Archiv:Antragsfabrik Bayern/Satzungslose Gliederung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Entwurf für einen Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Bayern.
Willst du dass dieser Antrag behandelt wird? Dann trage dich als Antragsteller ein! Dieser Antrag kann sonst nicht eingereicht werden.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik Bayern.


Antrag

Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
{{{Antragsteller}}}
Betrifft
Satzung des Landesverband Bayern / § 7
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge

§ 7 - Gliederung

Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung.

ändern in:

§ 7 - Gliederung

(1) Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung.
(2) Diese Satzung ist für Untergliederungen analog anzuwenden,

  • wenn keine Gliederungssatzung vorhanden ist und eine Satzung nach geltenden Gesetz erforderlich ist.
  • Landesparteitag ist analog durch Mitgliederversammlung und
  • Land analog für die satzungslose Gliederungen durch die jeweiliege Gliederungsbezeichnung zu ersetzen.
Begründung

Soweit mir bekannt ist, haben alle Bezirksverbände eine eigene Satzung und es ergibt sich für die Bezirksverbände damit keine Änderung. Sollte ein Bezirksverband es nicht geregelt haben, wie der Fall zu regeln ist, dass irgendeine Untergliederung keine Satzung hat, dann wäre spätestens mit der Landesverbandssatzung die satzungslose Gliederung mit einer Satzung versehen, wenn es das Gesetz erfordert. Der Kreisverband Nürnberg hätte dann die Satzung erhalten und statt Land würde überall Kreis stehen und statt Landesparteitag Mitgliederversammlung. Die Gründung des KV Nürnberg wäre dann daran nicht gescheitert.


Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Simsi1986--Simsi1986 23:42, 15. Feb. 2010 (CET) Stimme dafür, da diese Änderung meines Erachtens nach keine Auswirkung auf bestehende Untergliederung hätte sondern nur auf zukünftige. Fände es schade, wenn die Gründung eines KV o.ä. nur daran scheitern sollte, dass nich "mal eben schnell" eine Satzung erstellt wurde, in der sowieso die selben Paragraphen wie in anderen Gliederungen enthalten sind. Bin kein Freund von Gesetzen/Paragraphen die mehrfach bestehen, da dies nur Unordnung und vor allem Unsicherheit mit sich bringt. Verstehe daher auch nicht, warum es zig verschiedene Satzungen gibt, obwohl am Ende zählt, was in der Bundessatzung steht.
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. AndiPopp
  2. Haide F.S.
  3. Anthem
  4. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. ---- [[Benutzer:Boomel]] 19:53, 15. Feb. 2010 (CET) - der KV Ingolstadt hat eine Satzung die auf der Bundessatzung und Landessatzung basiert, ich erkenne aktuell keinen Zwang zur Tat zu schreiten. Aber das kann mir gerne mal jemand erklären :) (Lieber mal die Fresse halten wenn man keine Ahnung hat... und damit mein ich mich selbst)
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • Gilt diese Änderung rückwirkend, also z.B. auch für Nürnberg, oder ab dem Änderungsdatum?
    • Nicht das ich wüsste.

--ArnoldSchiller 19:15, 15. Feb. 2010 (CET)

  • Das PartG spricht in §6 explizit von "nächst höherer Gliederung", aus diesem Grund kann die Regelung in der Landessatzung nicht auf die Kreise durchgreifen, es sei denn diese hätten keine Satzung. --AndiPopp 18:04, 15. Feb. 2010 (CET)
    • Mal nachschauen:

§ 6
Satzung und Programm
(1) Die Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben. Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält.
(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über 1. Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei,
2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder,
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
4. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluss (§10 Abs. 3 bis 5),
5. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände,
6. allgemeine Gliederung der Partei,
7. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe,
8. der Beschlussfassung durch die Mitglieder- und Vertreterversammlungen nach § 9 vorbehaltene Angelegenhei-ten,
9. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschlüsse,
10. Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volks-vertretungen befugt sind, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen,
11. eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Ge-bietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat. Der Beschluss gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben,
12. Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vorschriften des Fünften Abschnittes dieses Gesetzes genügt.
(3) Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter
1. Satzung und Programm der Partei,
2. Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen,
3. Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes
mitzuteilen. Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzuzeigen. Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen.
(4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt (Landesparteien), gelten die in diesem Gesetz für die Partei getroffenen Regelungen für den Landesverband.

    • was meinst du mit "nächst höherer Gliederung" nach §6? -- ArnoldSchiller 19:15, 15. Feb. 2010 (CET)
      • "Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält." Abs. 1 Satz 2 meint er, nehme ich mal an -- rxl 22:38, 15. Feb. 2010 (CET)


    • Wenn es in der nächst höheren Gliederung nicht geregelt ist
  • Die Landessatzung durchzureichen ist nicht sinnvoll, da diese noch spezielle Anforderungen hat (z.B. Schiedsgericht), die entsprechenden Bezirkssatzungen zu ändern wäre sinnvoller. --AndiPopp 18:04, 15. Feb. 2010 (CET)
    • Vollkommen richtig, es ist ja nur ein Backup, es ist auch sinnvoller eine eigene Kreissatzung zu haben, wenn man das will. Wenn gar nichts gilt, gilt aber dann im Zweifelsfall die Landessatzung. Mehr soll das nicht bewirken.

--ArnoldSchiller 19:15, 15. Feb. 2010 (CET)

  • Die Satzung ist kein Algorithmus, die Anmerkungen zwecks "ersetze Land" sind überflüssig. --AndiPopp 18:05, 15. Feb. 2010 (CET)
    • Das geht aber juristisch imho und wenn sich in 30 Jahren nicht die Gesetze total geändert haben. In einem früheren Leben hatte ich das so in einer anderen Partei schon mal gemacht. --ArnoldSchiller 19:15, 15. Feb. 2010 (CET)
  • Antrag ergibt keinen Sinn, Sorry. Es gibt keinen Grund in bestehende Bezirkssatzungen einzugreifen, und das sind wie bereits erwähnt die einzigen Satzungen in denen der LV rumwühlen kann (ausser seiner eigenen). Die Bundessatzung als Vorlage zu nehmen halte ich ausserdem für falsch und gefährlich. Anthem 20:55, 15. Feb. 2010 (CET)
    • Dann wird gar nicht mehr verständlich, wass du gegen die KV Gründung Nürnberg hattest. Angeblich war die doch ungültig, weil sie keine Satzung hätten und die Autonomie des Bezirksverbandes Mittelfranken wurde vom Landesverband überstimmt. Diese Regelung soll eigentlich nur dazu führen, dass das Argument es gäbe keine Satzung ungültig wird. Wenn ein Bezirksverband aus welchen Gründen auch immer seine Satzung abschaffen oder ungültig machen würde, würde immer noch die Landessatzung gelten. Oder aber ihr müsst so oder so den KV Nürnberg anerkennen und nicht einfach durch Nichtanerkennung ignorieren. --ArnoldSchiller 21:40, 15. Feb. 2010 (CET)