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Inhaltsverzeichnis
Ausarbeitung einer Organisationsordnung des Landesverbandes NRW
Einleitung:
Diese Organisationsordnung des Landesverbandes NRW wird laut § 16 Abs. 2 mit Beschluss des Vorstandes wirksam. Sie soll Details zu Verfahrensfragen aus der Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen enthalten.
Teil 1: Veröffentlichung von Protokollen
(1) Sofern die Satzung die Veröffentlichung von Protokollen vorsieht, soll es im Wiki der Piratenpartei erfolgen. Dies hat nach folgendem Leitfaden auf der Wikiseite der Gruppierung zu erfolgen: http://wiki.piratenpartei.de/Piratenwiki:Namenskonvention
(2) Die Protokolle sind auf der Crewsprecherliste zu veröffentlichen. Diese ist unter folgendem Link zu abonnieren: https://service.piratenpartei.de/mailman/listinfo/crewsprecher
Die Veröffentlichung auf der Crewsprecherliste hat im Betreff die Gruppierung sowie das Datum und in der Mail das Inhaltsverzeichnis aufzuführen.
(3) Die Protokolle sind innerhalb von 3 Werktagen zu veröffentlichen. Ausnahmen sind Protokolle der Parteitage und Hauptversammlungen. Diese sind mit einer Frist von 1-2 Wochen zu veröffentlichen.
(4) Die Protokolle haben mindestens folgendes zu enthalten: Teilnehmer; abwesende Mitglieder mit Vermerk auf entschuldigt oder unentschuldigt; Datum, Uhrzeit und Ort; Beschlüsse. Ausnahmen sind Protokolle der Parteitage und Hauptversammlungen. Bei diesen sind anstatt den Teilnehmern und abwesenden Mitgliedern nur die Anzahl der akkreditierten Piraten festgehalten.
/* Anmerkungen zum Unterpunkt (3): Wir sind uns uneinig welche Frist für Protokolle der Parteitage und Hauptversammlungen angemessen ist. Wir bitten dies im Vorstand zu diskutieren und dementsprechend anzupassen. */
Teil 2: Landesparteitag
(1) Die Einladung zum Landesparteitag erfolgt laut § 8 Abs. 3 vier Wochen vor einem einberufenen LPT. Die Einladung erfolgt per eMail. Ist die eMail unzustellbar, wird das Mitglied per Post benachrichtigt.
(2) Mit der Einladung muss dem Mitglied ein Link auf die vorläufige Tagesordnung sowie die eingegangenen Anträge zugehen.
(3) Anträge an einen Landesparteitag müssen an die Mailadresse lpt@piratenpartei-nrw.de oder per Post über das Postfach des Landesverbandes NRW (Piratenpartei Deutschland; Landesverband Nordrhein-Westfalen; Postfach 103041; 44030 Dortmund) geschickt werden.
(4) Die Protokolle der Landesparteitage müssen von den Versammlungsleitern, dem Wahlleiter, zwei Vorstandsmitgliedern sowie den Protokollanten unterschrieben werden.
Teil 3: Crews
(1) Die Crewsprecher sind für die Protokollführung und die Veröffentlichung der Protokolle verantwortlich.
(2) Der Eintritt in eine Crew wird zum ersten des Folgemonats gültig. Durch dreimaliges aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fehlen verliert das Crewmitglied seine Crewmitgliedschaft.
(3) Die Gründung, die Aufteilung sowie die Details der Aufteilung der Crew ist dem Verwaltungsgremium anzuzeigen.
A49 Liberalisierung und Entbürokratisierung Crewsystem
Änderungsantrag Nr. A49 Beantragt von Thorres i.A. der PG Satzung Betrifft NRW-Satzung / §3 CO - §9 CO Beantragte Änderungen streiche §4 CO - §9 CO,
fasse §3 CO wie folgt neu:
(1) Eine Piratencrew besteht aus mindestens 3 NRW-Piraten und kann von mindestens 3 NRW-Piraten gegründet werden. Davon werden mindestens 2 als Crewsprecher gewählt, die nur für Verwaltungsaufgaben zuständig sind.
(2) Die Crew gibt sich eine interne Arbeits- und Entscheidungsstruktur.
(3) rotierende Sprecherrollen
(4) Crews haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen. Dies beinhaltet, dass die Treffen zu protokollieren und diese Protokolle zu veröffentlichen sind.
