpflichten

Änderungsantrag Nr.
A22
Beantragt von
{{{Antragsteller}}}
Betrifft
NRW-Satzung / § 6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes
Beantragte Änderungen
  • Ergänze in §6 Abs. (1) den Satz: "Die untergeordneten Gliederungen haben sämtliche Protokolle der Vorstandssitzungen, Parteitage und Hauptversammlungen auf der Crewsprecherliste zu veröffentlichen."
  • Streiche CO § 5 Abs. (4)


Begründung

Zur Wahrung der Transparenz sollen auch Untergliederungen zur Veröffentlichung Ihrer Protokolle angehalten werden.

  • Ist: Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden.
  • Soll: Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden. Die untergeordneten Gliederungen haben sämtliche Protokolle der Vorstandssitzungen, Parteitage und Hauptversammlungen auf der Crewsprecherliste zu veröffentlichen.

LF-Status

eingestellt



A23 Aufgabendefinition von AG/PG nicht änderbar

Änderungsantrag Nr.
A23
Beantragt von
{{{Antragsteller}}}
Betrifft
NRW-Satzung / CO § 11 Arbeitsgruppen
Beantragte Änderungen

Ergänze bei §11 Abs. (7) folgende Sätze "Diese sind im Sinne der gegebenen Aufgabendefinition einzusetzen. Wird die Aufgabendefinition nach der Gründung abgeändert, hat die AG" und die Unterabsätze "(a) die Änderung an der Aufgabendefinition dem Vorstand innerhalb von 3 Werktagen anzuzeigen.", "(b) Der Vorstand hat für 2 Wochen die Möglichkeit, ein Veto gegen diese Änderung an der Aufgabendefinition einzulegen." und "(c) Legt der Vorstand ein Veto ein, gilt die Aufgabendefinition als nicht geändert."

  • Begründung: Geld/Sachmittel müssen im Sinne der Aufgabendefinition eingesetzt werden. Damit die AG und PG nicht einfach diese Aufgabendefinition ändern und dann z.B. das auf dem Parteitag oder an sie gespendete Geld vollkommen anders ausgeben, soll diese Hürde eingebaut werden. Der Vorstand soll dann entscheiden, ob die Änderung der Definition zulässig ist.
  • Ist: Eine Arbeitsgruppe kann auf einem Parteitag Sach- und Finanzmittel beantragen.
  • Soll: Eine Arbeitsgruppe kann auf einem LPT Finanzmittel beantragen. Diese sind im Sinne der gegebenen Aufgabendefinition einzusetzen.

LF-Status

eingestellt



A27 Verhaltenskodex für Mandatsträger in die Crewordnung aufnehmen

Änderungsantrag Nr.
A27
Beantragt von
{{{Antragsteller}}}
Betrifft
NRW-Satzung / Neuer § in CO
Beantragte Änderungen

Füge einen neuen § ans Ende der CO ein, mit folgendem Inhalt: Name: Mandatsträger

  • Abs. (1) Ein Mandatsträger in diesem Sinne ist ein gewählter Vertreter der Piratenpartei in der Legislative oder Exekutive des Staates oder der Europäischen Union.
  • Abs. (2) Mandatsträger haben eine transparente Arbeitsweise sicher zu stellen.
  • Abs. (3) Mandatsträger haben eine monatlichen Bericht über Ihre Aktivitäten auf der Crewsprecherliste zu veröffentlichen. Soweit durch gesetzliche Vorgaben nicht unterbunden, haben sie darin insbesondere
(a) Ihr Abstimmungsverhalten kurz zu erklären,
(b) besprochene Themen aus den Ausschüssen und Arbeitsgruppen zu dokumentieren und
(c) einen Ausblick über Entwicklungen in Ausschüssen und Arbeitsgruppen zu geben,
Begründung

Transparenz für die Vertreter der Piratenpartei.