Archiv:2011/AG Musikwirtschaft
Inhaltsverzeichnis
Ziele
Zweck der AG ist die Ausarbeitung eines gesetzlichen Rahmens, in dem neue Geschäftsmodelle für die Musikwirtschaft florieren können. Im Unterschied zur AG Urheberrecht beschäftigt sich die AG ausschließlich mit der Musikindustrie und nur indirekt mit dem Urheberrecht. Existierende Vorschläge zum Urheberrecht (z.B. Schutz des Rechts auf Privatkopie) werden von der AG befürwortet.
Teilnehmer
Aaron Koenig, Musiker & Medienunternehmer
Patrick Jacobshagen, Fachanwalt für Medienrecht
Ideenflotte, Musiker & Unternehmensberater
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Externer Berater:
Tim Renner, [Motor Entertainment http://www.motor.de]
Prinzipiell steht diese AG natürlich jedem Piraten offen. Sinnvoll wäre es, wenn die Teilnehmer z.B. Musiker, Labelbetreiber, Musikunternehmer oder Anwälte sind und eigene Erfahrungen aus der Musikwirtschaft einbringen können.
Gründungsprotokoll
Gründungstreffen der Bundes-AG Musikwirtschaft am Montag, dem 9. November 2009, ab 16:00 Uhr in den Räumen der Motor Entertainment GmbH, Berlin.
Anwesend: die Piraten Daniel Koch, Patrick Jacobshagen und Aaron Koenig sowie Tim Renner als externer Berater.
Die Gründungsmitglieder besprechen einen gemeinsamen Textentwurf, der zunächst im WIKI parteiintern diskutiert werden soll.
Die AG wird beim AG-Rat angemeldet und steht ab sofort allen interessierten Piraten offen.
Zu Koordinatoren und Ansprechpartnern der AG werden Daniel Koch und Aaron Koenig gewählt.
Ende des Gründungstreffens gegen 17:30 Uhr.
Ein erster öffentlicher Termin der AG wird über die Mailing List bekanntgegeben, sobald sie eingerichtet ist.
Arbeitsergebnis und Diskussionvorschlag
Legale Nutzung von Musik im Internet – 1. Entwurf
Um die Rechte der Musiker, Komponisten und Autoren zu schützen und die Nutzer von Musik im Internet zu entkriminalisieren, ist ein neues Modell für die legale Nutzung von Musik im Internet notwendig. Eine staatliche Zwangsabgabe („Kulturflatrate“) lehnen wir ab, denn marktwirtschaftliche Modelle sind staatlichen Zwangsmaßnahmen grundsätzlich vorzuziehen. Es muss dabei das Ziel sein, legale Musikangebote im Internet zu schaffen, die mindestens so attraktiv sind wie die bisher dominierenden illegalen Angebote, so dass sich die Nutzer freiwillig für die legalen Angebote entscheiden.
Dies ist bisher jedoch nicht geschehen, da die übergroße Marktmacht einiger weniger Marktteilnehmer, den so genannten Majors, die natürliche Entstehung eines neues Marktes verhindert hat. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, die Marktteilnehmer an einen Tisch zu bringen und im Sinne des Gemeinwohls zu einer Einigung zu bewegen.
Wir schlagen daher vor, vergleichbar mit dem Senderecht im Rundfunk ein gesetzliches Verbreitungsrecht für Internetanbieter (z.B. Internet-Service-Provider, Betreiber von Portalen, Online-Magazinen und Community-Plattformen) einzuführen. Es ist ihnen dadurch grundsätzlich gestattet, Musikstücke zum kommerziellen, kostenpflichtigen Download anzubieten. Dieses neue gesetzliche Recht belebt den Wettbewerb, in dem es Markteintrittsbarrieren entfernt und damit auch kleineren Marktteilnehmern bessere Chancen bietet. Es stärkt die Position legaler kommerzieller Musikangebote.
Das Recht des Bürgers auf Privatkopie, welches das deutsche Urheberrecht in Paragraph 53 UrhG garantiert, wird durch diesen Vorschlag nicht berührt.
Voraussetzungen für das gesetzliche Verbreitungsrecht sind:
1. Die Musikdatei wurde offiziell veröffentlicht. Als veröffentlicht gilt ein Musikstück, das vom Rechteinhaber an Journalisten weitergegeben wurde.
2. Die Musikdatei wird kostenpflichtig angeboten, entweder per Einzelabrechnung oder als Teil eines Abonnements.
3. Der Internetanbieter ist verpflichtet, sich mit den Rechteeinhabern auf eine angemessene Vergütung zu einigen, die Verkäufe abzurechnen und die dem Rechteinhaber zustehenden Einnahmen abzuführen.
Internetanbieter können sich bei einer neutralen öffentlichen Stelle für eine Verbreitungslizenz für Musik bewerben. Dies könnten z.B. die Landesmedienanstalten sein, die die klassischen Rundfunklizenzen vergeben. Die Lizenz wird erteilt, wenn sichergestellt ist, dass der Internetanbieter in der Lage ist, die den Urhebern zustehenden Einnahmen abzurechnen und abzuführen. Tut er dies nicht, kann die Verbreitungslizenz wieder entzogen werden.
Analog zu den Schallarchiven beim Rundfunk wird ein zentraler Server angelegt, auf den alle Internetanbieter mit Verbreitungslizenz Zugriff haben, um sich die Musikdateien legal herunterzuladen. Mit der Veröffentlichung eines Musikstücks ist ein Label verpflichtet, das Musikstück auf diesen Server hochzuladen.
Es besteht wie im klassischen Rundfunk eine gesetzliche Pflicht für Internetanbieter und Rechteinhaber, sich auf Preise für Abogebühren und Verteilungsschlüssel zu einigen. Hierzu können die Vertragsparteien Verbände gründen, die ihre Interessen wahrnehmen, oder bestehende Organisationen wie GEMA, GVL oder ECO mit den Verhandlungen beauftragen.
Die Internetanbieter können auf die Abonnement-Preise, die sie an die Urheber und Verwerter zahlen, entweder eine eigene Marge addieren, oder ihren Kunden durch eine Teilfinanzierung durch Werbung ein Angebot machen, das günstiger ist als der mit den Urhebern abgerechnete Tarif.