(5) Jeder NRW-Pirat kann nur Mitglied in einer Crew sein.
(6) Eine Piratencrew gilt als aufgelöst, wenn sie:
a) 3 Monate keine Protokolle veröffentlicht,
b) für einen Monat aus weniger als 3 Crewmitgliedern besteht oder
c) vom Landesparteitag mit einer 2/3-Mehrheit aufgelöst wird.
(7) Die Finanzmittel der Crew fallen an den Landesverband. Die Sachmittel fallen in die Verwaltung des Vorstandes. Entscheidungen des Vorstandes bzgl. der Verteilung dieser Sachmittel müssen von dem jeweils nächsten LPT bestätigt werden. Bestätigt ein LPT einzelne Zuweisungen des Vorstandes nicht, muss er selbst die Verteilung vornehmen.
/* Anmerkungen zum Absatz (3): Proargument: Eine Person kann die Macht nicht an sich reißen. Contraargument: Eine Unterordnung unter starken Persönlichkeiten wird die Rotation auch nicht aufhalten.
Anmerkungen Crewsprecherliste: Hierzu wird ein eigener Paragraph in der Satzung formuliert.*/
Begründung Es ist notwendig das Crewsystem komplett zu überarbeiten und beschreibende Aussagen in die Organisationsordnung des Landesverbandes NRW zu legen.
KORREKTUR A15 Verwaltungspiraten in Schatzmeister + Gensek umbenennen (verbesserung)
- Änderungsantrag Nr.
- A15
- Beantragt von
- {{{Antragsteller}}}
- Betrifft
- NRW-Satzung / § 9; CO § 7; CO § 8; CO § 13
- Beantragte Änderungen
Ersetze in §9 Abs. (2) "2 Verwaltungspiraten, von denen einer als Finanzverantwortlicher gewählt wird," durch "Schatzmeister, Generalsekretär"
Ersetze in §9 Abs. (9) "einer der beiden des Verwaltungsgremiums" durch "des Schatzmeisters"
Ändere in CO §7 Abs. (2) und CO §8 Abs. (3) jeweils "Verwaltungsgremium" durch "Vorstand".
In § 13 Fasse den ABs. (5) als Abs. (6) neu. Ändere Abs. (4) in "Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Landesverbandes.". Ändere Abs. (5) in "Der Generalsekretär ist für die Mitgliederverwaltung zuständig."
- Begründung
Der Schatzmeister und Generalsekretär sind bekannte Begriffe. Das Verwaltungsgremium wird durch "Vorstand" ersetzt, da es nicht definiert ist.
Ist
§9 Landesvorstand
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Piraten: Vorsitzender, 2. Vorsitzender, mindestens 2 Verwaltungspiraten, von denen einer als Finanzverantwortlicher gewählt wird, und politischer Geschäftsführer.
(9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, wenn der Posten des Vorsitzenden oder einer der beiden des Verwaltungsgremiums unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
Crewordnung:
- §7(2) CO: Die Gründung ist zu Protokollieren und dem Verwaltungsgremium anzuzeigen.
§8 - Aufteilung einer Crew
(3) Die Aufteilung einer Crew ist zu protokollieren und dem Verwaltungsgremium aufzuzeigen.
§13 - Aufgaben der Vorstände
(4) Das Verwaltungsgremium hat folgende Aufgaben:
- a) Verwaltung der Finanzen gemäß der Finanzordnung,
- b) Verwaltung der Mitglieder und Crews,
- c) Anregen von regionalen Crew-Gründungen.
(5) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Organisation der Landesparteitage zu sorgen. Dazu kann er entsprechende Projektgruppen gründen.
Soll
§9 (2) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Piraten: Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Generalsekretär und politischer Geschäftsführer.
§9 (9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, wenn der Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
Crewordnung:
§7 (2) CO: Die Gründung ist zu Protokollieren und dem Vorstand anzuzeigen.
§8 - Aufteilung einer Crew
(3) Die Aufteilung einer Crew ist zu protokollieren und dem Vorstand aufzuzeigen.
§13 - Aufgaben der Vorstände
Abs(5) nach Abs(6) schieben
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Landesverbandes.
(5) Der Generalsekräter ist für die Mitgliederverwaltung zuständig.
(6) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Organisation der Landesparteitage zu sorgen. Dazu kann er entsprechende Projektgruppen gründen.