Archiv:2011/AG Musikwirtschaft

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Diese AG hat den Status 3 (inoffiziell) --RP 01:49, 16. Nov. 2009 (CET)

Arbeit eingestellt

Diese Arbeitsgruppe hat ihre Arbeit am 22. Mai 2010 eingestellt.

Arbeitsergebnis und Diskussionvorschlag

Legale Nutzung von Musik im Internetf

Um die Rechte der Musiker, Komponisten und Autoren zu schützen und die Nutzer von Musik im Internet zu entkriminalisieren, ist ein neues Modell für die legale Nutzung von Musik im Internet notwendig. Eine staatliche Zwangsabgabe („Kulturflatrate“) lehnen wir ab, denn marktwirtschaftliche Modelle sind staatlichen Zwangsmaßnahmen grundsätzlich vorzuziehen. Es muss dabei das Ziel sein, legale Musikangebote im Internet zu schaffen, die mindestens so attraktiv sind wie die bisher dominierenden illegalen Angebote, so dass sich die Nutzer freiwillig für die legalen Angebote entscheiden.

Dies ist bisher jedoch nicht geschehen, da die übergroße Marktmacht einiger weniger Marktteilnehmer, den so genannten Majors, die natürliche Entstehung eines neues Marktes verhindert hat. Auch die GEMA blockiert durch ihre Lizensierungspolitik mit unangemessen hohen Forderungen innovative Geschäftsmodelle. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, die Marktteilnehmer an einen Tisch zu bringen und im Sinne des Gemeinwohls zu einer Einigung zu bewegen.

Wir schlagen daher vor, vergleichbar mit dem Senderecht im Rundfunk ein gesetzliches Verbreitungsrecht für Internetanbieter (z.B. Internet-Service-Provider, Betreiber von Portalen, Online-Magazinen und Community-Plattformen) einzuführen. Es ist ihnen dadurch grundsätzlich gestattet, Musikstücke zum kommerziell anzubieten - ob als kostenpflichtiger Download oder als werbefinanzierter Stream. Dieses neue gesetzliche Recht belebt den Wettbewerb, in dem es Markteintrittsbarrieren entfernt und damit auch kleineren Marktteilnehmern bessere Chancen bietet. Es stärkt die Position legaler kommerzieller Musikangebote.

Das Recht des Bürgers auf Privatkopie, welches das deutsche Urheberrecht in Paragraph 53 UrhG garantiert, wird durch diesen Vorschlag nicht berührt.

Voraussetzungen für das gesetzliche Verbreitungsrecht sind:

1. Die Musikdatei wurde offiziell veröffentlicht. Der Veröffentlichungstermin sollte deutlich näher als bisher am Termin des Promotionstartes liegen, um legale Angebote nicht wie bisher gegenüber illegalen zu benachteiligen.

2. Die Urheber werden an den Einnahmen, die durch das Musikangebot erzielt werden, angemessen beteiligt, sei es an den Einnahmen aus Einzelverkäufen, aus Abonnementgebühren oder an Werbeeinnahmen.

3. Der Internetanbieter ist verpflichtet, sich mit den Rechteeinhabern auf eine angemessene Vergütung zu einigen und die dem Rechteinhaber zustehenden Einnahmen abzuführen.

Internetanbieter können sich bei einer neutralen öffentlichen Stelle für eine Verbreitungslizenz für Musik bewerben. Dies könnten z.B. die Landesmedienanstalten sein, die die klassischen Rundfunklizenzen vergeben. Die Lizenz wird erteilt, wenn sichergestellt ist, dass der Internetanbieter in der Lage ist, die den Urhebern zustehenden Einnahmen abzurechnen und abzuführen. Tut er dies nicht, kann die Verbreitungslizenz wieder entzogen werden.

Analog zu den Schallarchiven beim Rundfunk wird ein Server angelegt, auf den alle Internetanbieter mit Verbreitungslizenz Zugriff haben, um sich die Musikdateien legal herunterzuladen. Mit der Veröffentlichung eines Musikstücks ist ein Label verpflichtet, das Musikstück auf diesen Server hochzuladen.

Es besteht wie im klassischen Rundfunk eine gesetzliche Pflicht für Internetanbieter und Rechteinhaber, sich auf Preise für Abogebühren und Verteilungsschlüssel zu einigen. Hierzu können die Vertragsparteien Verbände gründen, die ihre Interessen wahrnehmen, oder bestehende Organisationen wie GEMA, GVL oder ECO mit den Verhandlungen beauftragen.

Siehe auch