Archiv:Antragsfabrik Bayern/Vertretungsbefugnis

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Entwurf für einen Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Bayern.
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Antrag

Dieser Antrag wurde zum 3. Landesparteitag Bayern (2009) eingereicht, dort allerdings nicht behandelt und vertagt. Deshalb darf der Wortlaut des Antragstexts nicht mehr verändert werden. (Die Begründung schon)

Änderungsantrag Nr.
(offen) Alt: 24
Beantragt von
{{{Antragsteller}}}
Betrifft
Satzung des Landesverband Bayern / § 9a Abs. 2 ff. - Vorstand
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen, dass der Absatz 2 um den Punkt 2a und 2b, wie nachfolgend formuliert, erweitert wird:

(2a) Der Vorstand des Landesverbandes wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsverbindlich vertreten.
(2b) Der Schatzmeister des Landesverbandes erhält zur Annahme von Spenden, sowie zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen eine auf vorgenannte Handlungen beschränkte Einzelvertretungsbefugnis. Für alle anderen finanziellen Angelegenheiten findet Absatz 2a Anwendung.

Begründung

In der ursprünglichen Formulierung wird der Landesverband nur dann wirksam gegenüber Dritten vertreten wenn der Vorstand geschlossen auftritt. Bei einem Vorstand von 7 Personen bedeutet dies konkret, dass alle 7 Personen gemeinschaftlich die Vertretung des Landesverbandes ausüben. Die Vertretungsbefugnisse können gem. §11 (3) PartG i.V.m. §26 Abs 2 BGB ausschliesslich über die Satzung beschränkt werden. Eine abweichende Regelung in der Geschäftsordnung hinsichtlich der tatsächlichen Vertretung des Vorstandes ist unwirksam. Daher ist die Satzung dahingehend anzupassen, dass der Vorstand durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied (4 Augen Prinzip) den Landesverband wirksam gegenüber Dritten vertreten kann. Bei der derzeitigen Regelung entsteht eine Lähmung bei Vertretungen gegenüber Dritten wenn ein Vorstandsmitglied sich weigert sich der Vertretung anzuschliessen. Ferner begründe ich diesen Antrag auch damit, dass der BzV Mittelfranken genau diese Erfahrung vor der Sparkasse Nürnberg machen musste, so dass zur Eröffnung eines Kontos eben nicht die abweichende Regelung der Geschäftsordnung zur Vertretung des Vorstandes ausreichend war, sondern in der Tat 7 Personen zur Eröffnung eines Kontos anwesend sein mussten. Dies gilt nun analog nicht nur für Bankmodalitäten sondern generell bei Abschluss von Verträgen.

Ergänzung: Nach genauer Auslegung der ursprünglichen Formulierung, wäre eine Spendenbescheinigung auch nur dann wirksam geleistet, wenn alle Vorstandsmitglieder geschlossen diese unterzeichnen. Zur Vereinfachung der Abwicklung ist der Schatzmeister Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen, welche aber auf die Annahme von Spenden sowie die Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen beschränkt wird. Für alle weiteren finanziellen Angelegenheiten gilt die 4-Augen Regel wie unter Absatz 2a.


Unterstützung / Ablehnung

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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Diskussion

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