Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Zuständigkeit für Ordnungsmaßnahmen
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- Titel = Zuständigkeit für Ordnungsmaßnahmen
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- unbekannt
- Betrifft
- Bundessatzung / Abschnitt A: §6 (1-3)
- Beantragte Änderungen
Ich beantrage, die Änderung des §6 der Bundessatzung um Gebietsverbänden Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder zu ermöglichen.
Alte Fassung:
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
Neue Fassung:
(1) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung verstößt können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden:
- Verwarnung
- Verweis mit Auflage
- Enthebung von einem Parteiamt
- Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden von einem zuständigen Kreisvorstand, Bezirksvorstand, Landesvorstand oder vom Bundesvorstand beschlossen.
(3) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei und fügt ihr damit schweren Schaden zu, kann vom zuständigen Landesvorstand oder vom Bundesvorstand ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland, bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet, gestellt werden. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.- Begründung
Bisher können Ordnungsmaßnahmen nur vom Bundesvorstand beschlossen werden. Satzungen niederer Gliederungen dürfen nur "ergänzende Regelungen treffen". Ein Parteiausschluss kann bisher nur vom Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt werden. Die Delegation von Ordnungsmaßnahmen ist jedoch bei den aktuellen Mitgliederzahlen notwendig.
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- SteffenO 10:50, 14. Mär. 2010 (CET)
- HendrikS 11:27, 14. Mär. 2010 (CET)
- Bratwurst 17:09, 14. Mär. 2010 (CET)
- AlBern 20:23, 15. Mär. 2010 (CET)
- Sebastian Pochert 18:54, 21. Mär. 2010 (CET)
- Thorongil 15:02, 24. Mär. 2010 (CET)
- ValiDOM (Auch wenn Gliederungen das heute schon können, wenn sie "gelten entsprechend" Regelungen haben, schafft das so Klarheit)
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
Keine Direkte Bennung der Verbände
Prinzipiell bin ich für eine Neuformulierung. Da wir aber bald Gliederungsautonomie haben würde ich die Vorstände nicht aufzählen:
Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden von einem zuständigen Vorstand bis zur dritten vertikalen Gliederungsebene beschlossen oder ähnliches. Wobei ich Parteiausschluss auf Bundesvorstand und Landesvorstand beschränken würde. Benjamin Stöcker
- jup, ansonsten ist der Antrag gut gestellt. --Trias 11:38, 27. Mär. 2010 (CET)
Unklarheiten, Mißbrauchsmöglichkeiten
Kann ein Kreisverband dann tatsächlich einen Piraten aus dem Bundesvorstand entheben, weil der im lokalen Kreis gemeldet ist und sie somit für ihn zuständig sind? Kann ein lokaler Verband einem Piraten per Ordnungsmaßnahme verbieten, dass der für eine deutlich höhere Ebene kandidiert? Oder würden die Ordnungsmaßnahmen sich auch jeweils nur auf die Domäne des betreffenden Verbandes auswirken? Entweder das oder ich würde die Parteiämtergeschichten auch auf Bundes- & Landesebene beschränken. Oli
- Nein. Denn in dem Vorschlag steht "Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden von einem zuständigen Kreisvorstand ... beschlossen" Ein Kreisverbandsvorstand könnte demnach nicht ein Mitglied des Bundesvorstandes oder des Bundesschiedsgerichtes aus seinem Amt entheben. --Beni 10:36, 24. Mär. 2010 (CET)